Akteneinsicht nach §8 EGovG

Hallo Zusammen,

ich habe eine VIG Anfrage an die Lebensmittelüberwachung in Duisburg gestellt. Nach etwas Wartezeit und der Eröffnung einer IFG Anfrage über alle offenen VIG Anfragen und alle Anweisungen zum Umgang mit VIG Anfragen (https://fragdenstaat.de/a/173709) habe ich nun endlich einen Bescheid bekommen, dass die Behörde bereit ist mir Auskunft zu erteilen.

Aber unter Bezugnahme auf das Urteil des VG Würzburg vom 11.04.2019 Az W 8 S 19.289 wird mir die Zusendung eines Scans oder Kopie verwehrt. Nach §8 EGovG wird mir die Einsicht auf die elektronische Akte im Balvi (Das ist wohl das System in dem alles aufgezeichnet wird) gewährt. Grundsätzlich ist es für mich möglich bei der Behörde vorbeizufahren, aber ich hätte gerne einen Ausdruck oder einen Abzug oder ein Foto des Bildschirms.
Jetzt suche ich eine Rechtsgrundlage auf die ich mich berufen kann, dass ich einen Bildschirmabzug bekommen kann oder einen Ausdruck desselben oder Fotos vom Bildschirm machen darf.

Anbei noch der Link zur Anfrage:
https://fragdenstaat.de/a/58999

Danke!

Wie Du unter den Topf-Secret-Verfahren siehst, gibt es für das Bundesland NRW eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts.

Man kann ja höflich darauf hinweisen, dass das Urteil in den Bescheid hätte einfließen müssen und dass Du erwägst gegen die Form des Informationszugangs Widerspruch zu erheben.

Da der Wortlaut der Entscheidung noch aussteht, sollte man das noch abwarten, aber vermutlich hat man sich insbesondere dem VGH Baden-Württemberg angeschlossen.

(Vorstehendes soll nicht als Rechtsberatung verstanden werden.)

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Hi,

erst mal ist das ein sehr interessanter Bescheid.
Man könnte auf Grund der Länge des Bescheids das Gefühl haben, dass der Bürger “leicht” eingeschüchtert werden soll oder zumindest ein einfacher Bürger nach dem Lesen des Bescheids nicht wirklich schlauer wird oder sich erschlagen fühlt.
Ich habe schon weniger komplizierte und “aufgeblasene” Bescheide gesehen :slight_smile:

Und dennoch ist der Bescheid in einem Punkt m.E. inkorrekt :smiley:

Die konkreten beantragten Daten darf ich Ihnen aus rechtlichen Gründen allerdings erst mitteilen, wenn meine Entscheidung über den o. a. Antrag, die Sie als Antragsteller begünstigt, zuvor auch dem betroffenen Dritten bekannt gegeben wurde und dieser nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat keine Klage erhoben hat.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Fällen keine aufschiebende Wirkung. Auch wenn von der Anhörung Dritter nach Absatz 1 abgesehen wird, darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Der Zeitraum nach Satz 2 soll 14 Tage nicht überschreiten.
(§ 5 Abs. 4 VIG)

Zu deiner eigentlichen Frage:

Eventuell meint die Behörde es ja so, dass Sie dir die nicht zulässigen Abweichungen bekannt gibt, diese also aus dem Kontrollbericht extrahiert.
D.h. die Information würdest du erhalten, den Kontrollbericht selbst nicht.
In meiner Stadt erhalte ich zum Beispiel auch nicht den Kontrollbericht selbst, sondern nur die daraus extrahierten Abweichungen.

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