Baden Württemberg Stiftungen Bürgerlichen Rechts

Die DRF Stiftung Flugrettung ist eine Stiftung Bürglichen Rechtes mit Sitz in Stuttgart. Wie alle Stiftungen in BW wird sie von einem Regierungspräsidium beaufsichtigt (hier Stuttgart). Die Frage:

Ist das Regierungspräsdium Stuttgart bzw. die DRF informationspflichtig?

Im LIFG steht.

In einem Beipackzettel zum IFG habe ich folgende Passagen gefunden

*Absatz 1 zählt die vom Gesetz erfassten öffentlichen Stellen auf. Erfasst werden so-wohl die unmittelbare wie auch die mittelbare Staatsverwaltung sowie Beliehene, ge-genüber denen ein Informationszugangsanspruch geltend gemacht werden kann. Er-fasst sind insbesondere die Ministerien, die ihnen nachgeordneten Landesbehörden, die Verwaltungen der Gemeinden und Gemeindeverbände. Der Begriff der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts umfasst Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

d.h. dort ist vom Geltungsbereich “Stiftungen des öffentlichen Rechts” die Rede. Eine Stossrichtung (mehr oder weiniger stark formuliert in den Laneds IGSs) ist es, dass die (Landes)behörden sich nicht hinter privaten Firmen wegducken sollen.

Weiter im Beipackzettel:

Dabei ist es für das Bestehen der Informationspflicht unerheblich, ob sich die Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Handlungs-formen bedient. Voraussetzung ist aber, dass die Stelle öffentliche Aufgaben wahr-nimmt, für deren Annahme allein darauf abzustellen ist, dass die Tätigkeit sich als Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe – im Ge-gensatz zur Rechtsprechung und Rechtsetzung – darstellt.

Hi,
ich hab mal einen kurzen Blick ins LIFG BW geworfen.

Bei der DRF Stiftung Flugrettung handelt es soweit ich das überblicke laut Impressum um eine gAG, also eine privatrechtliche Rechtsform.
Einschlägig wäre somit maximal § 1 IV LIFG BW:

(4) Dieses Gesetz gilt auch für natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle einer Stelle, soweit diese in den Anwendungsbereich nach Absatz 1 fällt, unterliegen. Kontrolle im Sinne des Satz 1 liegt vor, wenn

  1. die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder

  2. eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar

a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals der Person des Privatrechts besitzt oder besitzen oder

b) über die Mehrheit der mit den Anteilen der Person des Privatrechts verbundenen Stimmrechte verfügt oder verfügen oder

c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der Person des Privatrechts stellen kann oder können.

So, dann schauen wir mal:
Eine öffentliche Beteiligung nach Nr. 2 würde ich pauschal ausschließen, davon lese ich zumindest auf die schnelle bei Wikipedia nichts.
Maximal Nr. 1 wäre einschlägig, aber das müsste man genauer prüfen.

Vielen Dank.
Die bessere Zusatzfrage wäre vielleicht: Was sind die Erfahrungen mit IFG und Stiftungen Bürgerlichen Rechts.

Das Regierungspräsdium Stuttgart sollte aber auskunftspflichtig sein.