Beschlüsse der Innenministerkonferenz

Liebe Fans der Informationsfreiheit,

ich Interesse mich für einen älteren Beschluss der Innenministerkonferenz. Da die Konferenz behauptet keine Behörde zu sein, werden Anfragen direkt an sie erfolglos bleiben (vgl. Undurchsichtiger Föderalismus). Soll ich dann eine Anfrage an ein beliebiges Innenministerium oder gleich an alle Innenministerien senden, um zu sehen, was passiert?
Gibt es bereits Geschichten von Personen, die erfolgreich Beschlüsse der Innenministerkonferenz erstritten haben?

Viele Grüße

Johannes

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Moin,

erinnert mich an meine Anfrage an das Bundesamt für Statistik, wo die Justizministerkonferenz nach § 7 IFG die Verfügungsgewalt über die beim Amt vorhandenen Statistikdaten der Justiz haben soll. Eine abenteuerliche Theorie. Natürlich auch keine Behörde :slight_smile:

Außerdem fällt mir dazu dieses aktuelle Urteil zum IFG NRW ein, womit du eine gute Grundlage hättest:

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2020/29_K_1634_19_Urteil_20201123.html

  1. Nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW ist Zugang zu den Berichten zweier Arbeitsgruppen für die 89. Justizministerkonferenz zu gewähren.
  2. Eine Beeinträchtigung der Beziehungen zu anderen Bundesländern ist dadurch nicht zu erwarten.

Dieses Urteil finde ich sogar deutlich weitgehender als die bloßen Beschlüsse der Konferenz.

Grundsätzlich gibt es die meisten Beschlüsse ja auch hier:
https://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/termine-node.html

Welcher fehlt dir und woher weißt du von dessen Existenz?

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Die meisten Beschlüsse werden von der IMK ja eigentlich veröffentlicht. Und die Verschlusssachen, die nicht veröffentlicht werden, kann man sicherlich anfragen, das löst eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der Einstufung und allerdings auch ein Drittbeteiligungsverfahren mit den Innenministerien aller Bundesländer (!) aus, wird also höchstwahrscheinlich einiges kosten. Der Ausgang ist vollkommen offen.

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Die Frage ist, wo genau ich anfrage. So wie ich das verstanden habe, beantwortet die IMK generell keine Anfragen. Also muss ich dann über die Innenministerien gehen. Nur soll ich direkt eine Anfrage an alle Innenministerien versenden? Oder ist das eine Innenministerium zuständig, abgeleitet von dem Ort, an dem die Konferenz stattfand?

Der Ort an dem die jeweilige IMK stattfand, ist irrelevant.

Die IMK hat selbst ein Gutachten erstellt, inwieweit sie dem IFG unterliegt.
Darin heißt es u.a.:

Gleiches gilt für die Konferenz der Innenminister als solche; sie wird nicht als Teil des Verfassungs‐
organs „Bundesrat“ und damit als eine Bundeseinrichtung tätig. Vielmehr handelt es sich um eine
gemeinsame Ländereinrichtung, auf die nicht das IFG des Bundes Anwendung findet, sondern al‐
lenfalls eine öffentliche Stelle des Landes Berlin.

und weiter:

Der Bundesminister des Innern genießt im Rahmen der IMK‐Sitzungen ein Rede‐ und Antrags‐
recht. Er wirkt insoweit an deren Willensbildung mit. Das macht die IMK aber noch nicht zu
einer gemeinsamen Bund‐Länder‐Behörde mit gesamthänderischer IFG‐Verantwortlichkeit.
Nicht die IMK als solche, sehr wohl aber der Bundesminister des Innern als Teilnehmer der IMK ist
im Hinblick auf seine Mitwirkung einem bundesrechtlichen Informationsanspruch i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 IFG ausgesetzt.

Die IMK selbst sieht also -wenn überhaupt- eine Anwendbarkeit des IFG Berlin, während das BMI dem IFG Bund unterliegt.

Egal, ob man den Ausführungen in diesem einen Gutachten (zu dem es vielleicht auch ein Gegengutachten gibt) zustimmt, oder nicht, würde ich vorsichtshalber im Land Berlin unter Berufung auf das dortige IFG anfragen. Es folgt dann automatisch eine Drittbeteiligung, und leider reicht es bei der IMK aus, wenn auch nur ein einziger Innenminister seine Zustimmung verweigert.

Man könnte diese Rechtspraxis natürlich gerichtlich überprüfen lassen, ich habe leider keinen juris-Zugang mehr, sonst hätte ich kurz recherchiert, ob es schon Urteile dazu gibt.

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Ich hätte vermutet, dass jeweils ein Bundesland für jede Konferenz eine führende Rolle einnimmt und sich dadurch ein Anspruchsrecht ergibt. Aktuell hat BaWü den Vorsitz (keine Ahnung, ob sich daraus auch die Tagungsorte ergeben, die IMK 214 fand jedoch in Rust (BaWü) statt. Sollte ich dann nicht auch über das IM BaWü an die Dokumente kommen?

Aktuell gibt es bei FdS keine Behörde “IMK”. Das ließe sich ändern, aber ich interpretiere den eingangs zitierten Blog-Post von @arne.semsrott so, dass es keine klare Regelung gibt, und deswegen man über FdS keine Anfragen stellen kann.

Meine Vermutung ist, dass die IMK an sich nicht auskunftspflichtig ist, die Bundesländer aber natürlich schon - sofern die Informationen bei ihnen vorliegen. Das Problem ist dann, dass sie sich vermutlich darüber rausreden würden, dass die übrigen Bundesländer gegen die Herausgabe sind und sie daher keine Auskunft geben können. Das könnte man evtl. umgehen, indem man alle anfragt (wobei der Endgegner Bayern bleibt) oder auch, indem man wie vielleicht in deinem Fall einen so alten Beschluss anfragt, dass niemand etwas gegen eine Herausgabe hat.

Da eh alle Bundesländer beteiligt werden müssen, mag das bestimmt auch funktionieren. Da die IMK allerdings -wenn überhaupt- das Land Berlin als zuständig erachtet, könnte man sich ggf. unnötige Mühen sparen und direkt dort anfragen.

Aber wie gesagt, ob die IMK nicht ggf. sogar doch dem IFG Bund unterliegt, ist IMHO noch nie gerichtlich geprüft worden.

Ist es nicht eine Frage, ob Behörden in Deutschland überhaupt ein Widerspruchsrecht haben? Meines Erachtens nicht!

Nun, gerade bei Angelegenheiten des Innern kommen diverse Ausschlüssgründe in Betracht (Gefährdung der Sicherheit eines Landes, Gefährdung der Sicherheit des Bundes, Vertraulichkeit der Beratungen, …), insofern wird es schwer, gegen eine solche Weigerung vorzugehen.

Wenn sich mal jemand findet, der das machen will, kann man natürlich mittels In-Camera-Verfahren prüfen lassen, ob der Inhalt des betroffenen Beschlusses wirklich so brisant ist, wie behauptet, aber dazu müsste die Sache erst mal überhaupt vor einem Gericht landen, nach meiner Kurz-Recherche gibt es bisher keinen Präzedenzfall.

Nachtrag: Ich habe immerhin einen Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg gefunden, in dem ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Bundesministerium des Innern abgelehnt wurde - eben aufgrund dieser Vereinbarung, dass keine Veröffentlichung erfolgt, wenn auch nur 1 einziger Innenminister dem widerspricht. Bemerkenswert ist, dass im vorliegenden Fall selbst ein presserechtlicher Auskunftsanspruch (der ja qua Verfassung sogar noch über anderen Anspruchsgrundlagen wie dem IFG steht) verneint wurde (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2018 - OVG 6 S 41.17 = openJur 2020, 41191).

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+1 für die Vermutung, dass jedes IM eines Bundeslands die bei sich vorliegenden Informationen auch grundsätzlich herausgeben muss. Alles andere (z.B. Zuständigkeit nur im Veranstaltungsort) widerspricht jeder Rechtslogik der IFGs, die auf das Vorhandensein der Informationen abstellen. Einzig möglich wäre bei einigen IFGs auf die “Verfügungsgewalt” abzustellen und daraus eine Zuständigkeit beim IMK-Vorsitz zu konstruieren. Das halte ich für extrem gewagt (aber für mehr als möglich bei unserer kreativen IFG-Verweigerungskultur) und klappt bei den meisten IFGs ohnehin nicht.

Aber natürlich können bei einigen Informationen “Vertraulichkeit” etc. entgegenstehen sowie auch die Beeinträchtigung der Länderbeziehungen.

Ich weise auch noch einmal auf Verwaltungsgericht Düsseldorf, 29 K 1634/19 hin, was zwar kein obergerichtliches Urteil ist, aber zumindest für NRW eine gute Argumentationsgrundlage. Da nicht vertrauliche Beschlüsse aber immer veröffentlicht werden, ist das Urteil vor allem für die Arbeitsgruppenberichte interessant. Das weil diese meist auch nicht begründet vertraulich sind, aber halt nicht “automatisch” veröffentlicht werden.

Für die Berichte der Arbeitsgruppen würde ich daher eine Anfrage bei den NRW-Ministerien empfehlen. Für vertrauliche Beschlüsse wird es aber schwierig und es kommt dabei - wie immer - auf den Einzelfall an.

Ausgehend hiervon ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass durch die Zugangsgewährung zu den beiden Arbeitsgruppenberichten nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen zu anderen Bundesländern konkret zu erwarten sind.

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Dabei indiziert die Zustimmungsverweigerung der in den Arbeitsgruppen mitwirkenden Länder allein nicht die Gefahr einer Beeinträchtigung der Beziehungen zu anderen Ländern. Die anspruchsverpflichtete öffentliche Stelle hat vielmehr eine eigenverantwortliche Entscheidung über den Informationszugangsanspruch zu treffen.

Die Vorschrift des § 6 S. 1 Buchst. a IFG NRW stellt im Gegensatz zu § 6 S. 1 Buchst. c IFG NRW nicht das Erfordernis der Zustimmung der Länder oder des Bundes auf. Der Gesetzgeber geht vielmehr ersichtlich davon aus, dass das nordrhein-westfälische Informationsfreiheitsgesetz als solches nicht die Beziehungen zu den anderen Ländern und dem Bund gefährdet. Eine Bereichsausnahme für die Zusammenarbeit mit dem Bund und anderen Ländern sieht das IFG NRW nicht vor. Folgt man der Argumentation des beklagten Landes, wäre der Anspruch auf Informationszugang zur Disposition der anderen Länder gestellt. Sie wären in der Lage, selbst die tatbestandlich geforderte Beeinträchtigung der Beziehungen zu Nordrhein-Westfalen herbeizuführen, indem sie ihre Zustimmung zum Informationszugang verweigern. Dagegen spricht auch, dass der Antrag auf Informationszugang nur abzulehnen ist, „soweit und solange“ die Beziehungen zum Bund oder zu einem anderen Land durch das Bekanntwerden beeinträchtigt würden. Mit der Formulierung „solange“ macht das Gesetz deutlich, dass der Informationszugang grundsätzlich nur aufgeschoben ist. Die verweigerte Zustimmung einzelner Länder bildete jedoch eine unüberwindbare Schranke des Informationszugangs.

Soweit die ausdrücklich versagte Zustimmung der anderen Bundesländer zur Freigabe der Berichte sowie die auf langjähriger Übung beruhende Vertraulichkeit der Arbeitsgruppenarbeit wesentliche Anhaltspunkte für eine drohende Schädigung der Beziehungen sein können, tragen beide Aspekte nicht die Prognose des beklagten Landes, durch den Informationszugang sei (künftig) eine Beeinträchtigung der Beziehungen zu anderen Ländern zu erwarten.

Aufgrund der zeitlichen Beschränkung des Zugangsausschlusses nach § 6 S. 1 Buchst. a IFG NRW kann statt auf die abgeschlossene Arbeit der konkreten Arbeitsgruppe auch nicht auf den fortlaufenden, nie abgeschlossenen Prozess der Zusammenarbeit der Länder im Rahmen der Justizministerkonferenz und ihrer Untergremien abgestellt werden. Eine solche Betrachtungsweise würde dazu führen, dass sämtliche Informationen aus der intraföderalen Zusammenarbeit dem Informationszugang dauerhaft entzogen blieben, sofern nicht alle Länder der Freigabe zustimmen. Eine Bereichsausnahme für die intraföderale Zusammenarbeit ist im IFG NRW jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht vorgesehen.

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