Ich musste doch ziemlich schmunzeln, als ich vorhin meine Antworten durchgegangen bin.
“Da es Hinweise darauf gibt, dass Sie noch minderjährig sein könnten, bitte ich Sie um einen Nachweis der Volljährigkeit oder eine entsprechende Einwilligung der Erziehungsberechtigten.”
nur als Tipp: die Rechtsgrundlage kannst (solltest) du nicht einfach um Art. 15 DSGVO ergänzen, das ist ein vollkommen eigenständiger Anspruch. Der Antrag nach Art. 15 DSGVO zielt vor allem darauf ab, den Datenaustausch zwischen dem BMWK und anderen Behörden über deine Person zu beleuchten, um zu gucken, woher der “Hinweis auf Minderjährigkeit” stammt.
Nun, so wirklich hab ich mich damit ehrlicherweise nie beschäftigt.
Prinzipiell setzt ein Verwaltungsverfahren kein Mindestalter voraus.
Aber in wie weit da ein belastender Verwaltungsakt (= mit Gebühren) etwas anderes auslöst, finde ich recht spannend. Aber wie gesagt, nie damit beschäftigt.
Könnte man ggf. mal den BfDI zu befragen.