Beschränkte Altlastenauskunft

Hallo,
Erstmal vielen Dank für die Möglichkeit hier Support bei Anfragen zu erhalten.

Ich selber benötige keine Informationsauskunft, sondern bin lediglich an einer rechtlichen Ungereimtheit interessiert.
Zum Fall:
Mir fiel auf, dass eine Auskunft über die Altlasten im Boden lediglich mit einem ‘berechtigten Interesse’ und auch nur mit Erlaubnis des Eigentümers einholen lässt.
In der Realität wird vermutlich kaum ein Mieter eine solche Anfrage stellen, wenn er/sie vorher um Erlaubnis fragen muss… und was ist, wenn man bereits vor EInzug gerne wüsste, auf was für einem Boden die Kinder bei Einzug spielen? Den Vermieter um ‘Erlaubnis’ zu fragen wirkt hier doch sehr abschreckend.

Ich habe daraufhin mal versucht ein wenig zu recherchieren, konnte aber keine Erklärung finden, die rechtlich gesehen diese Einschränkung unterstützt.

Daher die Frage an euch:
Welches Gesetz stellt sich hier über das IFG, d.h. welches Gesetz sitzt hier am längeren Hebel, sodass der Eigentümer einer Immobilie in die Position gehoben wird, das IFG für die betreffende Person und Information außer Kraft zu setzen?

Es klingt nicht rechtmäßig, wenigens nicht für mich, als Laie.

Ich würde mich sehr freuen, wenn sich hier jemand, der sich mit Rechten auskennt, dazu äußern würde, auch gerne mit relevanten Paragraphen :slight_smile:

Eine Auskunft aus dem Altlastenkataster kann auch (bzw. sogar primär) über das Umweltinformationsgesetz (UIG) angefordert werden, sofern es ein solches im jeweiligen Bundesland gibt. Das UIG geht dem IFG in vielen Bereichen vor und sieht auch weitergehende Auskünfte vor (außerdem sind hier auch mittel-umfangreiche Anfragen kostenlos - anders als beim IFG).
Die Zustimmung vom Eigentümer ist oft nur eine Kann-Vorgabe (z.B. in Baden-Württemberg). Liegt eine solche nicht vor, wird ein normales Drittbeteiligungsverfahren von der Katasterbehörde eingeleitet und der Eigentümer angehört.

Also berechtigtes Interesse: ja, i.d.R. notwendig, Zustimmung des Eigentümers: in den meisten Bundesländern nicht zwingend notwendig, das Amt muss im Rahmen der Drittbeteiligung dann die Interessen beider Seiten gegeneinander abwägen - und könnte dann theoretisch auch gegen den Eigentümer entscheiden.

Ansonsten werden Bodengutachten oft auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes eingeholt, vielleicht findet sich hier in den Unterlagen von damals auch entsprechendes Gutachten.

Je besser / plausibler man den Hintergrund seiner Frage bei Antragstellung erklärt, desto eher wird die Behörde dem auch unkompliziert folgen. Außerdem bietet es sich an, kein konkretes Grundstück anzufragen, sondern eher generell nach belasteten Flächen im Gemeindegebiet zu fragen. Schon fallen viele Hinderungsgründe weg.

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@BARCA Vielen Dank für die Erläuterung! Und ja, genau, das hatte ich auch gesehen, dass die Auskunft hier über das UIG geregelt ist.
Trotzdem frage ich mich, welches Gesetz denn hier greift, und warum? Irgendwie scheinen die Auskünfte ja schützenswert zu sein. Natürlich könnte man hier nun groß spekulieren, aber die Spekulationen die mir einfallen, sind sehr einseitig zu Gunsten des Eigentümers und beziehen sich vor allem auf finanzielle Aspekte.
Irgendwie ist das doch nicht rechtmäßig, dass man nur bedingt Informationen über den Boden erfahren darf, auf dem man selbst wohnt?

Wird hier der Eigentümer geschützt, etwas mit dem Boden tun zu müssen, ihn säubern zu müssen etc?
Oder was genau bezweckt diese künstliche Zurückhaltung der Daten?

Komisch finde ich auch, dass ein potenzieller Käufer scheinbar ein berechtigtes Interesse hätte, während ein Mieter, der sich eventuell aus gesundheitlichen Gründen informieren möchte, kein berechtigtes Interesse hat.

Ist das nicht irgendwie ziemlich unfair?

Die Regelung ist hier in Hamburg so, dass man nur mit Zustimmung des Eigentümers, Auskünfte erhält.

Ja, manche Bundesländer handhaben das so, aufgrund der datenschutzrechtlichen Fragestellungen und weil das Bekanntwerden von Altlasten u.U. finanzielle Folgen für den Verpflichteten hat. Zwingend erforderlich ist es aber nicht, die Behörden haben nur wenig Lust auf das ansonsten anfallende Drittbeteiligungsverfahren. Diese Regelung gilt auch in Hamburg, die Hansestadt hat das Bundes-UIG übernommen und nur wenige Einzelheiten auf das Bundesland bezogen geändert.

Das kann man aber wie schon gesagt umgehen, indem man kein spezielles Grundstück, sondern z.B. einen Stadtteil oder einzelne Straßenzüge anfragt. Hier stellt sich das Problem des Datenschutzes dann nicht und weitere Hinderungsgründe sieht das UIG hier IMHO nicht vor.

@BARCA
Mh, wo genau enstünde hierbei ein datenschutzrechtliches Problem, welche Daten müssen hier geschützt werden?

Und genau mit dem finanziellen Problem für den Besitzer stellt sich mir hier die Frage der “Legalität”: Sagen wir im Boden eines Flurstückes gibt es Altlasten die geräumt werden müssten (laut Gesetz, oder weil sie die Gesundheit der Menschen/Umwelt gefährden), dann schützt die Einschränkung des Gesetzes ja eigentlich mindestes nicht legitimes und maximal illegales Handeln (in diesem Fall durch “nichts zu tun”).
Oder übersehe ich hier etwas?

Ob ein Flurstück belastet ist, ist ja eigentlich nur für die Menschen, die darauf oder drumherum leben gesundheitlich relevant, für den Besitzer ist das lediglich ein finanzielles Problem (wenn denn überhaupt).
Aber der Bevölkerung diese Info vorzuenthalten sieht für mich lediglich nach einer bequemen Methode aus, den Bürgern kein Druckmittel an die Hand zu geben, mit dem sie fordern könnten, dass eine Fläche gesäubert wird.
Wer nichts weiß, kann auch nichts tun.
Dabei denke ich, dass die große Mehrheit an gesundem Boden interessiert ist, ob das nun im eigenen Garten oder der Nachbarschaft ist.

Irgendwie klingt das doch nicht richtig, die Finanzen von Individuen zu schützen auf Kosten von Gesundheit vieler Menschen und der Umwelt.
Fair ist das nicht.

Nein, ist es auch nicht. Aber leider ist das Gesetz so. Um das zu ändern, müsste man die jeweiligen Landesgesetze ändern.

Nachtrag: Ich frage gerade mal in allen Bundesländern die Rechtsgrundlagen dazu an.

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