Anfrage ohne Adressnennung in Baden-Württemberg möglich?

Laut Landestransparenzgesetz RLP muss man ja seine Adresse bei einer Anfrage angeben. Da ich gerade eine Anfrage in Baden-Württemberg vorbereite, wäre es gut zu wissen, wie es laut Baden-Württembergischem Landesinformationsfreiheitsgesetz damit aussieht. Ich selbst konnte keinen Passus dazu finden.

Der LfDI BW hat einen Leitfaden zum LIFG BW herausgegeben, der auf den Seiten 68 ff. genau diese Frage klärt:

Es kommt also auf den Einzelfall drauf an. Spätestens, wenn Gebühren festzusetzen sind, wird man seine Anonymität aufgeben müssen, da die Behörde in diesem Falle die Bearbeitung zurückstellen darf, sobald erkennbar wird, dass Kosten anfallen werden. Bei einfachen Anfragen dürfte es mit der Anonymität hingegen keine Probleme geben.

Aber: Auch die Meinung des LfDI ist nur eine Meinung, im Streitfall ist die Behörde daran nicht gebunden. Wenn der Vermittlungsversuch dann scheitern würde, wäre das Vermitllungsverfahren (in den meisten Bundesländern) abgeschlossen, mögliche Beanstandungen laufen dann unabhängig vom Vermittlungsverfahren. Da in dem Fall die Antragsteller (wegen Weigerung der Behörde oder behaupteter Untätigkeit) klagen müssten, liegt das Kostenrisiko natürlich erst mal bei denen.

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