Behörde verweigert FragDenStaat-Mail: Reicht der Verweis auf BVerwG 6 C 8/22 aus?

Hallo zusammen,
ich brauche mal eure Schwarmintelligenz zu einer hartnäckigen Behörde.

Es geht um die klassische Verweigerung, auf die von FragDenStaat bereitgestellte E-Mail-Adresse zu antworten.

Ich habe eine Anfrage gestellt, woraufhin die Behörde meine private E-Mail-Adresse forderte,
Ich habe daraufhin mit dem bekannten Verweis auf das OVG NRW (Urteil vom 15.06.2022, Az. 16 A 857/21) widersprochen:
“Die von mir genutzte E-Mail-Adresse ist eine voll funktionsfähige Empfangseinrichtung. Eine Übermittlung an diese Adresse ist technisch möglich und rechtlich zulässig.”

Die Behörde lässt sich davon nicht beeindrucken und behauptet nun, die Rechtslage habe sich grundlegend geändert. Hier das Zitat aus dem Schreiben:
“Die von Ihnen angeführte Entscheidung des OVG NRW wurde durch die Entscheidung des BVerwG v. 20.03.2024 AZ 6 C 8/22 aufgehoben. Danach darf die Behörde entscheiden, ob Sie die Antwort elektronisch oder schriftlich zustellt. Sie darf dazu auch eine persönliche E-Mail Adresse verlangen. Ihre Postanschrift liegt uns vor. Die abschließende Entscheidung erhalten Sie auf dem Postweg.”

Meine Probleme damit:
• Identität: Meine Postanschrift liegt der Behörde vor. Damit ist die vom BVerwG geforderte Identifizierbarkeit (Schutz vor anonymen/querulatorischen Anträgen) ja eigentlich gegeben.

• Wahl des Informationszugangs: Nach § 1 Abs. 2 IFG (bzw. entsprechende Landesgesetze) soll die Behörde die Information in der gewünschten Art und Weise erteilen, sofern kein wichtiger Grund dagegen spricht. Ist die bloße Abneigung gegen Plattform-Mails ein solcher Grund?

• Zustellungs-Zwang: Die Behörde interpretiert das BVerwG-Urteil so, als gäbe es nun ein “Wahlrecht” der Behörde, das mein Recht auf die gewünschte Übermittlungsform (digital via FdS) komplett aushebelt.

Meine Fragen an euch:
• Hat die Behörde recht, dass das BVerwG-Urteil die Nutzung von FdS-Adressen faktisch für unzulässig erklärt hat, wenn die Behörde das nicht möchte?

• Wie würdet ihr hier reagieren? Den Bescheid auf dem Postweg akzeptieren und danach einfach manuell hochladen, oder auf die digitale Übermittlung an die FdS-Adresse bestehen?

• Gibt es nach dem Urteil vom März 2024 schon neue Argumentationshilfen oder Urteile, die spezifizieren, dass die Identität zwar feststehen muss, der Kommunikationsweg (FdS-Mail) aber weiterhin frei wählbar bleibt?

Vielen Dank für eure Einschätzungen und Tipps

Völlig unabhängig davon kannst du dich gern schon einmal an das zuständige Pendant zum BfDI wenden.

Aus meiner Sicht steht hier vor allem die hochgradig ineffiziente Verwendung von Steuermitteln im Raum – unnötiger Aufwand für Postversand, Papier, Arbeitszeit….

Verhältnismäßigkeit :smile:

Hier übrigens das Urteil. Das des OVG wurde damals noch ausführlich diskutiert – die erfolgreiche Revision ist dabei jedoch irgendwie untergegangen.

Ich sehe darüber hinaus keinen qualitativen Unterschied zu GMX und FragDenStaat. Wird dabei auf eine Telefonnummernidentifizierung abgestellt… die ja umgehbar wäre?

Falls ja, erstelle dir notfalls eine Proton- oder Tutanota-Mailadresse, z. B. meinesehrpersoenlicheundgeheimeemailadressefuerdieanfrageanmeinewunschbehoerdetrustme@

Gibt es shitmail.me noch? :smiley:

In kurz: ja. Denn das BVerwG hat den Behörden da tatsächlich mehr Spielraum gelassen.

Eine persönliche E-Mail-Adresse mitteilen. Dann kannst du die Antwort entsprechend bei FDS einpflegen und kriegst sie aber trotzdem noch digital.

Es gibt noch https://muellmail.com :sweat_smile: hat diverse Aliase wie @e-postkasten.de und @sudern.de
da gibt es auch die Müllsecure-Adresse (Geheimadresse, die nur demjenigen bekannt ist, der auch die dazugehörige Müllmail kennt), allerdings kann man da generell nur E-Mails empfangen

wenn du deine Adresse eh angegeben hast und nur die Informationen per E-Mail bekommen willst kannst du damit argumentieren, dass die Übersendung des Bescheids nach dem BVerwG-Urteil zwar per Post erfolgen kann (nach dem Ermessen der Behörde), aber sogar das BVerwG in seinem Urteil unterschieden hat zwischen Übersendung der Informationen und Übersendung des Bescheids:

Da der Realakt der Informationsgewährung von der vorgelagerten Entscheidung über den Informationszugang nach Maßgabe des gesetzlich vorstrukturierten Prüfprogramms zu trennen ist, gilt das in gleicher Weise auch für eine positive Entscheidung über einen Informationszugangsantrag.

BVerwG, Urteil vom 20.03.2024 – 6 C 8.22, Rn. 66.

Wenn du auch den Bescheid per E-Mail erhalten willst könntest du die Behörde fragen ob sie ihn dir zusätzlich zur Post auch noch per E-Mail schicken will, kann man ja mal nett fragen…

Und wenn es bei dir um Umweltinfos geht dann schreibt sogar § 5 Abs. 2 S. 2 UIG vor, dass auch der Bescheid per E-Mail übersandt werden muss (und die Informationen gem. § 3 Abs. 2 S. 2 UIG)

…was ich auch schon hatte, sind die Bescheide per Fax bekommen. Ist zwar nicht mehr ganz so modern, aber mir immer noch lieber als per Post.

Erstell dir doch ein Postfach bei mjp.justiz.de

Darüber lässt sich sogar gerichtssicher/rechtssicher kommunizieren
und es gibt in immer mehr Gesetzen eine Soll-Regelung zur Benutzung.

Ansonsten steht unter dem „Nachricht an Behörde senden“-Teil in klein: „Sollte eine Behörde nicht an FragDenStaat antworten wollen, sondern nur an eine private E-Mail-Adresse, geben Sie bitte diese an: (dann eine Adresse, die auf @echtemail.de endet)
Es wird trotzdem an Ihre Anfrage zugestellt.“ Die Adresse könntest du also auch noch nutzen.