Anfrage nach HDSIG aufgrund exekutiver Eigenverantwortung verweigert

Hey, an alle:

Ich wäre über eine kurze Einschätzung sehr dankbar.

Ich habe an das hessische Kultusministerium eine Anfrage zum Genderverbot gestellt, als dies noch nicht beschlossen war.

Mit Bescheid vom 18.03 wurde mir eine Auskunft über

  1. etwaige Planungen im Ministerium und
  2. Absprachen mit den anderen schulischen Gremien (HPE, LSV, LEB)

verweigert.

Als Grund dafür wurde angeführt:

„Die Fragen (…) berühren den Kernbereich der Willens- und Entscheidungsbildung der Hessischen Landesregierung. Die Willens- und Entscheidungsbildung einer Regierung gehört sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Regierung und ist nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HDSIG vom Informationsanspruch ausgeschlossen.“

Der hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsbeauftragte hat mir zur Klage geraten, sich aber zu den Erfolgsaussichten nicht geäußert, weil es dazu noch keine ausgeprägte Rechtsprechung gäbe.

Leider bin ich als Schüler finanziell nur begrenzt fähig, mich gegen diesen Bescheid zu wehren. Nach Konsultation einschlägiger Lehrbücher bin ich aber zu einer anderen Rechtsauffassung als das Ministerium gekommen.

Vor allem da die Entscheidung des Genderverbots schon 2 Tage später öffentlich bekannt wurde und insbesondere die Frage mit den anderen schulischen Gremien m.E. nicht in den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung fällt.

Ich will aber nur Klage erheben, sofern die Erfolgsaussichten einigermaßen hoch sind. Leider finde ich keine Kanzlei, die mir eine kostenlose Ersteinschätzung bietet. Die Klage müsste ich also auch selbst formulieren.

Es würde mich freuen, dazu eine Einschätzung zu bekommen.

Vielen dank und viele Grüße

Ich würde vor einer eventuellen Klage einfach nochmal darauf hinweisen, dass der Willens- und Entscheidungsbildungsprozess nun ja ganz offensichtlich abgeschlossen ist und einer Herausgabe der gewünschten Informationen nun ja nichts mehr im Wege steht.

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Ich hatte auf Anraten des Informationsfreiheitsbeauftragen das Ministerium allerdings nochmal angeschrieben und Ihnen eine Frist zur erneuten Beantwortung bis Freitag (05.04) gesetzt und ansonsten Klage angekündigt.

Wie für das Kultusministerium üblich, haben sie darauf (noch) nicht reagiert und ich halte eine erneute Nachfrage für erfolgslos, weil ich zu der bearbeitenden Person sowieso keinen Kontakt bekomme und die meine Nachfrage sicherlich ins Leere laufen lassen würden.

Trotzdem vielen Dank

Hast du einen Link zur Anfrage?

Habe es nicht über FdS gestellt.

Die Dateien sind leider zum Hochladen zu groß und meine Technik-Kenntnisse deutlich zu gering.

Dies ist aber der relevante Teil des Bescheids:

„Sie begehren nachfolgende Informationen (Schreibweise wie im Original):

„1. Was für Möglichkeiten (Gesetz; Rechtsverordnung, Verwaltungsvorschrift) gibt es, ein Verbot oder eine Einschränkung des Genderns an Schulen und Verwaltung umzusetzen?

  1. Was wären gesetzliche Grundlagen für eine solche Maßnahme. Könnte insbesondere auch bei Klausuren das Gendern als Fehler gewertet werden, sodass Schülerinnen eine schlechtere Punktzahl (sogar auch im Abi) erreichen könnten oder Beamtinnen dienstrechtliche Konsequenzen fürchten?
  2. Wie lange könnte ein solches Verfahren dauern, wann könnte eine entsprechende
  3. Regelung in Kraft treten?
  4. Gibt es schon Planungen im Ministerium und wie sehen diese aus?
  5. Laufen dazu auch Absprachen mit anderen Gremien (Landesschüler*innenvertretung, Landeselternbeirat, Hauptpersonalrat der Lehrkräfte…)?"

Die Fragen 1-3 kann man ignorieren.

Das ist die vollständige Antwort:

„ Hierzu teile ich Ihnen Folgendes mit:

Der Anspruch auf Informationszugang nach § 80 Abs. 1 HDSIG erstreckt sich auf vorhandene amtliche Informationen. Vom Anspruch umfasst sind amtliche Informationen nach § 80 Abs. 1 Satz 3 HDSIG, d. h. die bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorliegenden, amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung - Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu. Soweit der Antrag die Mitteilung von rechtlichen Auskünften oder

Bewertungen beinhaltet, unterliegen diese nicht dem Anspruch auf Informationszugang nach §$ 80 ff. HDSIG. Ihr Antrag ist daher hinsichtlich der Fragen 1 bis 3 abzulehnen, soweit Rechtsauskünfte oder die Vornahme von Bewertungen begehrt werden.

Die Fragen 4 und 5 berühren den Kernbereich der Willens- und Entscheidungsbildung der Hessischen Landesregierung. Die Willens- und Entscheidungsbildung einer Regierung gehört sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Regierung und ist nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HDSIG vom Informationsanspruch ausgeschlossen.“

Danach kommen nur Datenschutz- und Rechtsbehelfshinweise.