Brandenburg: Ablehnungskosten AIG?

Moin,
habe bei einer Kommune vorliegende Einladungsschreiben etc. zu einem Gremium angefragt in welchem diese Vertreten ist. Werde jedoch formlos auf die Pressestelle der Staatskanzlei als Einlader verwiesen.
Das ist mir noch nicht so ganz einsichtig. Zumal das ein recht durchpolitisiertes Vorhaben ist, wo von der Staatskanzlei im Zweifel kein an IFG-Maßstäben orientierter sondern rein taktischer Umgang mit der Anfrage zu erwarten ist.

Wenn ich nun dem formlosen Verweis entgegne, dass m.E. die Kommune auskunftspflichtig sei, ist das bereits als Widerspruch zu werten?

Und wenn ich weiter, für die Auffassung, dass die Staatskanzlei der richtige Adressat sei eine förmliche Bescheidung des mir damit ja von der Kommune verweigerten Zugangs verlange, sind damit in Brandenburg Kosten verbunden? Find im AIG keine wirklich klare Aussage dazu.

Moin,

Für einen Widerspruch muss ersteinmal ein Bescheid ergangen sein, der eine festgelegte Form hat. Wenn die Info der Kommune formlos ist, ist diese kein Bescheid. Aufgrund der nichtexistens eines Bescheides kann man dir auch (zumindest rechtlich) auch keinen Widerspruchsbescheid zustellen.

Das AIG sagt - wie alle anderen Gesetze auch - dass die Gebühren durch eine Rechtsverordnung (hier: AIGGebO) geregelt sind.
Es ist möglich, dass die Antwort kostenfrei kommt, jedoch nicht zwangsläufig. Es kommt halt darauf an, was

Einladungsschreiben etc. zu einem Gremium

alles beinhaltet. Dazu kann ich keine genauere Aussage machen.

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@FragDichSelbst Hast Du einen Link zur Anfrage?

Moin,

geht um diese hier:
https://fragdenstaat.de/anfrage/tesla-taskforce/

Kostenfrage bezog sich meinerseits vorallem auf eine zu erwartende Ablehnung, jedenfalls hat man mich ja schon formlos abzuwimmeln versucht. Habe dazu keine Aussage im AIG bzw. der gebührenordnung findne können, weiß aber nicht, inwiefern dort aufgrund der nicht-Erwähnung ggf. noch eine allgemeine Gebührenordnung mitgelten kann und was die dann evtl. zum Ablehnen sagt. Im worst case könnte es eine absurde Sitution sein, dass die Gewährung des Aktenzugangs preiswert geregelt is tund eine ablehnung nach Bearbeitungsstunden mehr kostet. Hoffe mal, das letzteres nicht zutrifft und habe um eine fundierte Antwort gebeten.
Bezeichnenderweise stand die Staatskanzlei offenbar schon im CC der antwort, hat wiederum aber auch nicht reagiert. (falls man das als Weitrleitung auffassen will).

Nicht über die umfangreichen Schwärzungen wundern, da hat die Autmoatit nur den ellenlanger Footer der Kommune und Vollzitat der Anfrage unter der Antwort rausgeworfen.

Kann ich nicht nachvollziehen.

Es handelt sich um einen Verwaltungsakt. Nach § 35 S. 1 VerwVfG ist ein Verwaltungsakt “jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.” Nach § 37 Abs. 2 S. 1 VerwVfG kann ein Verwaltungsakt “schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden”.

Es kann sich dabei also sehr wohl um einen rechtsmittelfähigen (§ 79 VerwVfG) Verwaltungsakt handeln.

Ob ein Rechtsmittel eingelegt wurde, ist durch Auslegung nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Nach § 133 BGB “ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften”. Die Auslegung kann durchaus zu dem Ergebnis kommen, dass der Wille da war, Widerspruch einzulegen.

Zwar müsste der Widerspruch eine bestimmte Form wahren (“förmliche Rechtsbehelfe” nach § 79 VerwVfG). Wenn die Behörde aber einen Widerspruchsbescheid erlässt, also das eingelegte Rechtsmittel als form- und fristgerecht ansieht, dann ist sie als “Herrin des Verfahrens” an diese Entscheidung gebunden - unabhängig davon, ob sie den Widerspruchsbescheid hätte erlassen müssen oder nicht. Dem Fragesteller ist damit der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht eröffnet (BVerwGE 15, 306 (310); BVerwGE 28, 305 (308); BVerwGE 57, 342 (344 f.); BVerwG NVwZ 1983, 608; NVwZ-RR 1989, 85 (86)).

Sollten Kosten für einen Widerspruch erhoben werden, wäre es durchaus spannend, ob und wie man sich dagegen wehren könnte. Der Fragesteller hat ja das Verwaltungshandeln ausgelöst, von daher fände ich eine schlüssige Argumentation nach dem Motto “wollte ich eigentlich gar nicht so” jedenfalls schwierig.