Antwort nur postalisch -> Klage? wie vorgehen?

Hallo zusammen,

ich versuche gerade das Landratsamt Neu-Ulm dazu zu bewegen, mir die Kontrollberichte einfach - wie angefordert - per Mail zu schicken. Dieses argumentiert allerdings, dass “der Kontrollbericht sowohl Name und Adresse als auch eine Auflistung der vorgefundenen Mängel im Betrieb und damit sensible, datenschutzrelevante Informationen enthält” und daher nur postalisch übermittelt werden kann, was wohl auch mit dem Regierungsbezirk abgesprochen wurde.

Dass Name und Anschrift einer Gaststätte dateschutzrechtlich sensibel sein soll, halte ich für absurd (ist schließlich auf diversen Webseiten bereits veröffentlicht…und überhaupt, beschränken sich Datenschutzgesetze nicht auf natürliche Personen?). Auch die Auflistung der Mängel dürfte ja eigtl. kein Problem sein, immerhin gestattet das VIG es meiner Auffassung nach der Behörde explizit die Berichte auch ohne Anfrage direkt zu veröffentlichen - die entsprechende Anhörung des Betriebs hat ja sogar bereits stattgefunden.

Zum nachlesen, es geht um diese Anfrage: Kontrollbericht zu City Kebap, Neu-Ulm

Ich habe nicht den Eindruck, dass sich diese Einstellung noch wegargumentieren lässt und ich fürchte daher nicht um die Klage herumzukommen (Widerspruchsverfahren scheint es in Bayern nicht zu geben). Auch wenn in meinen Augen der Fall klar ist und ich mir nicht vorstellen kann, dass ein Gericht der Argumentation der Behörde folgen wird, frage ich mich doch, welches Risiko ich dabei überhaupt eingehen würde.

Klagen sind für mich komplettes Neuland, habe entsprechend ziemlichen Respekt davor und weiß auch nicht so wirklich wie ich sowas angehen sollte. Als erstes habe ich eine neue Anfrage gestellt, da bei der verlinkten Anfrage die Klage-Frist in zwei Tagen abläuft. Das nächste wäre dann vmtl. einen Anwalt zu suchen. Sehe ich das richtig, dass die Anwaltskosten gesetzlich vorgegeben sind und sich ein Preisvergleich daher nicht lohnt? Auf was sollte ich sonst achten? Bei anderen VIG-Klagen habe ich oft einen Streitwert von 2500€ oder 5000€ gesehen, laut Prozesskostenrechnern lande ich damit bei einem Kostenrisiko von 1700€ bzw. 2500€. Handelt es sich dabei tatsächlich um das volle finanzielle Risiko oder können noch andere Kosten auf mich zukommen? Und wie seht ihr das so? Bin ich etwas naiv und die Begründung der Behörde ist plausibel oder haltet ihr die Sache auch für recht eindeutig?

Viele Grüße

Also…

Zum Kostenrisiko: In diesem Fall wird der Auffangstreitwert von 5000€ greifen, daraus ergeben sich laut meinem Rechner Gerichtskosten i.H.v. 438,- €. Das ist dein einziges Kostenrisiko, wenn du die Klage selbst durchführst.
Falls du dir einen Anwalt nimmst, fallen für den natürlich Gebühren an, die du bezahlen musst, falls du unterliegst (ansonsten werden diese Kosten anteilig oder vollständig der Gegenseite aufgegeben). Im Regelfall rechnen Anwälte nach RVG ab, es gibt aber auch Kanzleien, die das ablehnen und ein Honorar vereinbaren wollen. Hier würde ich mich bei der Rechtsanwaltskammer beschweren.

Die Behörden treten i.d.R. durch eigene Vertreter vor Gericht auf, sodass hier nur in Ausnahmefällen Kosten anfallen (z.B. wenn der Fall so komplex ist, dass die Rechtsabteilung der Behörde dies nicht alleine stemmen kann und eine Anwaltskanzlei beauftragt werden muss, was aber sehr kritisch zu prüfen wäre).

Die Begründung der Behörde ist fragwürdig, es handelt sich ja hier um frei zugängliche Daten (es gibt keine anonym geführten Geschäfte…). Klar könnte man der Behörde abverlangen, eine verschlüsselte Datei zu übersenden, ob das vor Gericht zieht, würde ich mal mit 50:50 bewerten.
Da es aber offensichtlich eine Absprache zwischen dem Landratsamt und der Regierung von Schwaben gegeben hat, auf die hier Bezug genommen wird, könntest du erst mal die Aktennotizen zu diesem Vorgang in einer neuen Anfrage anfordern. Dann siehst du auch, die Erwägungsgründe, die dahinter stecken. Da Bayern kein IFG oder Transparenzgesetz hat, müsstest du die Anfrage unter Berufung auf das VIG “konstruieren”, also argumentieren, dass dieser Vorgang in direkter Verbindung mit Auskunftsansprüchen nach dem VIG steht.

Bis du diese Aktennotizen hast, wäre ich mit einer Klage zurückhaltend, denn die Argumentation der Behörde ist nicht völlig von der Hand zu weisen.

Für die vorliegende Anfrage ist das auch egal, da die Klagefrist so bald abläuft, dass du die anderen Auskünfte nicht mehr rechtzeitig erhalten würdest. Aber für zukünftige Anfragen wäre das durchaus interessant.

Alternativ könnte man auch eine Vermittlungsanfrage stellen, das hemmt allerdings nicht die Klagefrist, könnte dir aber eine (kostenlose) Prüfung der Argumentation der Behörde bringen.

Vielen Dank schomal für deine Einschätzung. Dann versuche ich erstmal noch Informationen zu sammeln und halte mich mit einer Klage noch zurück (für den aktuellen Fall ist die Frist ohnehin zu knapp und der nächste Bescheid wird wohl noch einen guten Monat auf sich warten lassen).

Das könnte ich tatsächlich mal noch vorschlagen, also Datei verschlüsselt per Mail und Passwort per Post. Bislang habe ich nur auf den Upload verwiesen (was aber ignoriert oder nicht verstanden wurde)…

An wen sollte diese denn gestellt werden? Der Landesdatenschutzbeauftragte ist in Bayern doch nicht für VIG-Anfragen zuständig, oder? Wobei…dort könnte ich ja einfach mal generell nach einer Einschätzung bzgl. der datenschutzrechtlichen Relevanz der genannten Daten anfragen :thinking:

Lass dir den Kontrollbericht doch einfach per Post zukommen – Namen der Behördenmitarbeiter sowie die der Kontaktpersonen im angfragten Betrieb kannst du ja einfach schwärzen und dann den Bericht hier hochladen.

– Die Rechtslage ist hier ganz klar: Du brauchst keine Angst zu haben, dass die Veröffentlicherung des Kontrollberichts rechtliche Nachteile für dich hat. Nähere Infos gibt’s HIERdu solltest allerdings darauf achten dass sämtliche personenbezogene Informationen also Namen von Behörden- und Unternehmensmitarbeitern geschwärzt sind.

Zum Thema Veröffentlichung der Kontrollberichte im Internet gab es diese Woche einen passenden Blogbeitrag und ein entsprechendes transparenzstärkendes Urteil des Landgerichts Köln.

Behörden verwenden gerne den Textbaustein, dass die Veröffentlichung des Kontrollberichts im Risiko des Antragstellers erfolgt – das ist aber lediglich ein Einschüchterungsversuch - ohne gesetzliche Grundlage.

Für eine meiner Anfragen sollte ich sogar quer durch die Bundesrepublik reisen und dann ein Kontrollbericht persönlich einzusehen (Kopien waren nicht erlaubt) – Nach einem Verweis auf die aktuelle Rechtslage wurden mir die Kontrollberichte geschwärzt per Post zugeschickt.

Ich weiß ehrlich gesagt nicht, wie der Freistaat den Vollzug von Bundesgesetzen handhabt (im Königreich läuft ja einiges anders…), aber hilfsweise könnte man den Antrag zusätzlich neben dem VIG auch auf Artikel 39 BayDSG stützen, dann ist der Landesbeauftragte in jedem Fall “vermittlungsberechtigt”.

1 „Gefällt mir“

Über die Frist würde ich mir nicht ganz so viele Gedanken machen, die kannst du jederzeit wieder in Gang setzen indem du eine neue Anfrage stellst.