Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und Urheberrechtsansprüche von Staatsunternehmen

Hintergrund

Die Autobahn GmbH des Bundes ist ein Unternehmen zur Verwaltung der Autobahnen in Deutschland. Sie ist privatrechtlich organisiert und gehört zu 100 % dem Bund.

Im Juli wurde die „Autobahn App“ vorgestellt, über die sich Verkehrs- und Infrastrukturinformationen abrufen lassen.

Anfrage

Mit meiner Anfrage beim Bundesverkehrsministerium hatte ich Zugang zum Konzept der App begehrt, nachdem einige Medien bereits mit Hilfe interner Unterlagen über diese berichtet hatten.

Meine Anfrage wurde abgelehnt. Das Ministerium verweist in seinem Bescheid auf Urheberrechtsansprüche (§ 6 Satz 1 IFG) und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 6 Satz 2 IFG) der Autobahn GmbH.

Kann es sich die Bundesregierung so einfach machen und nur dadurch, dass sie für eine Behörde eine privatrechtliche Rechtsform gewählt hat, den Schutz von geistigem Eigentum und Geschäftsgeheimnissen für diese beanspruchen?

Eigene Recherchen

Zur Frage, ob sich der Staat auf Urheberrechte berufen kann, äußert sich Schoch wie folgt:

Zur Regelung bei Staatsunternehmen habe ich bislang nichts gefunden.

Bezüglich Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen geht Schoch davon aus, dass Privatrechtssubjekte unbestritten Geheimnisträger seien. Ob jedoch Gesellschaften, denen sich der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient, Privatrechtssubjekte sind, erschließt sich mir nicht. Allerdings können auch Gesellschaften des öffentlichen Rechts auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen, wenn sie in „unternehmerisch im Wettbewerb mit privaten Unternehmen" stehen. Dies ist meiner Auffasung nach bei der Autobahn GmbH des Bundes nicht der Fall, da es kein privates Unternehmen in Deutschland gibt, das ein Schnellstraßennetz betreibt.

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Wenn ich die Situation richtig verstehe, gibt es hier noch einen Dritten, der das Konzept für die Autobahn GmbH erstellt hat? Das macht es dann komplizierter. Kannst du dazu was sagen?

Daran habe ich zunächst nicht gedacht. Aber wenn ich mir den Bescheid noch einmal genau durchlese, scheint das wohl der Fall zu sein. Der Urheber des Konzeptes scheint ein Auftragnehmer der Autobahn GmbH zu sein, der nach Angaben des Bundesverkehrsministeriums auch die Nutzungsrechte innehabe.

Dagegen scheint es sich bei den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen um jene der Autobahn GmbH zu handeln.

Aber auch hier seien Vertragsbeziehungen mit dem Auftragnehmer und somit dessen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen.

Das “in der Regel” würde ich ggf. als Anknüpfungspunkt nehmen. Hier wird von allgemeinen bzw. üblichen “Tatsachen” gesprochen, als Ausschlussgrund können aber nur tatsächliche Gründe ausreichend sein. Wenn im Vertrag also keine Verschwiegenheit vereinbart wurde, dann gilt per se auch keine. Die Autobahn GmbH hat jedoch nicht konkret dargelegt, dass dies der Fall ist, sondern behauptet nur, dass dies “allgemein üblich” sei.

Ich würde auch mal die Stellungnahme des “Auftragnehmers” anfragen. Der wurde ja sicher befragt.

Vielen Dank für diesen Tipp. Damit habe ich zumindest mal eine Argumentation gegen Versagensgrund b).

Gute Idee! Das habe ich nun gemacht.

Passt dazu ggf. der Fall der JVA Burg? Dort musste nach Klage von FragDenStaat ein privat erstelltes Gutachten herausgegeben werden, das aber öffentlich beauftragt war.