Hallo zusammen,
das Ordnungsamt hat meine Anfrage nach Auflistung von Ordnungswidrigkeiten in einem bestimmten PLZ-Gebiet im Januar diesen Jahres abgelehnt. Den Ablehnungsbescheid findet ihr auch auf FDS.
Die Begründung ist, dass es eine unbekannte Anzahl von Datensätzen sei, die alle geschwärzt und „manuell statistisch ausgewertet“ werden müssten, sodass sie von „außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand“ ausgehen und es sich daher nicht um eine „amtlich vorhandene Information“ handle. Es sei erwähnt, dass ich ausschließlich nicht-personenbezogene Daten anfrage.
Sie seien nicht verpflichtet, nicht vorhandene Informationen zu beschaffen (so weit, so gut). Sie nehmen aber auch Bezug auf das EuGH Urteil C 419/15-P und hier wird es interessant: »Die auskunftspflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, eine nicht vorhandene Information eigens anlässlich eines Zugangsantrags zu be-/schaffen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist „jede Information, deren Beschaffung eine Veränderung entweder der Organisation einer elektronischen Datenbank oder der derzeit für die Extrahierung von Informationen zur Verfügung stehenden Suchfunktionen erfordert, als neues Dokument einzustufen“, Urteil des EuGH vom 11. Januar 2017 in der Rechtssache C 491/15 P.«
Aus anderen Anfragen hier auf FDS weiß ich, dass die eingesetzte Software eine Export-Funktionalität hat; neu geschaffen oder modifiziert werden müsste hier also meines Erachtens nicht.
Außerdem: Das Ordnungsamt hat im Juni 2022 eine ähnlich geartete Anfrage positiv beantwortet, wo ich für das das gesamte Stadtgebiet (!) angefragt hatte. Das waren über 30.000 Datensätze, während ich hier bei der aktuellen Anfrage eher mit ein paar Hundert rechne.
Meine Fragen an euch:
– Hat jemand sich schon einmal mit diesem Urteil beschäftigt und kennt ggf. auch Reaktionen darauf oder kennt ein paar Kniffe, zur Einwandbehandlung?
– Gilt der Export aus einer bestehenden Datenbank und das nachträgliche Weglassen einiger Informationen wirklich schon als Neubeschaffung?
Danke vorab und VG