Ich habe eine für mich interessante Ablehnung erhalten und bräuchte etwas Formulierungshilfe.
Zitat aus Behördenschreiben:
Die bloße Angabe “Thorsten Koch” ermöglicht keine Erreichbarkeit, zumal eine Person mit diesem Namen hier nicht bekannt ist.
Mir stellt sich dabei die Frage seit wann Menschen einer Behörden “bekannt” sein müssten damit die Behörde ihre IFG-Anfragen beantwortet.
Der gesamte Text ist aber auch interessant: Konicaldi.nrw.de_20200608_071037.pdf in Anfrage „Rechnung für die Fotografieverbot-Aufkleber“ - FragDenStaat
Die eingeschaltete Vermittlung fragt nur über eine Pseudonymität. Rechnung für die Fotografieverbot-Aufkleber - FragDenStaat
Was für eine rechtliche Relevanz hat das?
In dieser PDF-Datei ht tps://media.frag-den-staat.de/files/foi/90914/Bearbeitungshinweise.pdf
steht auf Seite 7 folgendes:
Können Anträge auch anonym bzw. ohne Angabe einer zustellfähigen Anschrift gestellt
werden?
Mündliche Anträge lassen den Antragsteller ohne entsprechende Nachfrage nicht erken-
nen. Elektronische Anträge werden zunehmend über anonyme E-Mail-Adressen (fragden-
staat. de) oder unter Verwendung von Pseudonymen gestellt.
Eine Auskunft auch ohne Namensangabe ist unter zwei Voraussetzungen möglich:
- Es handelt sich um eine einfache Auskunft (keine Gebührenerhebung).
- Rechte Dritter sind nicht betroffen (keine Beteiligung Dritter nach § 8 IFG erforder-
lich).
Soll ich nun antworten, dass es keine Relevanz hat ob die Anfrage pseudonym oder nicht pseudonym gestellt wurde und auf die PDF-Datei verweisen? Oder soll ich schreiben, dass die Anfrage nicht pseudonym gestellt wurde und damit der Nachfrage sogesehen nachgeben?