Die gibt es sicher. Aber: nach § 67 Absatz 4 Satz 1 VwGO besteht vor dem OVG als Berufungs- und dem BVerwG als Revisionsinstanz grundsätzlich Anwaltszwang. Du musst als Berufungsbeklagter also einen Anwalt nehmen, weil du sonst gar nicht postulationsfähig bist. Das bedeutet, du kannst keine Prozesshandlungen vornehmen, keine Anträge stellen und dich auch nicht verteidigen. Es ist dann, als wärst du einfach nicht zur Verhandlung gekommen. Die Rechtsfolge wäre im schlimmsten Fall ein Urteil gegen dich. Es kann aber, wenn die Rechtslage klar ist, natürlich auch so laufen, dass das Gericht die Berufung abweist. Aber das ist ein sehr extremes Glücksspiel.
Es ist vollkommen unerheblich, ob du in der ersten Instanz schon einen Anwalt hattest, oder nicht. Erst ab der zweiten Instanz brauchst du einen. Du kannst dich immer in erster Instanz selbst vertreten, müsstest dir aber spätestens ab der 2. Instanz dann doch einen Anwalt nehmen. Die meisten Anwälte werden allerdings nicht fröhlich sein, wenn sie dann erst in der Berufung engagiert werden, da das Berufungsgericht gemäß der Präklusionsvorschrift an alles gebunden ist, was in der ersten Instanz rechtsfehlerfrei festgestellt wurde. Dein Anwalt kann also in der Berufung nur unter erschwerten Umständen neue Sachverhalte einbringen, die du in erster Instanz vielleicht vergessen hast oder plötzlich mit ner ganz neuen Strategie anfangen.
Aber vom Prinzip her ist das nicht schlimm, wenn man seinen Anwalt erst in der nächsten Instanz engagiert.