Anfrage erneut stellen vs. Widerspruch und Klage

Wenn man zu einer Transparenzanfrage die zuständige Transparenzbeauftragte zur Beschwerde bzw. Vermittlung hinzuzieht, kommt regelmäßig der Hinweis, dass dadurch Fristen nicht gehemmt werden und man ggf. noch Widerspruch einlegen müsste.

Da ggf. der Widerspruch, zumindest aber eine im Anschluss erfolgende Klage Kosten verursacht, inwieweit wäre es auch möglich, die Transparenzanfrage nach Klärung mit der Transparenzbeauftragten bei der transparenzpflichtigen Stelle einfach nochmal zu stellen? Wenn ja, was wären jeweils die Vor- und Nachteile oder Risiken?

Insbesondere interessant, wenn die von der transparenzpflichtigen Stelle geltend gemachten Hinderungsgründe nicht dauerhaft sind. Wenn z.B. die transparenzpflichtige Stelle ablehnt wegen vermuteter nachteiliger Auswirkungen auf laufende Verfahren (§ 3 Nr. 1 lit. g IFG), dann wäre es ja sogar naheliegend, den Antrag einfach nach Abschluss des laufenden Verfahrens neu zu stellen, statt währenddessen ins Widerspruchs- und ggf. Klageverfahren zu gehen? Oder gibt es irgendwelche Einschränkungen für das erneute Stellen inhaltsgleicher Transparenzanfragen?

in der Regel wird die zuständige Stelle einfach gar nicht nochmal den Antrag bescheiden sondern auf den bestandskräftigen Bescheid verweisen

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Ein bewährtes Vorgehen ist es, den Widerspruch einzureichen und darum zu bitten, mit der Bescheidung des Widerspruchs auf den Abschluss der Vermittlung zu warten, damit die Klagefrist nicht vor Ende der Vermittlung verstreicht. Da Behörden auch Klagen aus dem Wege gehen wollen, gehen sie darauf eigentlich immer ein.

Falls eine Behörde eine erneute Anfrage mit Verweis auf einen rechtskräftigen Ablehnungsbescheid ablehnt, dann kann die Anfrage auch jemand anders stellen. Oder aber man stellt die Anfrage woanders oder bezieht sich auf aktuellere Daten, falls es da welche gibt.

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Ok, gut zu wissen. Wobei man bei einem nicht dauerhaften Hinderungsgrund (vgl. OP) vielleicht versuchen könnte, den Bescheid nach § 49 Abs. 1 oder § 51 Abs. 1 Nr. 1 BVwVfG ändern bzw. widerrufen zu lassen, nachdem der Hinderungsgrund weggefallen ist. Wäre interessant, ob es dazu Erfahrungswerte gibt. Eine Klage wäre vorher evtl. ohnehin wenig aussichtsreich.

Naja, ein Hinderungsgrund ist ja bereits etwas grundverschiedenes. Ich habe die grundlegende Fragestellung hier eher so verstanden das man erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist eine Argumentation gegen den VA findet.

Den Hinderungsgrund als Unterfall hatte ich im dritten Absatz auch schon erwähnt. Aber mich hat in dem Zusammenhang dann in der Tat auch interessiert, ob man überhaupt generell daran gehindert ist, Transparenzanfragen erneut zu stellen (DSGVO-Anfragen kann man meines Wissens z.B. recht häufig wieder stellen). Insofern ist die Info zum generellen Fall auch hilfreich.