Ich musste doch ziemlich schmunzeln, als ich vorhin meine Antworten durchgegangen bin.
“Da es Hinweise darauf gibt, dass Sie noch minderjährig sein könnten, bitte ich Sie um einen Nachweis der Volljährigkeit oder eine entsprechende Einwilligung der Erziehungsberechtigten.”
nur als Tipp: die Rechtsgrundlage kannst (solltest) du nicht einfach um Art. 15 DSGVO ergänzen, das ist ein vollkommen eigenständiger Anspruch. Der Antrag nach Art. 15 DSGVO zielt vor allem darauf ab, den Datenaustausch zwischen dem BMWK und anderen Behörden über deine Person zu beleuchten, um zu gucken, woher der “Hinweis auf Minderjährigkeit” stammt.
Nun, so wirklich hab ich mich damit ehrlicherweise nie beschäftigt.
Prinzipiell setzt ein Verwaltungsverfahren kein Mindestalter voraus.
Aber in wie weit da ein belastender Verwaltungsakt (= mit Gebühren) etwas anderes auslöst, finde ich recht spannend. Aber wie gesagt, nie damit beschäftigt.
Könnte man ggf. mal den BfDI zu befragen.
Der BfDI hat nun den Vorgang bewertet: im BMWK ist der besagte Hinweis nicht vorhanden.
Wohl die spannendste Aussage aus dem Schreiben des BfDI:
“Grundlage der Annahme Ihrer Minderjährigkeit seien vielmehr öffentlich zugängliche Informationen aus dem Internet gewesen, die Sie als „Jungjournalisten eines Online Magazins“ auswiesen.”
Also ein Bundesministerium nimmt eine solche Aussage als Indiz das der Antragsteller eines Verfahrens minderjährig? Weil es auch nur eine einzige Person gibt, die so heißt?!