Das Innenministerium auf Twitter- Verhandlung vor dem BVerwG heute?

Bin neugierig? Was ist herausgekommen?

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Ich vermute mal, dass du das über Twitter als Erstes erfahren wirst. Bislang: Noch nichts zu sehen.

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Urteil soll um 16 Uhr kommen. Es wird wohl spannend.

https://twitter.com/fragdenstaat/status/1453690602059673606

Wollen wir Wetten abschließen wie sehr sich der Senat dieses Mal verrenken muss, um die Informationsfreiheit einzuschränken und die Kanzler-SMS zu schützen?

Verschwörungstheoretiker?

Zyniker und einer Meinung mit Prof. Schoch. Natürlich ist das nicht ganz ernst gemeint. Aber Prof. Schoch erkennt eine Tendenz der Einschränkung des IFGs von der Richterbank ohne echte Rechtsgrundlage. Und soweit ich weiß FragDenStaat und Abgeordnetenwatch auch :slight_smile:

Dies seitdem ein anderer Senat zuständig ist.

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Ab 1:12:00-1:15:00 sehr empfehlenswert

Uff. Schade.

Revision des BMI hatte Erfolg; Klage von FragDenStaat wurde abgewiesen.

https://www.bverwg.de/pm/2021/69

Begründung des Gerichts: es handele sich nicht um “amtliche Informationen” im Sinne des IFG.

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IFG-Reform: Jetzt.

Der Gesetzgeber verlangt mit dieser Definition eine bestimmte Finalität der Aufzeichnung.

Es wird wieder fleißig Rechtsfortbildung von der Richterbank geübt. Wie sollte man denn ein Gesetz bitte sonst verfassen, wenn man explizit solche Infos auch einbeziehen will als Gesetzgeber? Aber eben keine rein privaten Informationen (Privat-Mails der Beamten etc.)

Mir fällt nichts ein. Allgemein “Information” (ohne “amtlich”) würde private Informationen auf Dienstrechnern umfassen. Das geht auch nicht.

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Man könnte noch eine lex BVerwG verhängen.

§ 2 IFG Neu in Fett

“jede amtlichen Zwecken dienende Information, unabhängig davon ob die Aufzeichnung selbst amtlichen Zwecken dient”.

Naja es würde ja theoretisch genügen, alle Informationen zu erfassen, auf die die informationspflichtige Behörde unmittelbar Zugriff hat. Private Belange wären ja schon nach §§ 5 und 6 IFG geschützt. Davon nimmt man dann noch Entscheidungsentwürfe, solange die Entscheidung noch nicht ergangen ist, und Notizen, die ausschließlich der persönlichen Unterstützung dienen, aus, wenn man das wie bisher so haben will.

Konkreter Formulierungsvorschlag:

§ 2 IFG - Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. amtliche Information: jede Aufzeichnung unabhängig von der Art ihrer Speicherung, auf die die Behörde im Sinne des § 1 Absatz 1 dieses Gesetzes unmittelbar Zugriff hat, mit Ausnahme von Entscheidungsentwürfen, solange die Entscheidung noch nicht ergangen ist, und von Notizen, die ausschließlich der persönlichen Unterstützung dienen; ein unmittelbarer Zugriff wird unwiderleglich vermutet, wenn die Behörde über die Informationen verfügen kann oder die Informationen in Akten oder sonstigen amtlichen Aufzeichnungen enthalten sind, die bei der Behörde vorliegen;

  2. Dritte: alle Personen, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen, außer diese Informationen sind in der Ausübung hoheitlicher Tätigkeit oder im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angefallen.

Zur Erklärung dieser Formulierungen:

amtliche information

  • jede Aufzeichnung unabhängig von der Art ihrer Speicherung

    wie bisher, nur ohne die Einschränkung zu amtlichen Zwecken dienend.

  • auf die die Behörde unmittelbar Zugriff hat

    Der Zugriff ist unmittelbar, wenn die Information “bei der Behörde vorliegt” und nicht erst, z. B. durch ein Auskunftsverlangen gegenüber Dritten oder einer sonstigen Behörde erhalten werden muss, auch wenn die Behörde darauf einen Rechtsansprüch hätte.

  • mit Ausnahme von Entscheidungsentwürfen, solange die Entscheidung noch nicht ergangen ist

    Entwürfe zu Entscheidungen (Verwaltungsakte, Widerspruchsbescheide oder sonstige Maßnahmen in Entscheidungsform, die keine VA-Qualität haben) sind vom Auskunftsrecht ausgeschlossen, solange die Entscheidung in dem Verfahren noch nicht ergangen ist. Entspricht vom Sinn her dem § 317 II Satz 2 ZPO.

  • und von Notizen, die ausschließlich der persönlichen Unterstützung dienen;

    Ausgeschlossen ist der Zugang auch zu Notizen, aber nur wenn diese ausschließlich der persönlichen Unterstützung dienen (also z. B. eine Erinnerung, nachzufragen, oder eine vorläufige Auffassung, nicht aber sobald die Notiz den Kreis der Sachbearbeiterin/des Sachbearbeiters verlässt)

  • ein unmittelbarer Zugriff wird unwiderleglich vermutet, wenn die Behörde über die Informationen verfügen kann oder die Informationen in Akten oder sonstigen amtlichen Aufzeichnungen enthalten sind, die bei der Behörde vorliegen;

    Kann die Behörde über die Information verfügen oder liegt die Information in Verfahrensakten oder sonstigen amtlichen Aufzeichnungen (z. B. Bescheiden) vor, so wird der unmittelbare Zugriff unwiderleglich vermutet. Dies dient dem Schutz der Informationsberechtigten.

Dritte

  • jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen,

    (wie bisher)

  • außer diese Informationen sind in der Ausübung hoheitlicher Tätigkeit oder im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angefallen.

    (eigentlich selbsterklärend)

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Interessante Idee. Das hat bislang noch kein IFG gewagt, oder? Nicht einmal Hamburg.

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https://twitter.com/fragdenstaat/status/1453736257788334089

FdS sagt die Relevanz war zu gering - grundsätzlich wäre es möglich. Dennoch ein sehr kreatives Kriterium, was sich so nicht wirklich im Gesetz oder der Begründung findet.

Es lässt den Behörden auch genug Wiggle-Room um fast alles erst einmal abzublocken, was nicht völlig offensichtlich relevant ist.

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Habe mal ausformuliert ^^

Wie @luap42 schon sagt, schade. Netzpolitik.org und FragDenStaat haben Artikel zu dem Urteil rausgebracht.

Nach Angaben von FragdenStaat habe das Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil eine Bagatellgrenze für Informationen erfunden, nach der nur relevante Informationen herauszugeben seien. Bislang sei es nach dem Gesetzestext des Informationsfreiheitsgesetzes und in der Rechtswissenschaft anerkannt, dass Informationen herauszugeben seien, wenn sie amtlichen Zwecken dienten – was bei offiziellen Twitter-Nachrichten zweifellos der Fall sei. FragdenStaat-Aktivist Arne Semsrott moniert deshalb: „Es ist zu befürchten, dass Behörden künftig alle möglichen wichtigen Informationen als nicht relevant einstufen, um sie dann nicht herausgeben zu müssen.“

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So schnell gehts. Da ist der Riegel, der schon lange fällig war.

@RUmpelstieltz Warum genau finden Sie das gut ?

Don’t feed trolls.

Mit der Entscheidung hat sich vermutlich niemand einen Gefallen getan, Aufwände werden eher weiter steigen. Es ging in der Entscheidung um den Fall, dass die Behörde die Information nicht in eigenen Systemen gespeichert hat. Hier soll nun nicht nur die Information, sondern auch die (weitere) Aufzeichnung (im System des Dritten) amtlichen Zwecken dienen müssen. Es wird also behauptet, dass die Information in eine vergleichbare Papierakte nicht aufgenommen oder aus dieser bereits ausgesondert worden wäre.

Das hat nun mehrere Probleme:

  1. Woraus rechtfertigt die Behörde die Speicherung der Information bei einem Dritten, wenn sie diese Information zu amtlichen Zwecken nicht weiter benötigt?
  2. Wie erfolgt bei einer fortgesetzten Speicherung durch Dritte die Entscheidung und Dokumentation, ob oder ab wann die Aufzeichnung nicht mehr amtlichen Zwecken dient? Ist diese Entscheidung dann eine vorliegende amtliche Information?
  3. Wann erfolgt die vorgeschriebene Anbietung an die Archivbehörden?
  4. Und natürlich, da Behörden vermutlich vermehrt Akten und Dokumente elektronisch auf IT-Infrastruktur von Dienstleistern führen werden, der nun heraufbeschworene Streit,
    was der notwendige Grad der Finalität sein soll.

Weil die Schnüffelei unerträglich ist. Und weil die Skandalisierung der Alltäglichkeit ein Ende haben muß.