Ich würde gerne gegen den Bescheid Widerspruch einlegen mit folgender Begründung:
Die Herausgabe der Gutachten würde ihre wirtschaftliche Verwertung nicht hemmen § 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b VIG ist nicht anwendbar.
Es hat offensichtlich keine Anhörung Dritter oder eine Abwägung mit dem öffentlichen Interesse gem. § 3 Satz 2 VIG stattgefunden. Das öffentliche Interesse überwiegt.
Was haltet ihr von den Argumenten, gab es schon ähnliche Fälle?
Ja, bestehe auf jeden Fall auf dem Drittbeteiligungsverfahren. Parallel würde ich den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit um Vermittlung bitten und in den Widerspruch schreiben, dass die Entscheidung über den Widerspruch bitte erst nach Abschluss der Vermittlung fallen sollte, weil sonst deine Klagefrist noch während der Vermittlung abläuft.
In Sachen Gutachten, die dem Urheberrecht unterfallen sollen, hat FragDenStaat bereits die Entscheidung im Falle JVA Burg vor dem OVG Magdeburg erstritten: