Ja, bestehe auf jeden Fall auf dem Drittbeteiligungsverfahren. Parallel würde ich den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit um Vermittlung bitten und in den Widerspruch schreiben, dass die Entscheidung über den Widerspruch bitte erst nach Abschluss der Vermittlung fallen sollte, weil sonst deine Klagefrist noch während der Vermittlung abläuft.
In Sachen Gutachten, die dem Urheberrecht unterfallen sollen, hat FragDenStaat bereits die Entscheidung im Falle JVA Burg vor dem OVG Magdeburg erstritten:
Darüber hinaus kann das Urheberrecht niemals absoluter Ausschlussgrund sein, weil immer die Einsichtnahme vor Ort möglich ist.
https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/1250-IZG-SH-und-Urheberrecht.html