Anfrage zur Akkreditierung einer privaten Hochschule

Huhu liebes Forum!
Ich habe vor einer Weile eine Anfrage zur Akredditierung einer privaten Hochschule gestellt, die auch einen Studiengang in Humanmedizin anbietet. Diese Anfrage wurde nun abgelehnt, weil Geschäftsgeheimnisse betroffen seien. Ich habe mich schon ein wenig mit einem Freund beraten und wir sind der Meinung, dass die Informationen zu alt sind um ein Geschäftsgeheimnis zu sein, ggf. eh nur einzelne Passagen geschwärzt werden müssten und das ich auch ein ernsthaftes Interesse an den Informationen habe das in der Ablehnung nicht berücksichtigt wurde. Ich habe jetzt einen Widerspruch formuliert und würde gerne bevor ich den absende noch eure Meinung dazu hören. Ist das eine sinnvolle Argumentation die wir uns da ausgedacht haben? Haben wir vielleicht noch irgendwas wichtiges übersehen?

Danke und Liebe Grüße
Flora


Sehr geehrter Herr ABC

gegen Ihre Ablehnungsbescheid vom 24.07.23 lege ich hiermit Widerspruch ein.

Ich bin der Meinung, dass die Wettbewerbsrelevanz der betroffenen Unterlagen mittlerweile nicht mehr gegeben ist. Diese sind auf den 24.04.2019 bzw. den 09.10.2018 datiert und somit nicht mehr hinreichend aktuell um einen Einfluss auf den Wettbewerb darzustellen. Ich folge hierbei der Rechtsauffassung des EuGH und des BVerwG (EuGH, 19.06.2018, C-15/16, Rn. 54 – Tragweite der Pflicht der nationalen Finanzaufsichtsbehörden zur Wahrung des Berufsgeheimnisses; so auch: BVerwG, 10.04.2019, 7 C 22/18, Rn. 46 – Aufsichtsrechtliches Geheimnis.)

Ich verweise außerdem auf §7 Absatz 3 des HmbTG, laut dem lediglich die geheimhaltungsbedürftigen Teile der Angaben unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind. Alle Teile des Gutachtens, welche keine Geschäftsgeheimnisse darstellen sollten mir daher zugänglich gemacht werden.

Außerdem möchte ich mein persönliches Informationsinteresse konkretisieren. Als Empfängerin von Gesundheitsleistungen habe ich ein Interesse daran, mir ein Bild von der Qualität der medizinischen Ausbildung in den Hochschulen zu machen. Ebenso habe ich ein Interesse an den Gegebenheiten unter denen Hochschulen und Kliniken kooperieren, da diese für mich einen Einfluss auf die Wahl einer Behandlungsstätte haben könnten.

Aus ebendiesen Gründen besteht meiner Meinung nach auch ein öffentliches Interesse an diesen Dokumenten.

Ich möchte Sie daher bitten, eine erneute Interessenabwägung unter Berücksichtigung der von mir dargelegten Aspekte vorzunehmen. Schon vorab vielen Dank für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen
XYZ

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Moin,

Flora herzlich Willkommen im Forum und Danke, dass du dich hier im Forum gemeldet hast.

Mit derselben Behörde habe ich der Vergangenheit meine negativen Erfahrungen sammeln können, welche ich inzwischen vor dem Verwaltungsgericht verklagt habe. Ich habe einen begründeten Widerspruch gegen die Entscheidung eingelegt und Akteneinsicht eingefordert. Die Akteneinsicht wurde mir verwehrt, weil die Behörde einen Widerspruchsbescheid erlassen hat und dadurch keine Akteneinsicht mehr nehmen konnte. Daher gehe ich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon aus, dass du ggf. vor dem Verwaltungsgericht landen würdest.

Aus meinen Erfahrung würde ich dir folgendes empfehlen:

  • Nach § 14 HmbTG kannst du eine Vermittlung beim Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit einleiten. Das ist sehr empfehlenswert, weil das sehr engagierte Leute sind und dir entweder einen Hinweis oder eine Stellungnahme schreiben. Einen Hinweis geben sie dir, wenn die Sache wahrscheinlich nicht erfolgsversprechend ist. Eine Stellungnahme geben diese ab, wenn diese keine Einigung mit der Behörde erreichen konnten - ABER du teilweise oder vollständig Recht hättest.
    – Das Vermittlungsverfahren kostet nichts.
    Hinweis: Das Vermittlungsverfahren hemmt keine Fristen beim Widerspruchsverfahren. Daher kann das Vermittlungsverfahren länger als die Widerspruchsfrist laufen.

  • Lege einen formalen Widerspruch gegen die Entscheidung an und fordere eine Akteneinsicht nach § 29 HmbVwVfG. Lass aber erkennen, dass du den Widerspruch nach der Akteneinsicht begründen wirst.
    – Die Akteneinsicht wäre hier sehr sinnvoll, weil du die Stellungnahme der Hochschule einesehen könntest, in welcher die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dargelegt werden. Das könntest du in deiner Widerspruchsbegründung mit aufgreifen bzw. verwenden.
    – Solltest du feststellen, dass dein Widerspruch keinen Erfolg haben sollte und noch kein Widerspruchsbescheid erlassen wurde, kannst du diesen kostenfrei zurückziehen. Es entstehen dann für dich keine Kosten - außer für die Akteneinsicht.
    Hinweis: Die Akteneinsicht ist kostenpflichtig. Bei einer anderen Behörde haben mich 143 Seiten um die 30€ gekostet. Aber wie hoch die konkreten Kosten bei dir sein werden, weiß ich nicht.

Vielleicht solltest du auch andere Meinung anhören, bevor du eine Entscheidung trifft. Auf jeden Fall würde ich dir das Vermittlungsverfahren ans Herz legen.

Falls dir das nicht bekannt ist:
Über die folgende Seite beim Akkreditierungsrat kannst du die Empfehlungen und Auflagen der Gutachter:innen zu den Bachelor- und Masterstudiengängen einsehen, die im Rahmen externen Akkreditierung entstanden sind. Vielleicht beantwortet dies auch einige deiner Fragen direkt bzw. indirekt auf Studiengangsebene.

– Dies ist keine Rechtsberatung, sondern meine persönliche Erfahrung/Meinung dazu. –

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