Behörde besteht auf Angabe einer Postanschrift

Hallo liebe Forengemeinde,

da eine Behörde aus Rheinland-Pfalz die Unterlagen nur per Post verschicken möchte, suche ich hier jemanden der den (kostenlosen) Antrag für mich übernehmen kann und die Dokumente in Empfang nehmen könnte.
Ich bin leider im Ausland und die entsprechende Adresse wird nach Rücksprache nicht akzeptiert.

Würde mich sehr freuen, wenn mir hier jemand helfen könnte.

Beste Grüße
Edmund Meier

Moin!
Gibt es zu der Anfrage einen Link?
Aus meiner Sicht gibt es keine Rechtsgrundlage, um die Adresse im Ausland zu verweigern. Wenn die Behörde schon per Post statt per E-Mail verschicken will, muss sie damit klarkommen. Dazu könnte es sich lohnen, eine Vermittlungsbitte an den Datenschutzbeauftragten über den Button “Vermittlung” zu senden.
Bestes
Arne

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Wahrscheinlich hat die Behörde eine Aufforderung nach § 15 Satz 1 VwVfG erteilt. Vielleicht einfach mit Verweis auf § 15 Satz 2 VwVfG erklären, dass Du nicht beabsichtigst einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen. Leider entsteht dadurch eine sehr ungünstige Beweislast beim Zugang (§ 15 Satz 3 VwVfG).

Außerdem könnte man nochmal genauer nachfragen, worin vorliegend ein “wichtiger Grund” iSv § 11 Abs. 1 S. 3 LTranspG bestehen soll, der eine Beantwortung per E-Mail ausscheiden ließe.

(Vorstehendes kann keine Rechtsberatung ersetzen, sonden stellt nur meinen ersten Gedanken dar, den ich zur dieser Tatsachenlage hatte.)

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Siehe auch hier: Kommunikation im Rahmen der Abgabe von Impfresten
Mal schauen ob ein wichtiger Grund genannt wird.