Naja aber da sagt der Bayrische Datenschutzbeuaftragte ja zumindest dazu, dass sich das nur auf den Datenschutz an sich bezieht:
Der Gesetzgeber hat meine Zuständigkeit nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayDSG auf die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei den bayerischen öffentlichen Stellen begrenzt. […] Ich kann lediglich überprüfen, ob bei der Verwirklichung des Zugangsanspruchs datenschutzrechtliche Vorgaben verfehlt wurden.
Da die Daten sowieso erhoben wurden, kann man da wohl bzgl Datenminimierung anderes sagen, die Erklärung erscheint mir schlüssig.
Vlt. wäre ein Verweis auf die Zweckbindung sinnvoller? Weil Zweck der Datenübermittlung deinerseits war ja die Erfüllung der gesetzlichen VIG-Anforderungen bzw. zur Erledigung der IFG-Anfrage. Zweck war nicht das ganze als Wasserzeichen auf den Antrag zu drucken.
Aber auch da kann man natürlich sagen, dass ja auch nirgendwo explizit ausgeschlossen ist, dass das nicht der Zweck war.
Vlt. bei einer späteren E-Mail explizit mit in den Anfragetext schreiben, dass du die Adresse nur zum dem Zweck des VIG-Antrags/Übermittlung an Betrieb bereitstellst und jeder weiteren Verwendung wie dem Verzieren von Dokumenten mittels deiner Daten widersprichst?
Ansonsten sehe ich bei deiner Fachaufsichtsbeschwerde auch ein gutes Argument abseits des Datenschutzes:
Meiner Meinung nach stört das LRA Freising durch das Wasserzeichen meinen Weiterverwendungsanspruch aus § 2a IWG und greift somit in meine Rechte ein. Eine hierfür benötigte gesetzliche Grundlage exisitiert nicht.
Das ist natürlich sehr allgemein, und ich habe durch das relativ kurze IWG mal geblättert, ob es explizit was zu deinem Fall gibt, und das wird schwer. Irgendeine Kommentierung wäre hier wohl hilfreich. Könnte man das Wasserzeichen bspw. als (implizite) “Ausschließlichkeitsvereinbarung” ansehen, da nur (ausschließlich) du es ohne Änderung weiter nutzen kannst?
Oder ebenso als Nutzungsbestimmung, welche aber nicht festgeschrieben ist, sondern ebenso implizit erfolgt?
Das wird wohl schwer und im Endeffeckt könnte nur ein Gericht das da vlt. hinein interpretieren.
Das aber alles nur als Spekulation, ich kenne mich da juristisch nicht tiefgehend aus, vlt. gibt es ja auch schon urteile zum IWG,. die in diese Richtung gehen?
Disclaimer: Wie immer stellt dies keine Rechtsberatung, sondern nur meine persönliche Ansicht/Idee/Vorgehensweise dar. IANAL.
Wenn dir dieser Beitrag gefallen hat, markiere ihn gerne mit einem Herz und wenn ein Beitrag dein Problem löst, markiere ihn als „gelöst”.