Bundesverfassungsgericht lehnt Anfrage zu Besuchen anderer Gerichte ab

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in den letzten Monaten mehrmals Besuch bekommen, u.a. von:

  • Besuch einer Delegation des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (Pressemitteilung)
  • Kongress des Bundesverfassungsgerichts für die Präsidentinnen und Präsidenten der europäischen Verfassungsgerichte (Pressemitteilung)

Der Kongress der europäischen Verfassungsgerichte hatte das Thema „Klimawandel als Herausforderung für Verfassungsrecht und Verfassungsgerichtsbarkeit“ (spannend), und mit dem EGMR ging es u.a. um Informationszugangsrechte – und da lag für mich nichts näher, als mal alle dazu vorliegenden Dokumente, insb. dort gehaltene Präsentationen, anzufragen:

Besuch des EGMR zu Informationszugangsrechten:

Kongress der Verfassungsgerichte zum Klimawandel

Das BVerfG hat mir zu beidem die Tagesordnung bzw. das Programm geschickt, aber die Übersendung der Präsentationen, die dort gehalten wurden, verweigert. Als Grund wurde beide Male genannt, dass

  • die Präsentationen nur im Entwurfsstadium beim BVerfG vorlägen (die dann an die Übersetzer:innen geschickt wurden) und damit keine amtliche Information sei (§ 2 Nr. 1 IFG) und
  • eine Herausgabe die Beratung von Behörden beeinträchtigen würde (§ 3 Abs. 3 lit. b) IFG)

Die Argumentation mit den Entwürfen finde ich nicht überzeugend, weil dann das BVerfG ja überhaupt keine Präsentationen vorliegen hätte, obwohl zumindest die deutschen Mitglieder des BVerfG ja sogar teilweise Urheber sind. Den Verweis darauf, dass eventuell noch Änderungen nach Übersendung an die Dolmetscher:innen vorgenommen wurden, finde ich auch zu vage.

Was die behördeninternen Beratungen angeht bin ich auch skeptisch, weil so eine Präsentation mMn eher eine Beratungsgrundlage ist, die nur von einem Richter gehalten wurde und keinen Rückschluss auf irgendwelche Beratungsergebnisse zulässt (wobei ich bereits bezweifeln würde, dass diese Beratungen hier zu irgendeinem Ergebnis geführt haben). Vorliegend waren das ja auch keine konkreten Beratungen, zumindest soweit dargelegt. Die Präsentation ist finde ich eher einem Anwaltsgutachten vergleichbar, das herausgegeben werden müsste (

VG Köln, Urteil vom 22.11.2012 - 13 K 5281/11).

Und inwiefern die Beratungen vertraulich sind (auch eine Voraussetzung) müsste man nochmal überlegen, die Behauptung der Beeinträchtigung der Beratungen bei Herausgabe ist auch eher pauschal.

Ich habe Lust, dazu einen bzw. zwei Widersprüche zu schreiben. Haben hier noch Menschen Gedanken dazu? Irgendwelche Punkte, die ich noch berücksichtigen kann?

Und besonders passend finde ich natürlich, dass man beim BVerfG mit dem IFG Informationen zur Haltung des BVerfG zum IFG erfahren könnte :wink:

LG
Jannis

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Auf Beratungsergebnisse sind i.d.R. nicht davon geschützt. Lediglich der Beratungsvorgang selbst.

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