Moin,
nachdem Steffan sich mit der Software befasst hat, möchte ich kurz etwas zum rechtlichen - wenn auch lediglich mit Laienwissen - Beitragen:
Es kommt drauf an. Grundsätzlich gilt, dass der Brief drei Tage nach Posteinwurf als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Wenn er später ankommt beginnt die Frist erst dann, die Behörde muss im Zweifel den Nachweis erbringen (Satz 3).
Wenn der Brief innerhalb von einem Tag ankommt, gilt trotzdem die Regelung von drei Tagen, du hast also etwas mehr Zeit (juhu).
Beispiel 1:
Briefdatum: 17.08.2020
Zustelldatum: 20.08.2020
Fristbeginn: 21.08.2020
Beispiel 2:
Briefdatum: 17.08.2020
Zustelldatum: 18.08.2020
Fristbeginn: 21.08.2020
Beispiel 3:
Briefdatum: 17.08.2020
Zustelldatum: 25.08.2020
Fristbeginn: 26.08.2020
Sehe ich auch so.
Ich habe keine genaue Regelung gefunden, welches Bundesland gilt, würde mir aber mit einer Analogie weiterbehelfen.
In § 193 BGB heißt es:
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
Es geht also um den Erklärungs- oder Leistungsort.
Der Leistungsort ist in § 269 BGB definiert. Dort heißt es:
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
Da eine Behörde keinen Wohnsitz, aber einen Dienstsitz, hat, gehe ich davon aus, das man den analog anwenden kann. Wenn der Hauptsitz also in Berlin ist, gelten Feiertage Berlins.
Heißt: Es gilt das Bundesland, in dem die Behörde ihren Hauptsitz hat.