Anwendbarkeit des VIG für Studierendenwerke im Bereich Hochschulgastronomie

Hallo zusammen,

ich bräuchte mal euren Rat in Bezug auf meine Anfrage an das Studierendenwerk Heidelberg.

Ich habe dort bestimmte Lieferanten von tierischen Produkten angefragt, der Zugang wurde mir unter anderem unter Verweis auf datenschutzrechtliche Gründe verwehrt. Dass das Mumpitz ist, ist mir klar - darum soll es in diesem Beitrag auch gar nicht gehen.

Ich habe zur Vermittlung den LfDI BW eingeschaltet, der mir nun eine überraschende Antwort gegeben hat: Der Anspruch auf Informationszugang ergebe sich nicht aus dem LIFG, sondern aus § 2 VIG in Verbindung mit dem passenden Ausführungsgesetz für Baden-Württemberg (AGVIG). Wie schätzt ihr das ein? Ich dachte immer, das VIG sei nur anwendbar, wenn es um Kontrollbehörden geht, sei es im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder der anderen im VIG genannten Gesetze.

Das Studierendenwerk Heidelberg bietet ja (neben anderen Leistungen) “nur” die Ausgabe von Essen im Rahmen des Hochschulgastronomie an und “kontrolliert” nicht andere Betriebe.

Vielen Dank für euren Input!

Moin,

das VIG ist hier die einschlägige Norm.

Das VIG eröffnet nicht nur Zugang zu den Daten der Kontrollbehörden (§2 Absatz 1 Nrn. 1-2 VIG), sondern auch den Zugang zu

Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung (§2 Absatz 1 Nr. 3 VIG)

und

die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten (§1 Absatz 1 Nr. 4 VIG).

Dabei sind nicht nur die Behörden selbst auskunftspflichtig, sondern auch die unter der Aufsicht der Behörde stehenden (privatrechtlichen) Dritten.

Das LIFG würde ich wenn überhaupt nur als hilfsweise Anspruchsgrundlage ansehen.

Danke für die Antwort.

§ 2 Abs. 1 Nr. 3 VIG lautet mit vollem Wortlaut wie folgt:

Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung, Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. […]

Analog dazu § 2 Abs. 1 Nr. 4 VIG.

Weiter steht in ebenjenem Absatz 2 in Nr. 1 (Nr. 2 dürfte nicht relevant sein):

Stelle im Sinne des Absazes 1 Satz 1 ist jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a) anderer bundesrechtlicher oder
b) landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen, […].

Inwiefern ist das hier einschlägig? Läuft das über die Zwecke § 1 LFGB? Also weil ja Lebensmittel serviert werden, die den Schutz des Endverbrauchers bedürfen?

Vielen Dank.

Absatz 2 Nr. 1 dürfte rausfallen - betrifft nur Behörden i.S.d. VwVfG.

Das VIG normiert keinen Anspruch gegen private Dritte, die nicht im Sinne des § 1 LFGB tätig werden. Ich weiß auch nicht wo man etwas anderes rauslesen sollte aus dem VIG?.. Vielleicht kann @BARCA ja aufklären.

Dazu auch Geersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, § 2 Rn. 41, 1. Auflage:

Es besteht kein direkter Auskunftsanspruch gegenüber Unternehmen.

Hi,

fast alle Studierendenwerke (dazu zählt auch das Studierendenwerk Heidelberg) sind als Anstalten öffentlichen Rechts organisiert und nehmen damit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr.

§ 1 Abs. 4 VwVfG dürfte daher einschlägig sein. Dennoch wäre meine Frage damit natürlich nicht geklärt.

Ich weiß nicht, ob ich das so folgern würde.

Aber eben keine Aufgaben, die sich aus § 1 LFGB ergeben. Ich sehe noch nicht, wie das VIG greift.

Interessanter Gedanke. Zu bedenken wäre denke ich dabei, dass die Studierendenwerke ja auch BAföG-Anträge bearbeiten, was ja unzweifelhaft eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung ist. Wenn man den Bereich der Hochschulgastronomie davon ausnehmen will (was nach dem Wortlaut des VIG zumindest schwierig ist), würde das Studierendenwerk im Bereich der Hochschulgastronomonie dann zwar noch immer öffentlich-rechtliche Aufgaben aufgrund landesrechtlicher Vorschriften (StWG) wahrnehmen, wäre in der Hinsicht aber keine Behörde mehr. Somit wäre die Hochschulgastronomie dann weder unter Nr. 1 oder Nr. 2 (da juristische Person des öffentlichen Rechts und nicht des Privatrechts) des Abs. 2 des § 2 VIG subsumierbar. Ich weiß nicht, ob das vetretbar wäre - die Intention des § 2 Abs. 2 VIG wäre damit ja völlig unterlaufen.

Das sehe ich auch noch nicht. Bedenken sollte man aber den Wortlaut: Die Institution muss nur den Zwecken des § 1 LFGB oder der Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher dienen, von Aufgaben ist da nicht die Rede. Vielleicht ist das ja der Schlüssel zur Antwort. Aber vielleicht möchte uns @BARCA ja aufklären.

Das ist ein Argument. Sind deine beantragten Informationen denn (jetzt mal vorausgesetzt, dass es sich um eine informationspflichtige Stelle handelt) vom Auskunftsanspruch nach VIG umfasst?

Denke schon. Angefragt hatte ich ja die Lieferanten und Erzeugerbetriebe von in bestimmten Kalenderwochen in der Mensa eingesetzten tierischen Produkten (siehe oben verlinkte Anfrage). Wenn man annimmt, dass das Studierendenwerk eine informationspflichtige Stelle ist, müsste wie von @BARCA schon erwähnt § 2 Abs. 1 Nr. 4 VIG einschlägig sein:

[Es besteht Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über] die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten […]

Noch einmal zum Grundsätzlichen:

§ 2 VIG verlangt:

  1. Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist
  1. jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund

Angenommen wir machen hier einen Haken, okay.

a) anderer bundesrechtlicher oder
b) landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,

Dann wird es doch beim Studentenwerk daran scheitern, dass keine Aufgaben und Tätigkeiten im Sinne des § 1 LFGB wahrgenommen werden?

Die Zwecke des LFGB sind reine Schutzzwecke. Solche Tätigkeiten sind nicht Aufgabe der Studentenwerke.

Ich halte die Meinung des Landesbeauftragten nicht für überzeugend. Auskünfte wären aufgrund LIFG angebracht.

Bin mal gespannt, was der LfDI auf meine Rückfrage antwortet.

Nach §1 (4) VwVfG ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, als Behörde zu qualifizieren. Aus diversen Urteilen ist zudem herauszuarbeiten, dass der Behördenbegriff eher funktional zu betrachten ist.

Da es sich hier um eine Anstalt öffentlichen Rechts handelt, würde ich den Träger als auskunftspflichtige Stelle betrachten.
Auch das LFGB findet somit Anwendung.

Nach der Intention des Gesetzgebers muss dies auch so sein, da der Auskunftsanspruch in diesem Falle nur gegenüber dem Träger greifen kann.
Alternativ die Lebensmittelüberwachungsbehörde als Verpflichteten zu betrachten, würde vorliegend ins Leere führen würden. Wenn nämlich zum antragsgegenständlichen Zeitraum keine Kontrolle durch die Lebensmittelüberwachung stattgefunden hat, sind die Angaben zur Herkunft der tierischen Produkte bei der Lebensmittelüberwachung nicht vorhanden. Und das VIG sieht, genau wie das IFG, keine Pflicht zur Informationsbeschaffung vor. Um also den Informationsanspruch der Verbraucher wirksam einfordern zu können, führt im vorliegenden Fall kein Weg am Betreiber der Kantine vorbei.

Das LIFG bietet jedenfalls definitiv keine Anspruchsgrundlage, im Gegenteil, die Studierendenwerke als Teil des Hochschulwesens dürften unter die Bereichsausnahme des § 3 BW LIFG fallen.

Das sehe ich anders, da sich das LFGB auch an die lebensmittelverarbeitenden Institutionen wendet, gut ersichtlich ist das z.B. an §5 LFGB:

(1) Es ist verboten, Lebensmittel für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass ihr Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist.

Danke für den Hinweis, ich hatte da was im Hinterkopf, konnte es aber nicht so recht zuordnen.

Ich denke du meinst § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG BW oder?

Das Gesetz gilt nicht gegenüber den Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung, Hochschulen nach § 1 des Landeshochschulgesetze, Schulen nach § 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg sowie Ausbildungs- und Prüfungsbehörden, soweit Forschung, Kunst, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen betroffen sind.

Das Studierendenwerk ist keine Hochschule. Ebenso wenig sind “Forschung, Kunst, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen” betroffen. Daher würde ich an dieser Stelle widersprechen, dennoch geht natürlich das VIG als lex specialis dem LIFG vor, soweit es einschlägig ist.

Interessant. Aber dann muss es doch nach 14 Jahren VIG auch ein Urteil geben bei dem genau dieser Punkt gerichtlich geklärt wurde?

Überzeugt bin ich nicht. Aber ich habe auch keine (weiteren) Gegenargumente. Außer eben dass auf Zwecke des §1 LFGB abgestellt wird. Diese sehe ich beim Werk nicht. Der § 5 LFGB findet sich nicht im Wortlaut wieder.

Bsp.: “und Behörden, die gegen §5 LFGB verstoßen haben”.

Dass nun kein Herankommen an die Informationen möglich ist, wäre dann zwar schade, aber doch kein Argument hier das Gesetz auszuweiten. Das käme einer planwidrigen Regelungslücke gleich, die aber fast nie gerichtlich angenommen wird.

Im Wortlaut des Gesetz sehe ich es aber überhaupt nicht. Dass das VIG auf die Lebensmittelverarbeitenden Betriebe selbst Anwendung finden kann ist m.E. bislang nie vorgekommen.

Das ist vollkommen korrekt. Aber nach meiner Lesart des Studierendenwerksgesetz BaWü und des Landeshochschulgesetz BaWü ist das Studierendenwerk als eine Einheit mir der Universität anzusehen, da sie zur Zweckerfüllung gemeinsam wirken.

Da hast du Recht. Ich denke aber, dass diese ganze Aufmerksamkeit zum VIG erst durch TopfSecret so Fahrt aufgenommen hat, vorher kannte das fast kein Bürger.
Außerdem haben nicht alle die Muße, sich einem Vorverfahren und ggf. einer (teuren) Verpflichtungsklage auszusetzen. Wenn man sich das auf FdS mal anschaut, wird ein Großteil der Fälle, in denen Gebühren angedroht werden, zurückgezogen oder einfach nicht weiter verfolgt. Bis das ganze wirklich mal vor dem Verwaltungsgericht landet, wird man wohl sehr kämpferisch argumentieren müssen.

Man könnte dem LDI BaWü noch mal schreiben, dass die ablehnende Begründung nicht plausibel ist und fragen, warum deren Meinung nach der Zugang zum VIG eröffnet ist. Das hast du zwar schon gemacht, aber auch in der Ergänzung auf die Nachfrage bleiben sie eine Erläuterung schuldig.

Ansonsten musst du eine neue Vermittlung, dieses Mal aber an die vom LDI BaWü genannte Aufsichtsbehörde zu richten.
Ich denke aber, dass diese Informationen dort nicht vorliegen, weil die Herkunft etc. nur im Rahmen einer Kontrolle kontrolliert (aber nicht beim Amt gespeichert) wird.

Aber letztlich stellt sich auch die Antragsgegnerin selbst hin, und betont:

Im Übrigen liegen uns die von Ihnen gewünschten Informationen nicht vor. Wir müssten diese aus den alten Speiseplänen mit erheblichem Aufwand rekonstruieren. Was das Herkunftsland betrifft, wären Lieferantenanfragen notwendig. Zu einer solchen Beschaffung und Aufbereitung sind wir aber nicht verpflichtet.

Was allerdings nicht greifen dürfte ist der folgende Satz des Studierendenwerks:

Namen und Ort des Lieferanten und Name und Ort des Erzeugerbetriebs sind personenbezogene Daten, die wir aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht weitergeben dürfen.

Solange ihr keine Daten der Einzelpersonen, wie z.B. die Fahrer etc. anfragt, dürfte dieses “Argument” untauglich sein. Ein Firmenname ist (meistens) kein schutzwürdiges personenbezogenes Datum, nicht zuletzt kann eine juristische Person per definitionem keine Grundrechtsträgerin im Sinne des GG sein.
Es gibt zwar auch Konstellationen, in denen auch juristischen Personen so etwas wie ein Selbstbestimmungsrecht zugestanden wird, aber dies hat die Antragsgegnerin hier nicht vorgetragen.
Davon abgesehen hat sich das Studierendenwerk nicht mal die Mühe gemacht, eine Drittbeteiligung anzustoßen.

Das mag sein, dennoch ist der Bereich “Forschung, Kunst, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen” nicht betroffen. Daher ist hier § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG m. E. nicht anwendbar. Siehe dazu auch die Handreichung des LfDI, Seite 31:

Neben dem Forschungs- und Wissenschaftsbereich verfügen staatliche Forschungs-
einrichtungen auch immer über Bereiche der allgemeinen Verwaltung, welche
nicht vom Informationszugang ausgeschlossen sein sollen. So kann ein Antrag
auf Informationszugang beispielsweise zur Ausstattung von Hörsälen oder der
Zahl der Studierenden nicht aufgrund dieser Schutzvorschrift verweigert werden.

Hochschulen sind also nicht pauschal ausgeschlossen.

Was genau meinst du? Ich habe auf meine Nachfrage beim LfDI noch keine Antwort bekommen. Das erste Schreiben war irrtümlicherweise auf meine (gleichartige) Anfrage beim Studierendenwerk Bodensee bezogen (das haben sie auch selbst gemerkt). Ich gehe daher davon aus, dass noch eine Antwort auf die Nachfrage kommt.

Naja aber vielleicht wirkt die Aufsichtsbehörde ja besänftigend auf das Studierendenwerk ein, hoffen kann man ja… Wäre denke ich einer meiner nächsten Schritte, sollte der LfDI auf seiner Einschätzung beharren.

Das sind ja aber auch nicht alle Informationen, die ich angefragt habe. Aus “alten Speiseplänen” muss auch nichts rekonstruiert werden, siehe meine Antwort an die Behörde (1. die Pläne sind nicht alt, 2. gerne dürfen die Originaldokumente herausgegeben werden).

Achja, vielleicht ist noch als Randnotiz interessant zu wissen: Wir haben nicht nur das Studierendenwerk Heidelberg, sondern noch mehr Studierendenwerke in Baden-Württemberg angefragt.

Ich habe mir die Thematik noch einmal in Ruhe angesehen und komme - für mich - zum finalen Schluss, dass das VIG hier definitiv keine Anwendung findet (auf das Studentenwerk).

Dazu später mehr.

Möglicherweise meint der Landesbeauftragte hier, dass diese Informationen über die Kontrollbehörde (die das Studentenwerk ja kontrolliert) anfragbar sein könnten. Eine Sperrwirkung dürfte sich hier aber keinesfalls entfalten. Das wäre höchstens zusätzlich möglich. Auch wären nur solche Informationen anfragbar, die auf Verstößen beruhen.

VIG für Studentenwerk?
Bereits der Gesetzesentwurf besagt zum Zweck des Gesetz

Verbraucherinnen und Verbrauchern wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf
Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen im Anwendungsbereich des LFGB und des Weingesetzes eröffnet.

Es geht - so ließt sich auch der Wortlaut - immer um Behörden. Die Aussage ist daher in dieser Form definitiv falsch.

Dazu auch Geersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, § 2 Rn. 41, 1. Auflage:

Es besteht kein direkter Auskunftsanspruch gegenüber Unternehmen.

Auch der Wortlaut des Gesetz kann so nicht gelesen werden.

Es wird - in jedem Fall - darauf abgestellt, dass die Behörde (oder auch natürliche/juristische Person)

öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen

Der Knackpunkt scheint wohl “öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten, die der Erfüllung der in § 1 des LFGB genannten Zwecke” zu sein.

Die Zwecke sind im § 1 LFGB klar definiert (mir ist unklar, wieso daher z.B. hier auf § 5 verwiesen wird). Die Stelle muss daher - um informationspflichtig nach VIG zu sein - öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten erledigen. Und Diese müssen der Erfüllung dieser Zwecke dienen.

Das Studentenwerk erfüllt möglicherweise öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten. Jedoch dienen diese auf keinen Fall der Erfüllung der Zwecke des § 1 LFGB.

Kurz: Die Formulierung zielt ganz klar auf - umgangssprachlich - Kontrollbehörden für Lebensmittel ab. Eine öffentlich-rechtliche Aufgabe, die gleichzeitig der Erfüllung der Schutzzwecke des LFGB dient, wird ganz bestimmt nicht die Kantinentätigkeit einer Unikantine sein.

Zum LIFG
Eine Anwendbarkeit der Ausschlussregelung § 2 Abs. 3 Nr. 2 vermag ich nicht zu erkennen.

Regelungszweck ist nach Gesetzesbegründung die Wahrung von Kunst- und Wissenschaftsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 3 GG beziehungsweise Artikel 20 Abs. 1 LV. Die Ausforschung von Prüfungsunterlagen und Prüfungsergebnissen soll verhindert werden.
Neben dem Forschungs- und Wissenschaftsbereich verfügen staatliche Forschungseinrichtungen auch immer über Bereiche der allgemeinen Verwaltung, welche
nicht vom Informationszugang ausgeschlossen sein sollen. So kann ein Antrag
auf Informationszugang beispielsweise zur Ausstattung von Hörsälen oder der
Zahl der Studierenden nicht aufgrund dieser Schutzvorschrift verweigert werden.

https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2021/12/IF_Praxisratgeber_neu_online.pdf

Ob man das Studierendenwerk überhaupt als “Hochschule” i.S.d. LIFG sehen kann - ist bereits zweifelhaft. Aber selbst wenn dem so wäre, dann wäre es hier auskunftspflichtig.

Ich sehe das Werk als “sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts”, die aber keine Hochschule ist und gar nicht vom Ausschlusstatbestand umfasst wäre.

Fazit

Ich behaupte, dass der Landesbeauftragte hier ganz schön daneben liegt, oder eben, dass ein Missverständnis vorliegt und er sagen wollte: “Frag mal bei der Aufsichtsbehörde”. Das wäre aber auch nicht zielführend und ich würde erwarten, dass hier sehr wohl das LIFG greift.