Auskunft über Verwaltungsvorschrift bei StA Berlin abgelehnt: Rechtsgrundlage?

Liebes Forum,

hat hier vllt. jemand Erfahrung/Wissen bzgl. der Auskunftserteilung zu behördlichen Verwaltungsvorschriften bei der StA Berlin und kann weiterhelfen?

Der Sachverhalt:
In Sachliteratur aus 2003 fand ich die Angabe, dass die StA Berlin eine offizielle innerbehördliche Vorgabe hat, Verfahren wegen Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) nicht nach § 153 StPO einzustellen. (Das ist inhaltlich auch angebracht, da die Voraussetzungen dafür h.M. nach nicht gegeben sind, ist für die Anfrage aber irrelevant). src: siehe hier S. 18.

Da die Sache für eine wissenschaftliche Arbeit relevant ist, habe ich bei der StA Berlin angefragt, ob diese Regelung tatsächlich besteht/bestand und weshalb sie eingeführt (oder bei zwischenzeitlicher Aufhebung wieder gestrichen) wurde.

In einer vorläufigen Antwort-Mail teilte die StA Berlin mit, dass für die Auskunftserteilung weder die “Voraussetzungen nach § 476 StPO vorliegen noch der Anwendungsbereich des Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) nach § 2 IFG eröffnet sein dürfte.

In der postalischen Antwort der StA Berlin (siehe Dok) lehnte diese die Auskunftserteilung mit folgenden Begründungen ab (ich habe im Vorfeld nicht auf diese Rechtsgrundlagen verwiesen):
Der Anwendungsbereich des Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist nicht eröffnet. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 Berliner Informationsfreiheitsgesetz gilt das IFG für Staatsanwaltschaften nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen. Da sich Ihr Auskunftsbegehren ausschließlich auf die praktische Strafverfolgung und nicht auf bloße Verwaltungsaufgaben bezieht, ist der Anwendungsbereich des IFG folglich nicht eröffnet.

Weiter:
Soweit Sie die o. g. Auskunft zu wissenschaftlichen Zwecken begehren, so sind die Voraussetzungen nach § 476 StPO nicht erfüllt. Der§ 476 StPO privilegiert - ausweislich seines Wortlauts - ausschließlich die in Abs. 1 genannten Empfänger (Hochschulen und Forschungseinrichtungen).

§ 476 StPO dürfte tatsächlich wegfallen, da sich dieser auf personenbezogene Daten bezieht, welche nicht Teil des Auskunftsersuchens sind.
Die genaue Definition des Begriffs der “Verwaltungsaufgabe” im Kontext des Berliner IFG ist mir nicht bekannt.

Hat hier also jemand eine Idee, ob für die Sache eine Rechtsgrundlage besteht bzw. woraus sich diese ergibt?
Tatsächlich fraglich finde ich die Begründung der StA, dass sich mein Anliegen “ausschließlich auf die praktische Strafverfolgung und nicht auf bloße Verwaltungsaufgaben” beziehe. Ich bin allerdings rechtlicher Laie und habe echt keine Ahnung davon, wie das i.d.R. ausgelegt wird.

Ich halte fest:
1: Personenbezogene Daten sind nicht Teil der Auskunft.
2: Es würden mMn keine schutzwürdigen Interessen verletzt werden o.ä., da die Nichtanwendung bestimmter Opportunitätseinstellungen dies nicht bewirken würde.
Außerdem wird der Autor der Literatur (s.o.) ja ebenfalls eine Anfrage gestellt haben, die offensichtlich beantwortet wurde.

Wenn hier also jemand noch irgendwelche Ideen hat (ziehe auch in Erwägung, den entsprechenden Landesbeauftragten einzuschalten; einfach hoffend, dass das vllt. funktioniert) oder jemand mit großer Sicherheit sagen kann, dass das eh keinen Zweck hat, würde ich mich sehr über eine Antwort freuen!

Danke und Grüße :slight_smile:

Aus praktischer Erfahrung mit ähnlichen Anfragen:
Die StA wird dir und der Landesbeauftragten für Datenschutz bei Ihrer Auffassung bleiben. Auch Einschaltung der Generalstaatsanwaltschaft als übergeordnete Behörde wird daran nichts ändern.

Du musst den § 476 StPO im Lichte der Paragrafen davor und danach sehen. Es klingt zwar auf den ersten Blick so, als ginge es nur um personenbezogene Daten, aber die Regelungen gelten genauso für anonyme Daten. Außerdem ist ja erkennbar, wer diese “offizielle innerbehördliche Vorgabe” geschrieben hat, dessen Telefonnummer steht da, das sind personenbezogene Daten… Wie schützenswert die sind, das ist eine andere Frage.

Wenn du nicht dem entsprechenden Personenkreis angehörst, hast du Pech gehabt. Ende.

Du kannst also letztlich gegen die Entscheidung nur juristisch vorgehen.
Wie der entsprechende Richter das sieht, ob dir das mitzuteilen ist oder nicht, wirst du in dessen Entscheidung lesen können. Ist nur nicht ganz einfach herauszufinden, wer jetzt eigentlich zuständig ist und was das richtige Rechtsmittel ist.

Für dich kommt noch § 475 StPO in Frage.

dazu heißt es dann in § 480 Absatz 3 Satz 1 StPO:

In den Fällen des § 475 kann gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden.

Erst einmal müsstest du noch mal explizit deinen Antrag mit § 475 StPO begründen und den entsprechenden Bescheid abwarten.

Dann Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Ermittlungsrichter stellen.

Du kannst dir sicher sein, dass der kein Interesse hat, sich mit deinem “komischen Fall” zu beschäftigen. Das wird dann also auch von dem mit “ich bin nicht zuständig” (widerrechtlich) abgelehnt.

Dann musst du gucken, ob gegen dessen Entscheidung noch Kraut gewachsen ist. Das könnte irgendeine Art von Beschwerde sein.
Zum Beispiel eine beschwerdefähige Entscheidung analog § 98 Abs. 2 StPO (vgl. MüKoStPO/Kölbel/Ibold, 2. Aufl. 2024, § 163 StPO, Rn. 44).

Du betrittst damit aber, glaube ich, juristisches Neuland.

Du müsstest sehr genau selbst recherchieren,
warum dieser Rechtsweg der richtige sein sollte,
warum man dir Recht geben sollte,
damit der Richter genau deinen Text nehmen
und “Beschluss” drüber schreiben kann.

Wenn du das nicht machst: Ablehnung.

Kannst auch einen Anwalt damit beauftragen,
gleiche Problematik…