Datenschutzbeauftragter Hamburg verweigert Vermittlung

In meiner Anfrage " Regelndes Gesetz zum Einzug des Rundfunkbeitrags aus dem Privatvermögen (GG Art. 14 (3) Enteignung)" Regelndes Gesetz zum Einzug des Rundfunkbeitrags aus dem Privatvermögen (GG Art. 14 (3) Enteignung) wurde die Frage nach einem Zuständigkeits-Hin und Her nicht sachbezogen beantwortet. Ich bat den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten um Vermittlung. Dieser lehnte die Vermittlung mit einem Hinweis auf eine Abhandlung eines Staatsrechtlers ab (Es wurde allerdings konkret nach einem Gesetz gefragt). Hat “Frag den Staat” Mittel, den Vorgang zu überprüfen und ggf. den Datenschutzbeauftragten zu verpflichten, die Vermittlung vorzunehmen? Darf der Datenschutzbeauftragte Fragen beantworten, die gar nicht in seinem Zuständigkeitsbereich liegen? Ist das nicht ungewöhnlich?

Wir haben kein Interesse daran, Personen von “gez-boykott” zu unterstützen.

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