Anfrage zu Handlung/Vorgehen eines Prüfungsamtes - Anfrage wegen "Freiheit der Le(e/h)re" abgelehnt

Hallo zusammen,

ich habe aktuell eine Anfrage an eine Hochschule laufen bei der es gängige Praxis ist von den Studis ab der zweiten Prüfungsabmeldung auf Grund von Krankheit sehr viele Daten inkl. einer Schweigepflichtentbindungserklärung zu fordern.

Menschen haben dies kritisch gesehen und es wurde eine Anfrage an die entsprechende Hochschule gestellt. Die Hochschule hat die Anfrage ignoriert. Es gab nicht einmal eine Eingangsbestätigung.

Im nächsten Schritt wurde die Geschichte an den LDSB eskaliert - dieser ist der Auffassung das die Anfrage den Bereich den Ausnahmebereich der Hochschule(n) berührt. Meines Erachtens ist dies nicht so - das Verwaltungshandeln der Universität hat ja nichts mit der konkreten Forschung, Wissenschaft oder Lehre zu tun.

Die Anfrage findet sich hier: Informationsfreiheitsanfragen - FragDenStaat

Bin ich da auf dem Holzweg?

Mein Antwortansatz sähe wie folgt aus:

vielen Dank für Ihre Antwort vom 21.01.2025 bezüglich meines Informationszugangsantrags an die Hochschule Koblenz.

Ich habe Ihre Erläuterungen zur Bereichsausnahme gemäß § 16 Abs. 3 LTranspG für Hochschulen zur Kenntnis genommen. Allerdings möchte ich darauf hinweisen, dass meine Anfrage sich nicht auf den Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre bezieht, sondern auf reine Verwaltungstätigkeiten des Prüfungsamts bzw. der Hochschulverwaltung.

Die Handhabung von Gesundheitsdaten bei Prüfungsrücktritten fällt meines Erachtens in den Bereich der allgemeinen Verwaltung und nicht in den durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Bereich der Wissenschaftsfreiheit. Es handelt sich hierbei um administrative Prozesse, die nicht unmittelbar mit Forschung oder Lehre in Verbindung stehen.

Ich möchte betonen, dass ich die dort gesammelten Daten für hochsensibel halte und das Vorgehen grundsätzlich zweifelhaft finde. Der Schutz dieser sensiblen Gesundheitsdaten der Studierenden sollte höchste Priorität haben, und die Transparenz in der Verarbeitung dieser Daten ist von großer Bedeutung.

Zudem möchte ich Sie darüber informieren, dass ich diesen Antrag quasi stellvertretend für die Landesastenkonferenz gestellt habe, da dieses Problem an uns herangetragen wurde. Es handelt sich also um ein Anliegen, das eine große Anzahl von Studierenden betrifft und von übergeordnetem Interesse ist.

Daher bitte ich Sie, Ihre Einschätzung zu überdenken und zu prüfen, ob in diesem Fall nicht doch ein Informationszugangsanspruch nach dem Landestransparenzgesetz besteht. Die Bereichsausnahme sollte meiner Meinung nach eng ausgelegt werden und sich nur auf Tätigkeiten beziehen, die tatsächlich in den Kernbereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre fallen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie diese Argumentation berücksichtigen und eine erneute Prüfung meines Anliegens vornehmen könnten.

Passt das so? Sollte ich noch etwas mit reinnehmen?

Ich habe bisher keinen Bescheid o.ä. erhalten - kann also auch (abgesehen von der Mail) jetzt keinen Widerspruch oder so einreichen. Müsste die Hochschule meinen Antrag nicht zumindest ablehnen?

Alternativ gäbe es auch die Möglichkeit die einzelnen Fragen von unterschiedlichen Personen stellen zu lassen… den unnötigen Zusatzaufwand hätte ich allen Beteiligten tendenziell nur gerne erspart.

LG

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Moin,

im Großen und Ganzen teile ich deine Interpretation mit der Abgrenzung von Wissenschafts- und Lehrfreiheit. Ich würde noch bißchen stärker klarstellen, was die Lehrefreiheit ist. Also beispielsweise die Frage, dass dem Lehrenden selbst überlassen ist, wie die Vorlesung und Übung im Rahmen der Prüfungsordnung zu gestalten wäre [z.B. wie allgemein oder spezifisch bestimmte Teilaspekte behandelt werden, wie der Vortrag oder die Lehrunterlagen aussehen, aufgebaut etc. sind oder wie die Prüfungsaufgaben gestellt, gewichtet und gewertet werden.]

Ich würde dir raten, dass du den Bereich mit der Landesastenkonferenz (LAK) weitestgehend beigehälst - im Sinne des öffentlichen Interesses. Aber so anpasst, dass du den Antrag stellst und nicht die LAK. Ansonsten könnte es eine Diskussion darüber geben, ob die LAK überhaupt antragsberechtigt ist. Es kann sein, dass die LAK im LTransG nicht antragsberechtigt ist, was ich nicht weiß. Das soll nur vorbeugend sein, weil in manchen LandesIFG nur natürliche Personen antragsberechtigt sind.
[=> Du hast die Anfrage gestellt und auch nicht im Namen/Auftrag anderer. Damit ist das Problem gelöst und es gibt keine Zweifel.]

Darüber hinaus würde ich dir empfehlen, dass du noch anmerkst, dass du Zugang zu den vorhandenen amtlichen Informationen einforderst, zu denen du die Fragen gestellt hast. In vielen Fällen würde die Behörde jetzt sagen, durch diese Fragen werden NEUE Informationen kreiert bzw. (allgemeine) Rechsfragen gestellt. Das sei aber nicht von der Informationsfreiheit abgedeckt. Aber wenn du nach den konkreten Dokumenten zu diesen Fragestellungen fragst, werden keine neuen Informationen generiert, sondern zum Suchen bzw. Auffinden der geforderten Informationen (Selektion). Auch einfache CopyPaste-Sachen aus vorhandenen Dokumenten und Datenbanken ist möglich, z.B. wieviele studentischen Hilfskräfte waren im Jahr 2024 beschäftigt.
Hoffentlch ist verständlich geworden, was das Problem sein könnte.
[=> Fragen dienen zum auffinden der gewünschten Informationen aus verschiedensten Informationsquellen]

Hoffentlich konnte ich dir etwas weiterhelfen. Falls du weitere Fragen und Anmerkungen hast, stehen wir dir gerne zur Verfügung.

Liebe Grüße
Kris

P.S. Dies ist keine (allgemeine) Rechtsberatung, sondern meine persönliche Meinung dazu.

Hallo Kris,

vielen Dank für dein Feedback. Heute gab es auch neue Post von der HS Koblenz selbst.

  1. Man ist der Ansicht das eine c/o Adresse unzureichend ist und ich doch bitte meine Meldeadresse angeben soll.
  2. Man hat die ursprüngliche Anfrage vom 25.11. scheinbar nicht erhalten.

Imho sieht das Landestransparenzgesetz RLP keine Verpflichtung vor die Kommunikation ausschließlich über die Meldeadresse laufen zu lassen.

Noch dazu enthält die Verwaltungsvorschrift (https://www.datenschutz.rlp.de/fileadmin/datenschutz/Dokumente/AuszugMinBlatt_Nr_12_20171222_-_VV-LTranspG.pdf ) zum Gesetz folgenden Abschnitt:

Daneben haben nach Absatz 1
Satz 3 auch juristische Personen des öffentlichen
Rechts, soweit sie Grundrechtsträger sind, einen
Anspruch auf Informationszugang. Dazu zählen u. a.
Gemeinden und Gemeindeverbände im Bereich der
Selbstverwaltung, Kirchengemeindeverbände und
öffentlich-rechtliche Grundrechtsträger wie Rund-
funkanstalten oder Hochschulen.

Durch das u.a. ist diese Aufzählung imho nicht als abschließend zu betrachten und Studierendenschaften vertreten durch ASten und Parlamente in der Folge ebenso Anfrageberechtigt.

In der Tat stelle ich die Anfrage auch nicht für die LAK. Wobei auch diese meines Erachtens in der Verwaltungsvorschrift mit abgedeckt sein sollte…

Bezüglich der anderen von dir angesprochenen Punkte:
Wäre es eventuell sinnvoller die Anfrage neu zu stellen und die Punkte anders zu formulieren?

Liebe Grüße und vielen Dank für deine Meinung :slight_smile:

Möchtest du Grundsatzfragen ausdiskutieren
oder Antworten erhalten?

Schicke Ihnen deine Melde-Anschrift,
dann fällt das diesbezügliche Argument sofort weg.

Und ob eine Landes-Asta-Konferenz wirklich unter das Kriterium fällt oder nicht, sei dahingestellt. Ein Betriebsrat wurde ja neulich auch in einer Gerichtsentscheidung als “irgendwie anders” eingestuft… Es ist also nicht so einfach. Und wieder die Frage wie oben:

Möchtest du Grundsatzfragen ausdiskutieren
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Es ist ein häufiges Missverständnis, dass Prüfungen der Freiheit von Forschung und Lehre unterfielen. Das tun sie nicht. Prüfungen und Zeugnisse sind was amtliches, deswegen heißt das Prüfungsamt auch Amt. Gilt für Prüfungen, wie auch Diplom-, Master-, Bachelorarbeiten und Promotionen und Habilitationen.