+1 für die Vermutung, dass jedes IM eines Bundeslands die bei sich vorliegenden Informationen auch grundsätzlich herausgeben muss. Alles andere (z.B. Zuständigkeit nur im Veranstaltungsort) widerspricht jeder Rechtslogik der IFGs, die auf das Vorhandensein der Informationen abstellen. Einzig möglich wäre bei einigen IFGs auf die “Verfügungsgewalt” abzustellen und daraus eine Zuständigkeit beim IMK-Vorsitz zu konstruieren. Das halte ich für extrem gewagt (aber für mehr als möglich bei unserer kreativen IFG-Verweigerungskultur) und klappt bei den meisten IFGs ohnehin nicht.
Aber natürlich können bei einigen Informationen “Vertraulichkeit” etc. entgegenstehen sowie auch die Beeinträchtigung der Länderbeziehungen.
Ich weise auch noch einmal auf Verwaltungsgericht Düsseldorf, 29 K 1634/19 hin, was zwar kein obergerichtliches Urteil ist, aber zumindest für NRW eine gute Argumentationsgrundlage. Da nicht vertrauliche Beschlüsse aber immer veröffentlicht werden, ist das Urteil vor allem für die Arbeitsgruppenberichte interessant. Das weil diese meist auch nicht begründet vertraulich sind, aber halt nicht “automatisch” veröffentlicht werden.
Für die Berichte der Arbeitsgruppen würde ich daher eine Anfrage bei den NRW-Ministerien empfehlen. Für vertrauliche Beschlüsse wird es aber schwierig und es kommt dabei - wie immer - auf den Einzelfall an.
Ausgehend hiervon ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass durch die Zugangsgewährung zu den beiden Arbeitsgruppenberichten nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen zu anderen Bundesländern konkret zu erwarten sind.
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Dabei indiziert die Zustimmungsverweigerung der in den Arbeitsgruppen mitwirkenden Länder allein nicht die Gefahr einer Beeinträchtigung der Beziehungen zu anderen Ländern. Die anspruchsverpflichtete öffentliche Stelle hat vielmehr eine eigenverantwortliche Entscheidung über den Informationszugangsanspruch zu treffen.
Die Vorschrift des § 6 S. 1 Buchst. a IFG NRW stellt im Gegensatz zu § 6 S. 1 Buchst. c IFG NRW nicht das Erfordernis der Zustimmung der Länder oder des Bundes auf. Der Gesetzgeber geht vielmehr ersichtlich davon aus, dass das nordrhein-westfälische Informationsfreiheitsgesetz als solches nicht die Beziehungen zu den anderen Ländern und dem Bund gefährdet. Eine Bereichsausnahme für die Zusammenarbeit mit dem Bund und anderen Ländern sieht das IFG NRW nicht vor. Folgt man der Argumentation des beklagten Landes, wäre der Anspruch auf Informationszugang zur Disposition der anderen Länder gestellt. Sie wären in der Lage, selbst die tatbestandlich geforderte Beeinträchtigung der Beziehungen zu Nordrhein-Westfalen herbeizuführen, indem sie ihre Zustimmung zum Informationszugang verweigern. Dagegen spricht auch, dass der Antrag auf Informationszugang nur abzulehnen ist, „soweit und solange“ die Beziehungen zum Bund oder zu einem anderen Land durch das Bekanntwerden beeinträchtigt würden. Mit der Formulierung „solange“ macht das Gesetz deutlich, dass der Informationszugang grundsätzlich nur aufgeschoben ist. Die verweigerte Zustimmung einzelner Länder bildete jedoch eine unüberwindbare Schranke des Informationszugangs.
Soweit die ausdrücklich versagte Zustimmung der anderen Bundesländer zur Freigabe der Berichte sowie die auf langjähriger Übung beruhende Vertraulichkeit der Arbeitsgruppenarbeit wesentliche Anhaltspunkte für eine drohende Schädigung der Beziehungen sein können, tragen beide Aspekte nicht die Prognose des beklagten Landes, durch den Informationszugang sei (künftig) eine Beeinträchtigung der Beziehungen zu anderen Ländern zu erwarten.
Aufgrund der zeitlichen Beschränkung des Zugangsausschlusses nach § 6 S. 1 Buchst. a IFG NRW kann statt auf die abgeschlossene Arbeit der konkreten Arbeitsgruppe auch nicht auf den fortlaufenden, nie abgeschlossenen Prozess der Zusammenarbeit der Länder im Rahmen der Justizministerkonferenz und ihrer Untergremien abgestellt werden. Eine solche Betrachtungsweise würde dazu führen, dass sämtliche Informationen aus der intraföderalen Zusammenarbeit dem Informationszugang dauerhaft entzogen blieben, sofern nicht alle Länder der Freigabe zustimmen. Eine Bereichsausnahme für die intraföderale Zusammenarbeit ist im IFG NRW jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht vorgesehen.