Liebes Forum,
hat hier vllt. jemand Erfahrung/Wissen bzgl. der Auskunftserteilung zu behördlichen Verwaltungsvorschriften bei der StA Berlin und kann weiterhelfen?
Der Sachverhalt:
In Sachliteratur aus 2003 fand ich die Angabe, dass die StA Berlin eine offizielle innerbehördliche Vorgabe hat, Verfahren wegen Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) nicht nach § 153 StPO einzustellen. (Das ist inhaltlich auch angebracht, da die Voraussetzungen dafür h.M. nach nicht gegeben sind, ist für die Anfrage aber irrelevant). src: siehe hier S. 18.
Da die Sache für eine wissenschaftliche Arbeit relevant ist, habe ich bei der StA Berlin angefragt, ob diese Regelung tatsächlich besteht/bestand und weshalb sie eingeführt (oder bei zwischenzeitlicher Aufhebung wieder gestrichen) wurde.
In einer vorläufigen Antwort-Mail teilte die StA Berlin mit, dass für die Auskunftserteilung weder die “Voraussetzungen nach § 476 StPO vorliegen noch der Anwendungsbereich des Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) nach § 2 IFG eröffnet sein dürfte.”
In der postalischen Antwort der StA Berlin (siehe Dok) lehnte diese die Auskunftserteilung mit folgenden Begründungen ab (ich habe im Vorfeld nicht auf diese Rechtsgrundlagen verwiesen):
“Der Anwendungsbereich des Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist nicht eröffnet. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 Berliner Informationsfreiheitsgesetz gilt das IFG für Staatsanwaltschaften nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen. Da sich Ihr Auskunftsbegehren ausschließlich auf die praktische Strafverfolgung und nicht auf bloße Verwaltungsaufgaben bezieht, ist der Anwendungsbereich des IFG folglich nicht eröffnet.”
Weiter:
“Soweit Sie die o. g. Auskunft zu wissenschaftlichen Zwecken begehren, so sind die Voraussetzungen nach § 476 StPO nicht erfüllt. Der§ 476 StPO privilegiert - ausweislich seines Wortlauts - ausschließlich die in Abs. 1 genannten Empfänger (Hochschulen und Forschungseinrichtungen).”
§ 476 StPO dürfte tatsächlich wegfallen, da sich dieser auf personenbezogene Daten bezieht, welche nicht Teil des Auskunftsersuchens sind.
Die genaue Definition des Begriffs der “Verwaltungsaufgabe” im Kontext des Berliner IFG ist mir nicht bekannt.
Hat hier also jemand eine Idee, ob für die Sache eine Rechtsgrundlage besteht bzw. woraus sich diese ergibt?
Tatsächlich fraglich finde ich die Begründung der StA, dass sich mein Anliegen “ausschließlich auf die praktische Strafverfolgung und nicht auf bloße Verwaltungsaufgaben” beziehe. Ich bin allerdings rechtlicher Laie und habe echt keine Ahnung davon, wie das i.d.R. ausgelegt wird.
Ich halte fest:
1: Personenbezogene Daten sind nicht Teil der Auskunft.
2: Es würden mMn keine schutzwürdigen Interessen verletzt werden o.ä., da die Nichtanwendung bestimmter Opportunitätseinstellungen dies nicht bewirken würde.
Außerdem wird der Autor der Literatur (s.o.) ja ebenfalls eine Anfrage gestellt haben, die offensichtlich beantwortet wurde.
Wenn hier also jemand noch irgendwelche Ideen hat (ziehe auch in Erwägung, den entsprechenden Landesbeauftragten einzuschalten; einfach hoffend, dass das vllt. funktioniert) oder jemand mit großer Sicherheit sagen kann, dass das eh keinen Zweck hat, würde ich mich sehr über eine Antwort freuen!
Danke und Grüße