Der gute alte § 7 Abs. 2 a) IFG NRW. Den zieht gefühlt jede Behörde in NRW heran, wenn Unterlagen auch nur im entferntesten mit einem Verwaltungsvorgang zu tun haben.
Zunächst einmal kannst du hier eine genaue Liste der vorhandenen Unterlagen anfragen. Wir wissen ja nicht einmal, was dir hier vorenthalten werden soll. So ist die Argumentation der Behörde natürlich auch nicht im entferntesten inhaltlich angreifbar. Zumindest nicht auf der Ebene von Einzelunterlagen.
Dann zum Ablehnungsgrund selbst:
Die Organisationsuntersuchung mit dem weitergehende Ziel der Organisationsoptimierung stellt einen Willensbildungsprozess dar, der Bewertungen, Meinungen oder Einschätzungen umfasst, die zunächst verwaltungsseitig intern beraten werden und somit entscheidungsoffen sind. Nach § 7 Abs. 2 IFG NW soll insofern der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden.
Der Ablehnungsgrund wurde hier klassisch missverstanden - so wie ich das sehe.
Geschützt durch § 7 Abs. 2 a) IFG NRW wären Unterlagen in denen unterschiedliche Meinungen zur Bewertung des Vorgangs in einer Behörde ersichtlich wären. Nicht geschützt sind Beratungsgrundlagen und das Ergebnis einer Beratung.
So eindeutig das OVG NRW Urteil vom 26.11.2013 - 8 A 809/12 - (auch: OVG NRW, 8 A 1679/04 und Franßen, IFG NRW, § 7 Rn. 834)
Soweit hingegen der Inhalt der Entscheidung betroffen ist, wie etwa bei der Mitteilung von Tatsachen oder Hinweisen auf die Rechtslage, ist dies grundsätzlich nicht als Teil des Willensbildungsprozesses anzusehen. Nicht geschützt sind danach vor allem Unterlagen, die bloße Sachinformationen oder eine Zusammenfassung von Fakten enthalten und insofern allein Grundlage für die Willensbildung sind.
Und weiter:
Da dieser Ausschlussgrund den Zweck verfolgt, die nach außen vertretene Entscheidung einer Behörde nicht dadurch angreifbar zu machen, dass interne Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen zwischen mehreren beteiligten Stellen veröffentlicht werden, ist jedenfalls für solche Unterlagen ein Zugangsanspruch in der Regel nicht ausgeschlossen, die weder interne Meinungsverschiedenheiten noch unterschiedliche Auffassungen innerhalb einer Behörde oder zwischen verschiedenen Behörden erkennen lassen.
Und selbst bei ersichtlichen Meinungsverschiedenenheiten:
Dabei ist zu beachten, dass nicht bereits jede divergierende Stellungnahme eine “Meinungsverschiedenheit” begründet. Derartige Stellungnahmen gehören nicht selten im Sinne der Zusammentragung unterschiedlicher Sichtweisen und Ansichten zu dem den eigentlichen behördlichen Willensbildungsprozess vorbereitenden Bereich, sind aber nicht unmittelbar Teil der Entscheidungsfindung der öffentlichen Stelle.
Und die Anwendungshinweise zum IFG NRW
Der Verweigerungsgrund erfasst somit nicht – wie häufig vorschnell angenommen wird – alle Informationen, die mit einem Willensbildungsprozess in irgendeinem Zusammenhang stehen. Da letztlich nahezu jede einer öffentlichen Stelle vorliegende Information in irgendeiner Beziehung zu deren Willensbildung steht, liefe das Informationsfreiheitsgesetz ansonsten praktisch leer. Geschützt sind vielmehr nur Informationen, die einen solchen Prozess inhaltlich wiedergeben. Dieser muss aus dem Informationsträger also gewissermaßen „herausgelesen“ werden können. Nicht offen zu legen sind demnach nur solche Unterlagen, an Hand derer die zum Willensbildungsprozess gehörenden Vorgänge (innerbehördliche Beratschlagungen, Diskussionen oder Anweisungen) nachvollziehbar werden.
Kurzum: Diese pauschale Ablehnung ist zweifelhaft. LDI kannst du auf jeden Fall anfragen. Außerdem würde ich eine Auflistung aller Dokumente beantragen, dessen Zugang dir verwehrt wurde. Das würde die Argumentation erleichtern, falls du Klagen willst.