Bitte um Formulierungshilfe: Behörde "kennt" mich nicht und antwortet u.u. deswegen nicht

Ich habe eine für mich interessante Ablehnung erhalten und bräuchte etwas Formulierungshilfe.

Zitat aus Behördenschreiben:

Die bloße Angabe “Thorsten Koch” ermöglicht keine Erreichbarkeit, zumal eine Person mit diesem Namen hier nicht bekannt ist.

Mir stellt sich dabei die Frage seit wann Menschen einer Behörden “bekannt” sein müssten damit die Behörde ihre IFG-Anfragen beantwortet.

Der gesamte Text ist aber auch interessant: Konicaldi.nrw.de_20200608_071037.pdf in Anfrage „Rechnung für die Fotografieverbot-Aufkleber“ - FragDenStaat

Die eingeschaltete Vermittlung fragt nur über eine Pseudonymität. Rechnung für die Fotografieverbot-Aufkleber - FragDenStaat
Was für eine rechtliche Relevanz hat das?

In dieser PDF-Datei ht tps://media.frag-den-staat.de/files/foi/90914/Bearbeitungshinweise.pdf
steht auf Seite 7 folgendes:

Können Anträge auch anonym bzw. ohne Angabe einer zustellfähigen Anschrift gestellt
werden?
Mündliche Anträge lassen den Antragsteller ohne entsprechende Nachfrage nicht erken-
nen. Elektronische Anträge werden zunehmend über anonyme E-Mail-Adressen (fragden-
staat. de) oder unter Verwendung von Pseudonymen gestellt.
Eine Auskunft auch ohne Namensangabe ist unter zwei Voraussetzungen möglich:

  1. Es handelt sich um eine einfache Auskunft (keine Gebührenerhebung).
  2. Rechte Dritter sind nicht betroffen (keine Beteiligung Dritter nach § 8 IFG erforder-
    lich).

Soll ich nun antworten, dass es keine Relevanz hat ob die Anfrage pseudonym oder nicht pseudonym gestellt wurde und auf die PDF-Datei verweisen? Oder soll ich schreiben, dass die Anfrage nicht pseudonym gestellt wurde und damit der Nachfrage sogesehen nachgeben?

Moin,

Bekannt sein musst du einer Behörde eigentlich nicht, damit du einen Antrag stellen kannst, eine einfache Mailadresse reicht in einem überwältigendem Anteil aller Fälle.

Ich denke, dass es darum geht, ob der LfDI argumentieren muss, ob man unter pseudonym Anträge stellen kann, oder sich um andere Punkte in der Argumentation kümmern kann.

Das hat hier leider keine allzugroße Relevanz, weil das VG Köln so ziemlich nichts zu tun hat mit den internen Anweisungen von IFG-Anträgen eines Bundesministeriums.

Das könnte den Prozess zumindest beschleunigen. Ob du es am Ende machen willst, ist dir überlassen.

Ich habe aber in der Stellungnahme des VGs noch einen Punkt gesehen, der mich stutzig macht:

Eine Postanschrift oder zumindest eine individuelle E-Mail-Adresse wird nicht mitgeteilt. Das eigens für die Anfrage generierte Postfach […] scheidet ebenfalls aus, weil es die direkte Kommunikation nur mit einem dritten, [der OKFN], nicht aber unmittelbar mit der antragsstellenden Person ermöglicht.
Vor diesem Hintergrund bitte ich um Verständnis, dass ich in dieser Angelegenheit nichts weiter veranlasse.

Das finde ich, ist ein starkes Stück. Und dann auch noch von einem VG… Da ist ja sogar das BMI weiter und antwortet wenigstens, dass es eine Postanschrift oder eine private Mail haben will.

Da es für mich so aussieht, dass das VG nicht antworten will, bis du eine Postanschrift und/oder private Mail angibst, verweise ich auf ein Rundschreiben das BfDI an alle obersten Bundesbehörden. Dort schreibt er, dass er es für datenschutzrechtlich falsch hält, bei Anträgen, die in keinster Art und Weise belasten, eine anonyme / pseudonyme Bearbeitung abzulehnen. Vlt könnte man darauf verlinken. Auch wenn der BfDI dem VG überhaupt nichts zu sagen hat…

Ich hoffe, ich habe nichts vergessen.

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