Hallo zusammen,
ich brauche mal eure Schwarmintelligenz zu einer hartnäckigen Behörde.
Es geht um die klassische Verweigerung, auf die von FragDenStaat bereitgestellte E-Mail-Adresse zu antworten.
Ich habe eine Anfrage gestellt, woraufhin die Behörde meine private E-Mail-Adresse forderte,
Ich habe daraufhin mit dem bekannten Verweis auf das OVG NRW (Urteil vom 15.06.2022, Az. 16 A 857/21) widersprochen:
“Die von mir genutzte E-Mail-Adresse ist eine voll funktionsfähige Empfangseinrichtung. Eine Übermittlung an diese Adresse ist technisch möglich und rechtlich zulässig.”
Die Behörde lässt sich davon nicht beeindrucken und behauptet nun, die Rechtslage habe sich grundlegend geändert. Hier das Zitat aus dem Schreiben:
“Die von Ihnen angeführte Entscheidung des OVG NRW wurde durch die Entscheidung des BVerwG v. 20.03.2024 AZ 6 C 8/22 aufgehoben. Danach darf die Behörde entscheiden, ob Sie die Antwort elektronisch oder schriftlich zustellt. Sie darf dazu auch eine persönliche E-Mail Adresse verlangen. Ihre Postanschrift liegt uns vor. Die abschließende Entscheidung erhalten Sie auf dem Postweg.”
Meine Probleme damit:
• Identität: Meine Postanschrift liegt der Behörde vor. Damit ist die vom BVerwG geforderte Identifizierbarkeit (Schutz vor anonymen/querulatorischen Anträgen) ja eigentlich gegeben.
• Wahl des Informationszugangs: Nach § 1 Abs. 2 IFG (bzw. entsprechende Landesgesetze) soll die Behörde die Information in der gewünschten Art und Weise erteilen, sofern kein wichtiger Grund dagegen spricht. Ist die bloße Abneigung gegen Plattform-Mails ein solcher Grund?
• Zustellungs-Zwang: Die Behörde interpretiert das BVerwG-Urteil so, als gäbe es nun ein “Wahlrecht” der Behörde, das mein Recht auf die gewünschte Übermittlungsform (digital via FdS) komplett aushebelt.
Meine Fragen an euch:
• Hat die Behörde recht, dass das BVerwG-Urteil die Nutzung von FdS-Adressen faktisch für unzulässig erklärt hat, wenn die Behörde das nicht möchte?
• Wie würdet ihr hier reagieren? Den Bescheid auf dem Postweg akzeptieren und danach einfach manuell hochladen, oder auf die digitale Übermittlung an die FdS-Adresse bestehen?
• Gibt es nach dem Urteil vom März 2024 schon neue Argumentationshilfen oder Urteile, die spezifizieren, dass die Identität zwar feststehen muss, der Kommunikationsweg (FdS-Mail) aber weiterhin frei wählbar bleibt?
Vielen Dank für eure Einschätzungen und Tipps