Ich habe mir die Thematik noch einmal in Ruhe angesehen und komme - für mich - zum finalen Schluss, dass das VIG hier definitiv keine Anwendung findet (auf das Studentenwerk).
Dazu später mehr.
Möglicherweise meint der Landesbeauftragte hier, dass diese Informationen über die Kontrollbehörde (die das Studentenwerk ja kontrolliert) anfragbar sein könnten. Eine Sperrwirkung dürfte sich hier aber keinesfalls entfalten. Das wäre höchstens zusätzlich möglich. Auch wären nur solche Informationen anfragbar, die auf Verstößen beruhen.
VIG für Studentenwerk?
Bereits der Gesetzesentwurf besagt zum Zweck des Gesetz
Verbraucherinnen und Verbrauchern wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf
Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen im Anwendungsbereich des LFGB und des Weingesetzes eröffnet.
Es geht - so ließt sich auch der Wortlaut - immer um Behörden. Die Aussage ist daher in dieser Form definitiv falsch.
Dazu auch Geersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, § 2 Rn. 41, 1. Auflage:
Es besteht kein direkter Auskunftsanspruch gegenüber Unternehmen.
Auch der Wortlaut des Gesetz kann so nicht gelesen werden.
Es wird - in jedem Fall - darauf abgestellt, dass die Behörde (oder auch natürliche/juristische Person)
öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen
Der Knackpunkt scheint wohl “öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten, die der Erfüllung der in § 1 des LFGB genannten Zwecke” zu sein.
Die Zwecke sind im § 1 LFGB klar definiert (mir ist unklar, wieso daher z.B. hier auf § 5 verwiesen wird). Die Stelle muss daher - um informationspflichtig nach VIG zu sein - öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten erledigen. Und Diese müssen der Erfüllung dieser Zwecke dienen.
Das Studentenwerk erfüllt möglicherweise öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten. Jedoch dienen diese auf keinen Fall der Erfüllung der Zwecke des § 1 LFGB.
Kurz: Die Formulierung zielt ganz klar auf - umgangssprachlich - Kontrollbehörden für Lebensmittel ab. Eine öffentlich-rechtliche Aufgabe, die gleichzeitig der Erfüllung der Schutzzwecke des LFGB dient, wird ganz bestimmt nicht die Kantinentätigkeit einer Unikantine sein.
Zum LIFG
Eine Anwendbarkeit der Ausschlussregelung § 2 Abs. 3 Nr. 2 vermag ich nicht zu erkennen.
Regelungszweck ist nach Gesetzesbegründung die Wahrung von Kunst- und Wissenschaftsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 3 GG beziehungsweise Artikel 20 Abs. 1 LV. Die Ausforschung von Prüfungsunterlagen und Prüfungsergebnissen soll verhindert werden.
Neben dem Forschungs- und Wissenschaftsbereich verfügen staatliche Forschungseinrichtungen auch immer über Bereiche der allgemeinen Verwaltung, welche
nicht vom Informationszugang ausgeschlossen sein sollen. So kann ein Antrag
auf Informationszugang beispielsweise zur Ausstattung von Hörsälen oder der
Zahl der Studierenden nicht aufgrund dieser Schutzvorschrift verweigert werden.
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2021/12/IF_Praxisratgeber_neu_online.pdf
Ob man das Studierendenwerk überhaupt als “Hochschule” i.S.d. LIFG sehen kann - ist bereits zweifelhaft. Aber selbst wenn dem so wäre, dann wäre es hier auskunftspflichtig.
Ich sehe das Werk als “sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts”, die aber keine Hochschule ist und gar nicht vom Ausschlusstatbestand umfasst wäre.
Fazit
Ich behaupte, dass der Landesbeauftragte hier ganz schön daneben liegt, oder eben, dass ein Missverständnis vorliegt und er sagen wollte: “Frag mal bei der Aufsichtsbehörde”. Das wäre aber auch nicht zielführend und ich würde erwarten, dass hier sehr wohl das LIFG greift.