Datenschutz- und Transparenzbehörde RLP erteilt Auskunft nur deutschen Bürgern

Einen guten Abend,

ich habe über die Plattform einen Antrag nach dem LTranspG beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz gestellt.

Es kam die Antwort, dass nach § 11 Abs. 2 S. 1 LTranspG der Antrag die Identität der Antragstellerin oder des
Antragstellers erkennen lassen muss. Hierzu sei die Angabe des Namens und der Anschrift erforderlich
(Nr. 11.2.1 der Verwaltungsvorschrift zum LTranspG).

Daraufhin hatte ich der Behörde meine Adresse mitgeteilt, dann kam aber dieser Zusatz:

“Mit der Offenlegung „der Anschrift“ ist die deutsche Meldeadresse gemeint. Die von Ihnen mitgeteilte Adresse in Luxemburg erfüllt diese Voraussetzungen folglich nicht.”

Werden durch diese Praxis des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Ausländer benachteiltigt? Außerdem schreibt die Behörde, dass mit der Formulierung eine deutsche Meldeadresse “gemeint sei”. Allerdings geht aus dem Gestz nicht hervor dass eine deutsche Adresse vorliegen muss.

Welches Vorgehen und welche Argumentation könnt ihr mir anraten?

Gruß,
Simon

Moin,

allgemein wäre es gut, wenn du deine Anfrage immer verlinken würdest. Dann kann der Verlauf und der gesamte Inhalt nachvollzogen werden.

Es ist schon richtig, dass du deine Identität preis geben musst, damit deine Anfrage erfolgreich bearbeitet werden kann. ABER die Antragsberechtigung ist ein Jedermanns-Recht, d.h. jeder Mensch unabhängig des Wohnorts kann einen Antrag stellen.

Dazu steht im Praxiskommentar zum RLP-Transparenzgesetz:

Zu § 2 im Abschnitt 2.4.9.1

Eine Zugehörigkeit zum Land Rheinland-Pfalz durch einen Wohnsitz ist ebenso wenig Voraussetzung wie eine deutsche Staatsbürgerschaft. Der Anspruch ist als Jedermanns-Recht normiert.

Weiter heißt es auch zu § 11 im Abschnitt 11.4.1:

Anspruchsberechtigung und Antragsberechtigung sind deckungsgleich [Vgl. Schoch, IFG-Kommentar, 2. Auflage 2016, § 7 Rn. 12.]. Zur Antragstellung berechtigt sind daher die in § 2 Abs. 1 bzw. Abs. 2 LTranspG genannten Anspruchsberechtigten, also natürliche wie auch juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereinigungen von Bürgerinnen und Bürgern.

Nebenbei ist die Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG auch ins Transparenzgesetz integriert, sodass auch hier jede natürliche Person einen Anspruch auf Informationszugang hat. Daher ist es totaler Unfug, den Informationszugang nur für Bürger:innen in Deutschland zu beschränken.

– Dies ist keine Rechtsberatung, sondern meine persönliche Meinung dazu –

Dieser Meinung bin ich auch, zumal es im Praxiskommentar ausdrücklich steht, dass das Antragsrecht nicht an eine deutsche Staatsbürgerschaft geknüpft ist.

Die Anfrage findet sich hier:

Die letzte Antwort der Behörde vom 02.09.2022 ist die, die sehr spannend sein sollte. Darin fordert die Datenschutz- und Transparenzbehörde RLP ausdrücklich eine deutsche Meldeadresse.

Jetzt geht es aber um die Vermittlung durch den Datenschutzbeauftragten. Das ist erst mal was anderes als der IFG-Antrag selbst. Andererseits: Welcher Beauftragte soll sonst zuständig sein, wenn nicht derjenige von RLP? Ich habe auch schon in Bundesländern um Vermittlung gebeten, in denen ich nicht lebe. Da ist ja auch der dortige Landesbeauftragte zuständig.

Wow - das wird spannend.

Ich würde eine Vermittlung (mit den entsprechenden Beweisen!) starten. Und ja: Das ist dieselbe Behörde. Möglicherweise jedoch ein anderer Mitarbeiter bzw. vor allem eine andere Abteilung. Quasi eine Meta-Vermittlung. Wird lustig :wink: Und bearbeiten müssen sie es. Mitsamt Klagerisiko. Möglicherweise ist FdS an einer Klage interessiert, wenn es soweit kommt. Einen Landesbeauftragten verklagen wegen Informationsfreiheit passiert ja nicht alle Tage.

Sie können dir ja sogar einen Brief zusenden dessen Empfang zu bestätigen kannst, falls es unbedingt erforderlich ist. Mehr als das kann man nicht verlangen.

Auf die Idee mit der Vermittlung innerhalb der Behörde bin ich noch gar nicht gekommen. Werde die Vermittlung beantragen.

Soll ich mich bei der Begründung auf das Praxiskommentar zum RLP-Transparenzgesetz berufen oder welchen Grund soll ich am besten für die Vermittlung angeben?

Ja genau.

Auch darauf hinweisen, dass die Behauptung, dass eine “deutsche Meldeadresse” notwendig ist, sich nicht aus dem Gesetz ergibt. Der Beauftragte ist da in der Nachweisplicht für diese Aussage… Bisher wurde das ja nicht sinnhaft untermauert.

Habe die Transparenzbehörde-RLP gestern auf die Fakten aufmerksam gemacht und entsprechende Nachweise für deren Behauptungen verlangt. Mal sehen, wie diese Behauptungen nun begründet werden. Ist auf jeden Fall spannend!
Richtig heftig, dass gerade eine Transparenzbehörde solche Faxen macht… Hat man echt nicht alle Tage…!

Die Transparenzbehörde-RLP hat mir nun in einem 3-seitigen-Brief geantwortet, dass ich gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 15 S. 1 VwVfG einen Empfangsbevollmächtigten im Inland (Deutschland) nennen muss. Außerdem sei die Übermittlung eines amtlichen
Ausweisdokuments (in Kopie) oder Meldenachweises (in Kopie) zu erbringen. Zudem ist die Urkunde der Empfangsvollmacht nachzuweisen. Sollte die Urkunden aber in einer fremden Sprache
verfasst sein, so ist zusätzlich hierzu eine Übersetzung vorzulegen.

Wie soll ich hier reagieren? Alles in allem macht es einem die Behörde wirklich SEHR schwer zu den Informationen zu gelangen. So etwas nennt sich Informationfreiheitsbehörde?

Die Behörde will definitiv die Meldeadresse vorliegen haben und diese auch in den Melderegistern abgleichen und dokumentieren. Hier geht es also nicht darum, dass eine Übertragung per Email unsicherer sei als per Brief.

Sind diese ganze Forderungen der Transparenzbehörde-RLP rechtens?

Bin auf euere Reaktionen gespannt.

Also dieses Gebaren finde ich ehrlich gesagt haltlos. Auf so einen Schwachsinn würden nicht mal die Bayern kommen, und das soll schon was heißen.

Ich selbst kannte bisher auch keine Behörde - noch viel weniger eine Transparenzbehörde - die sich so aus Ihrer Informationspflicht hat herausfinden wollen. Selbst mit Hinweisen auf deren eigene Webseite, wo steht dass jedem Menschen dieses Recht zusteht, lässt man sich dort nicht beeindrucken und verweist immer wieder auf die große Angst des Identitätsmissbrauchs - scheinbar muss die Behörde hier ja traumatische Erfahrungen gemacht haben?

Wie würdet Ihr der Behörde auf das letzte Schreiben entgegnen?

Also ich verstehe den § 15 VwVfG so, dass die Behörde dazu auffordern kann. Bei Unterlassen der Benennung geht die Beweislast halt auf dich über. Durch diese elendige Identitätsprüfung kann es aber erforderlich sein, dass du der Behörde einen anderweiten Nachweis erbringst. Ausweiskopie? Ganz raus kommst du in RLP wohl leider nicht aus der Nachweisnummer. Aus der Inlandszustellung aber m.E. schon!

Daher würde ich vorschlagen, dass du der Behörde so antwortest…

"§ 15 S. 1 VwVfG normiert, dass Sie Verlangen können, dass ein Empfangsbevollmächtigter ernannt wird. Sie unterschlagen jedoch, dass - falls ich dies nicht tue - lediglich die Beweislast auf mich übergeht. Die Zustellung auch ins Ausland wird durch § 15 VwVfG nicht verboten - im Gegenteil! Es ist mein Recht keinen Empfangsbevollmächtigten zu ernennen. Die Folgen muss ich jedoch selbst tragen.

Dies ergibt sich auch den Wortlaut des Gesetz, da die folgende Normierung ansonsten ohne eigenen Regelungsgehalt wäre:

“Unterlässt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tage nach der Absendung als zugegangen.”

In Verbindung mit § 9 VwZG erbete ich daher die Zustellung ins Ausland. Meine Identität weise ich Ihnen anderweitig durch Kopie meines Ausweis/Pass nach. Ich bitte Sie daher dieses einer Transparenzbehörde unwürdige Gebaren nun zu beenden und auf den Boden der Tatsachen zurückzukehren."