Anruf des Beauftragten für Informationsfreiheit führt zu Depublikation der Anfrage

Ein Anfrage für die Entscheidungsgrundlage über die Öffnungszeiten, eine Abstimmung, ein Gutachten, wäre aber auch wieder IFG-tauglich.

Die Frage nach Öffnungszeiten wäre die oben angesprochene “Sachfrage”… Insofern sich der Grund einer Verringerung der Öffnungszeiten direkt aus Akten ergibt, dürfte auch dieser Grund gedeckt sein vom IFG.

Daher lese ich da nun mal heraus, dass “Fragen die mit einem Satz beantwortet werden können” eben doch u.U. vom IFG gedeckt sind. Dann können wir die Diskussion ja nun endlich beenden :slight_smile:

Dann hat die Diskussion ja nun endlich ein Ende gefunden. Jeder kann denken, was er möchte.

Solange du nicht wild aufgrund einer falschen Rechtsauffassung künftig Anfragen entfernst/privat stellst, gerne… Scheint ja aktuell - trotz falscher Rechtsauffassung - nicht der Fall zu sein. Dann bitte so beibehalten und dir denken, was du willst.

Du hättest natürlich auch einfach zugeben können, dass das BMF dich auf die falsche Fährte geführt hat und “Auskünfte” eben doch möglich sind…

Ich werde auch weiterhin meine Entscheidungen nach den aktuellen Regelungen bei FragDenStaat - welche sich seit Beginn dieses Threads nicht geändert haben - treffen.
Damit ist das Thema nun für mich beendet.

Bei Kritik an einzelnen Entscheidungen - wie bereits gesagt - bitte eine E-Mail an info@fragdenstaat.de schicken. Danke.

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Der Vollständigkeit halber lasse ich Prof. Schoch das letzte Wort:

"Die Auskunftserteilung ist eine bekannte und bewährte Art des Zugangs zu amtlichen Informationen (vgl. → Einl Rn. 24). Wiedergegeben wird von der informationspflichtigen Stelle entsprechend dem Auskunftsbegehren der Inhalt einer amtlichen Information, wie sie sich auf einem bestimmten Informationsträger findet (vgl. § 2 Nr. 1). Die Auskunft erfolgt mündlich, schriftlich oder elektronisch (§ 7 Abs. 3 S. 1), Die Auskunft ist — im Unterschied zur Akteneinsicht (Rn. 258 ff.) — nur ein mittelbarer Zugang zu der amtlichen Information.”

  • § 1 Rn. 255, Schoch, IFG, 2. Auflage

Die Sache hat einen positiven Abschluss gefunden. Das Finanzgericht Bremen hat keine Probleme damit, meine Anfrage als IFG-Anfrage anzusehen. Es stellt auch keine grundsätzlichen Konflikte mit dem Datenschutz fest. Jedoch sieht es sich nicht als auskunftspflichtig an, weil die Identitäten von Klägern nicht unter das Verwaltungshandeln des Gerichtes fielen. Falls das die herrschende Meinung sein sollte, müssen wir daran etwas ändern, denn Anfragen nach Identitäten von Klägern oder Beklagten haben großes Potential, damit sich Betroffene in ähnlichen Streitfällen finden und austauschen können. Und wer bitteschön soll etwas dagegen haben außer den Prozessparteien?
Für meinen Fall wurden solche Überlegungen dadurch hinfällig, dass der Kläger der Auskunft über seine Identität schneller zugestimmt hat, als das Finanzgericht Ablehnungsgründe finden konnte. Mir wurde also der Name des Klägers mitgeteilt.

Zweiter positiver Aspekt: Das Finanzgericht räumt zähneknirschend ein, dass die E-Mails von FragDenStaat irgendwo bei ihnen verloren gegangen sein müssen, entweder im Gericht oder beim externen Mail-Dienstleister Dataport. Ich hatte in meiner Klage den Zugang der E-Mails mit der Serverantwort von Dataport nachgewiesen. Diesen Nachweis wollen weder Finanzgericht noch Dataport anzweifeln, obwohl sie nach so langer Zeit nicht mehr klären können, wo die E-Mails eigentlich verschwunden sind.

Nicht geklärt werden konnte, wieso auch der Datenschutzbeauftragte trotz zweier Anfragen per E-Mail nicht aktiv geworden ist.

Moin Henning,

Das würde ich ebenfalls so sehen. In den IFG der Länder ist dies klarer verankert, dort findet sich oft ein solcher Passus:

Für den Landtag und für die Gerichte sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaft gilt dieses Gesetz, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

Ein solcher ausdrücklicher Passus fehlt im IFG des Bundes zwar, aber ich bin sicher, dass eine entsprechende Urteilsrecherche oder ein Blick in den Schoch hier ähnliche Meinungen zutage fördern. IMHO ist es plausibel, dass die Verarbeitung der Parteidaten ausschließlicher zu Zwecken der Rechtspflege erfolgt - diese stellt kein Verwaltungshandeln dar. Etwas anderes könnte nur bei tatsächlichen Verwaltungstätigkeiten greifen, z.B. Herausgabe von GVP, allgemeinen Verfahrens- und Dienstanweisungen, Personalbemessung, Personalsachbearbeitung, Materialbeschaffung etc.

Selbst wenn das IFG hier eröffnet wäre, dürfte nach erster kursorischer Einschätzung zumindest bei Privatparteien der Ausschlussgrund nach §5 IFG greifen, wenn jemand die (Kontakt-) Daten einer Privatperson erfragen möchte. Die Frage nach der prozessbevollmächtigten Kanzlei wird hier schon eher positiv beschieden werden. Hierhin könnte man sich dann wenden mit der Bitte den Kontakt zur Privatpartei herzustellen, damit

sich Betroffene in ähnlichen Streitfällen finden und austauschen können

auch, wenn ich nicht weiß, wozu das gut sein soll und wie oft sowas in der Praxis notwendig ist, da die Sache ja bereits entschieden und mit Gründen versehen ist, die wiederum öffentlich zugänglich sind.

Hast du ein Beispiel, um mir hier auf die Sprünge zu helfen?

LG und einen guten Rutsch :slight_smile:

Das Beispiel steht im Eingang dieser Diskussion. Es ist jenes:

In diesem Falle möchte ich mich mit dem Kläger austauschen, weil der schon Sachen probiert hat, die anscheinend nicht funktionieren und ich gerne mit demjenigen diskutieren würde, was evtl. stattdessen Erfolg haben könnte. Auf jeden Fall ist er schon mal einer, den das Problem interessiert, und so einer ist sonst ja nicht leicht zu finden.

Zweites Beispiel: Da geht es um Zensus 2022 und noch laufende Verfahren:

Da brauche ich nicht weiter zu erklären, warum man sich da austauschen können sollte, oder?

Im zweiten Falle habe ich gegenüber dem Gericht argumentiert, dass die Verhandlungen des Tages doch im Gerichtsgebäude zentral angeschlagen werden und das ist doch Verwaltungshandeln. Das bestreitet das Gericht. Es meint, dass die Gerichtsverwaltung die Daten der Verhandlungen gar nicht in die Hände bekommt. Das kann ich gar nicht glauben. Wer betreibt denn die zentrale Anzeigentafel, wenn nicht die Gerichtsverwaltung?

Letztes Jahr habe ich eine hamburgische Behörde wegen einer Ablehnung verklagt. Dabei habe ich fest gestellt, dass es zwei Akteuer:innen gibt. Zum einen das Gericht mit der Gerichtsverwaltung und die Kasse Hamburg. Das Gericht entscheidet über die Streitwert und damit über die Gerichtsgebühr, welche von der Kasse Hamburg über einen Gebührenbescheid eingezogen wird. Die Informationen bei der Kasse (wie Name, Anschrift, Aktenzeichen d. Gerichtsverfahren) sollten eigentlich allgemein vom IFG abgedeckt sein. Jedoch könnte es weiterhin andere Ausschlussgründe geben, wie den Schutz personenbezogener Daten etc. Daher bin ich skeptisch, ob die Hintertür funktionieren könnte.

Wenn die betroffene Person zustimmt, sollte es kein Datenschutzproblem geben. In meinem ersten Falle war das Urteil schon acht Jahre alt. So lange hebt die Kasse die Daten wahrscheinlich nicht auf. Beim zweiten Fall könnte es so funktionieren.

Cue: Verfügungsberechtigung. In IFGs wo diese existiert, wäre das ein gutes Beispiel dafür, dass hier die Kasse dann ablehnen würde und sagt “Daten gehören dem Gericht lol :)”

Daher: IFGs immer nur ohne Verfügungsberechtigungsklauseln.

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