Hallo werte IFGler,
welche Maßstäbe werden an die Bestimmtheit eines IFG (NRW) Antrags gestellt?
Ich frage - natürlich - weil ich genau das Problem aktuell habe:
Anfrage
Eine Auflistung der Titel und Aktenzeichen aller Erlasse an die Polizeibehörden seit dem 1.3.2020 in elektronischer Form.
1. Antwort (Behörde)
Zur weiteren Bearbeitung Ihres Antrages bitte ich um dessen Konkretisierung. Die beantragte Auflistung der Titel und Aktenzeichen aller Erlasse an die Polizeibehörden seit dem 1.3.2020 ist zu allgemein gehalten. Ihr Antrag ist nicht hinreichend bestimmt und lässt nicht erkennen, auf welche Information er gerichtet ist (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW).
Meine Antwort
die Titel aller Erlasse seit 1.3.2020 mit dem Adressaten (ganz oder als Teil)
“alle Polizeibehörden in Nordrhein-Westfalen” werden angefragt.
2. Antwort (Behörde)
Der von Ihnen gewählte, alleinige Bezug auf die Titel aller Erlasse seit 1.3.2020 mit dem Adressaten (ganz oder als Teil) “alle Polizeibehörden in Nordrhein-Westfalen” ist nicht bestimmt genug. Um Ihren Antrag auf Informationszugang bearbeiten zu können, benötige ich daher die Nennung konkreter Sachverhalte auf die sich Ihr Informationsbegehren bezieht.
Meine letzte Antwort
Ich habe doch ausreichend genau bestimmt, dass alle Erlasse mit diesem Adressaten gemeint sind. Ich muss Ihnen da keinen Sachverhalt nennen - wo nehmen Sie dieses Verständnis des IFG NRW her?
Ich muss bestimmte Informationen anfragen, die Ihnen vorliegen. Und das ist konkret:
Ich möchte die Titel ALLER in diesem Zeitraum an “alle Polizeibehörden in Nordrhein-Westfalen” adressierten und erlassenen Erlasse erhalten.
Das ist die Information, die ich erhalten möchte. Ich muss nicht nur Erlasse zu einer bestimmten Thematik anfragen.
Ich werde da auch langsam etwas fuchsig - entsprechend auch meine heutige Antwort.
Liege ich hier falsch? Hat die Behörde doch recht?