Darf das Koblenzer Ordnungamt bei VIG Übersendung verweigern?

Moin,
darf das Ordnungsamt der Stadt Koblenz bei VIG-Anfragen Zugang zu Kontrollberichten nur vor Ort oder per Telefon gewähren?

Bei nachträglicher Sichtung habe ich das Gefühl, dass die Verwaltungswirtin Informationsverweigerung begeht, da das Vorgehen bei Vollzeitaktivitäten (wie Beruf oder Oberstufe allgemeinbildender Schule) nur bei Abwesenheit, wie durch Ferien oder Überstundenabbau erlaubt, effektiv Zugang zu erhalten. So habe ich immer keine Zeit, an diese Informationen zu kommen, ohne dass jemand anderes sich als ich ausgibt.

Auch wurde im LfDI-RLP-Stil versucht mich von solchen Anträgen abzuhalten, indem ich “bereits bei Antragstellung über die möglichen, sich daraus ergebenden Konsequenzen Gedanken zu machen.” müsse, was prohibitiv wirkt, da insbesondere bei VIG-Anfragen das Ergebnis ungewiss ist, obwohl die Hoffnung lautet, dass bei ordnungsgemäßer Kontrolle keine Verstöße attestiert werden.

Beim Landessaftladen merke ich, dass zumindest der Referent (Uli Mack) keine Lust auf etwas komplexere Informationszugänge hat, da er, obwohl ich, meines Erachtens, glaubhaft auf der Dienststelle einen sozialen Härtefall (nicht einmal 400€ auf dem Konto) vorgetragen habe, selbst nicht vom angedrohten Höchstsatz (855€) abgewichen ist. Die Literatur (VV-LTranspG 24.1; Heinemann LTranspG RLP S. 373) gibt mir Recht, da Geltendmachung des Informationszugangs durch hohe Kosten unmöglich gemacht wird.

LG

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Hi,

also der Verweis der Behörde darauf, dass die Herausgabe an dich wie eine behördliche Information wäre, ist quatsch:

"Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bestehen zwischen den beiden Arten der Information große Unterschiede, die es ausschließen, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum aktiven staatlichen Informationsverhalten, insbesondere die dort angemahnte zeitliche Begrenzung der Informationsverbreitung, ohne Weiteres auf die antragsgebundene Informationsgewährung zu übertragen (BVerwG, a.a.O., Rn. 47). Das aktive staatliche Informationsverhalten verschafft den übermittelten Informationen breite Beachtung und gesteigerte Wirkkraft auf das wettbewerbsrechtliche Verhalten der Marktteilnehmer. Die Auswirkungen einer antragsgebundenen Informationsgewährung bleiben dahinter qualitativ und quantitativ weit zurück. Die behördliche Information der Öffentlichkeit von Amts wegen nach § 40 Abs. 1a LFGB bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen, die als Warnung der Verbraucher der Gefahrenabwehr dient und in der Regel von den Medien – auch Onlinemedien – sofort aufgegriffen wird, ist gegenüber dem individuell geltend zu machenden Informationszugangsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ein aliud (vgl. VGH BW, a.a.O., juris Rn. 13). § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG normiert als Voraussetzung für die Informationsgewährung nicht etwaige Gefahren für Verbraucher, sondern lediglich die behördliche Feststellung nicht zulässiger Abweichungen von den dort genannten Normen. Den mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG verbundenen Eingriff in die Berufsfreiheit hat das Bundesverwaltungsgericht als gerechtfertigt angesehen (BVerwG, a.a.O., Rn. 48 ff.; kritisch Gärditz, LMuR 2020, 62/64 ff.).

(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. August 2020 – 5 CS 20.1302 –, juris, Rn. 26)

In der Sache ebenso LG Köln, Urteil vom 22. September 2021 – 28 O 249/20 –, juris, Rn. 26.

Auch generell ist ja schon entschieden, dass die Berichte auch auf der Website veröffentlicht werden. Du hast also Recht, aber das durchzusetzen könnte schwer werden, weil die Behörde ja recht versteift scheint (außerdem ist der Bescheid eh schon rechtskräftig geworden).

LG

EDIT: hier noch zwei Gerichtsentscheidungen zur Auskunftsform im IFG/UIG, die sich aber übertragen lassen sollten:
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2014 – OVG 12 B 20.12 –, juris, Rn. 54ff.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 25. November 2008 – 10 S 2702/06 –, juris, Rn. 26