Anfänger erbittet Tipps für abgelehnte Anfrage

Hi,

ich bin neu hier und habe kürzlich meine erste Anfrage gestellt (https://fragdenstaat.de/a/152518). Diese wurde nun leider abgelehnt, weil die Behörde die erfragten Daten angeblich nicht vorliegen hat. Ich bin nicht sicher wie ich hier vorgehen soll und würde gerne eure Meinung dazu hören. Sollte ich die gleiche Anfrage noch einmal an das Straßenbauamt schicken? Oder einen Vermittler einschalten? Oder seht ihr die Sache als erledigt an? Aus den Gesetzestexten in Bezug auf meine Anfrage bin ich jetzt nicht ganz so schlau geworden.

Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe!

Tja, das ist leider Hessen.
Das “IFG”-Hessen ist nicht ohne Grund auf dem letzten Platz des Transparenzrankings.
So gilt das IFG meiner Auffassung nach nur für Landesbehörden aber nicht für Gemeinde und Landkreise.

(1) Nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 3 gelten die Vorschriften über den Informationszugang auch für
7. die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen der Gemeinden und Landkreise sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform, soweit die Anwendung des Vierten Teils durch Satzung ausdrücklich bestimmt wird,

(§ 81 HDISG Abs. 1 Nummer 7)
D.h. solange die Gemeinde nicht aktiv eine Satzung erlassen hat, die den Vierten Teil (=Die Bestimmung zur Informationsfreiheit) anwendet, hast du leider kein Auskunftsrecht.
Frankfurt hatte zwar anscheinend mal eine Satzung zur Informationsfreiheit (Frankfurt am Main: Informationsfreiheits-Satzung endlich im Amtsblatt veröffentlicht – Bündnis Informationsfreiheit für Bayern) allerdings dürfte die schon lange obsolet sein und hätte in deinem Fall vermutlich auch keinen Auskunftsanspruch gegen die GmbH enthalten.
Laut Die Stadt Frankfurt und die Informationsfreiheit: Passt da was nicht zusammen? – dieDatenschützer Rhein Main gibt es bis jetzt auch noch keine Bestrebungen dies in irgendeiner Weise zu ändern und eine neue Satzung zu erlassen, die den Vierten Teil anwendet.

Jedoch bin ich mir auch nicht sicher, ob du in deinem speziellen Fall gegen die GmbH einen Anspruch hättest, selbst wenn der Vierte Teil angewendet worden wäre.

(Dies ist nur meine Einschätzung dazu, ich kann mich natürlich trotzdem irren, in dem Falle freue ich mich über Korrekturhinweise)

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Wie @s.g ebenfalls meiner persönlichen Ansicht nach zutreffend schreibt, ist für einen Informationszugang nach dem Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) kein Raum.

Was die mögliche Anwendung des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG) betrifft, nach welchem die Gesellschaft wohl auskunftspflichtig wäre, schreibt sie lediglich:

Bezüglich der Anspruchsgrundlage nach HUIG sehen wir auch keine Relevanz für die dort genannten Schutzgüter. Sie tragen auch diesbezüglich nichts vor.

Hierzu kann vielleicht eine höfliche Nachfrage sinnvoll sein, warum

  1. die antragsgegenständliche Information keine Information über “Abfälle aller Art” iSv § 2 Abs. 3 Nr. 2 HUIG darstelle,
  2. warum das Aufstellen von Abfallcontainern nicht dem Schutz von Umweltbestandteilen dienen soll, § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. b HUIG.

Falls die Behörde der Ansicht sein sollte, dass sich das Aufstellen von Abfallcontainern nicht auf die Umwelt auswirkt, würde ich hinzufügen:

Auch wenn die Emission von Altglasabfällen als chemischer Stoff in die Umwelt keine negativen Auswirkungen auf diese zu haben verspricht, trägt das Abfallsystem bei Altglas auch dazu bei, dass Altglasrecycling stattfinden kann.
Das Umweltbundesamt schreibt hierzu: “Einschmelzen von Altglas schützt so das Klima und spart Rohstoffe wie Quarzsand, Soda und Kalk ein.
Das Aufstellen von Altglascontainern bezweckt somit iSv § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. b 1. Hs. HUIG den Schutz von Umweltbestandteilen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 HUIG. Darüber hinaus wirkt sich die Glasproduktion bzw. das Altglasrecycling auch auf die Umwelt aus, § 2 Abs. 3 Nr. 2 HUIG.

(Vorstehendes stellt keine Rechtsberatung dar, sondern ist nur als Beispiel zu verstehen, wie ich ganz persönlich mit dieser Antwort umgehen würde. Zudem betone ich, dass ich hier nur am Gesetz argumentiert habe und keine Recherche in weitergehender juristischer Literatur gemacht habe.)

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