Ich habe einen Fall (konkrete Anfrage will ich hier nicht verlinken), wo ich sehr großes Interesse an der IFG-Akte habe. Da Widerspruchsfrist schon verstrichen und Anfrage größtenteils beantwortet ist, kann ich nicht per Akteneinsicht nach VwVfG beantragen.
Ich stelle mir jetzt gerade die Frage, ob Akten zu IFG-Anfragen auch selbst per IFG anfragbar sind. Da ich selbst die ursprüngliche IFG-Anfrage gestellt habe, sollte da Datenschutz nicht dagegen sprechen (bzw. kann ich die Einwilligung zu Übermittlung von personenbezogenen Daten ja direkt in der Anfrage schon mitgeben)
Ich habe einen Vorgang von mir nachgefragt. Man hatte erst auf den Vorgang selbst verwiesen, ich hatte dann aber geschrieben, dass ja irgendwelche Kommunikation stattgefunden haben muss, da meine Mail nicht per Brieftaube an andere Abteilungen geschickt worden sein wird. Man hat mir dann ohne weitere Nachfragen den kompletten Vorgang inklusive aller internen Mails und Kommentare zugesandt.
War zumindest interessant (und gleichzeitig traurig), was die einzelnen Sachbearbeitenden meinten, über mich herausgefunden zu haben und dies dann sehr persönlich kommentiert haben. Sehr unprofessionell, aber z. T. konnte ich dann erst nachvollziehen, wie es zu der Antwort an mich kam.
ich habe mich tatsächlich neulich mit dem gleichen Thema beschäftigt, und habe teilweise auch schon vor Bescheidung der Anfrage Akteneinsicht beantragt und noch nichts bekommen, aber mal sehen.
die Akte per IFG anfragen kannst du bestimmt, aber die Akteneinsichtsrechte nach VwVfG und VwGO dürften besser sein weil das im Verwaltungsverfahren absoluter Standard ist und es ist weniger Ausschlussgründe gibt, hierzu hatte ich mir folgende Gedanken gemacht:
du könntest einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. § 51 VwVfG stellen, damit kommst du wieder ins Verfahren rein und kannst dann dort Akteneinsicht nach § 29 VwVfG stellen (kannst ja einfach den Antrag nach § 51 nicht begründen und sagen, du begründest umfangreich nach der Gewährung von Akteneinsicht)
Du könntest auch Klage erheben, um dann gem. § 100 VwGO Akteneinsicht beantragen zu können - ich vermute, dass Verwaltungsgerichte da nicht mit sich spaßen lassen, wenn die Behörde aus abwegigen Gründen (“hee, der will doch nur an die Akte, dem gehts doch gar nicht um die Sache”) dem Gericht nicht die Akten schicken will. Damit du dann am Ende nach Zurücknahme der Klage nicht auf den Kosten sitzenbleibst könntest du einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen und aber die ganzen Formulare noch nicht ausfüllen (das wäre ja nervig) und auch den Antrag noch nicht begründen, sondern erstmal nur formell beim VG stellen und zugleich Akteneinsicht nach § 100 VwGO beantragen und ankündigen, nach der Gewährung der Akteneinsicht den Antrag auf PKH zu begründen und die ganzen Formalia nachzureichen. Ich weiß nicht, was dein Klagebegehren für den PKH-Antrag sein könnte, aber entweder könntest du eine Fortsetzungsfeststellungsklage erheben und argumentieren, dass du öfter IFG-Anfragen in der Richtung stellst und deswegen festgestellt wissen willst, dass die Ablehnung deiner Anfrage rechtswidrig war. Oder du könntest einfach trotz Fristablauf Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erheben und gucken ob das Gericht dir auch Akteneinsicht gewährt, wenn deine Klage eigentlich offensichtlich unzulässig ist (ich tendiere persönlich zu ersterem)
Wenn du einen der Wege mal ausprobieren solltest freue ich mich über deinen Erfahrungsbericht!
Moin. Prinzipiell steht das Akteneinsichtsrecht aus § 29 VwVfG jedem Beteiligten (also dem Antragsteller) zur Verfügung. Gerade im Rahmen eines Widerspruchs kann man daher relativ nett den Widerspruch erst fristwahrend erheben und gleichzeitig Akteneinsicht zur Begründung des Rechtsbehelfs beantragen. Leider wird das eigentlich viel zu wenig genutzt.
In deinem Beispiel wirst du wohl keine Akteneinsicht erhalten. Siehe dazu § 29 I 1 VwVfG:
Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.
Das ist bei dir beides nicht mehr der Fall, weil dein Verwaltungsakt bereits bestandskräftig ist.
Puh, für § 51 VwVfG braucht es aber einen wichtigen Grund. Insbesondere auf Akteneinsicht + Begründung danach wird sich die Behörde wohl kaum einlassen, dies würde schlicht der Idee des Gesetzgebers widersprechen.
Ansonsten verweise ich hier einfach mal auf den Kommentar, den ich recht passend finde:
Die Gründe für das Wiederaufgreifen des Verfahrens (im engeren Sinne) sind in § 51 Nr. 1 bis 3 enumerativ aufgeführt; es handelt sich um eine abschließende Regelung. Das BVerwG spricht von Katalogtatbeständen mit Ausschließlichkeitscharakter. […] Damit ist die Behörde nur unter strengen Voraussetzungen zum Wiederaufgreifen des Verfahrens verpflichtet. Allein in besonders gravierenden Fällen wird das Zurücktreten materieller Gerechtigkeit gegenüber der Bestands- bzw. Rechtskraft von Hoheitsakten als so unerträglich angesehen, dass das Gesetz „den Konflikt zugunsten des Prinzips der materiellen Gerechtigkeit löst und dem Betroffenen einen Anspruch auf neue Sachentscheidung zugesteht“.
(Schoch/Schneider/Schoch, 3. EL August 2022, VwVfG § 51 Rn. 53)
Da komm ich jetzt nicht ganz mit. Eine Klage wäre bereits unzulässig, da der zulässige Rechtsbehelf hier ja der Widerspruch wäre. Und auch wenn die Klage als Rechtsbehelf in Frage käme, ist laut Sachverhalt die Frist bereits rum.
Das ist jetzt gerade so ein bisschen die Frage.
Ich habe erstmal einen Bescheid, aber keine Dokumente bekommen, weil Drittbeteiligungsverfahren. Da war eine Rechtsbehelfsbelehrung drauf, ich habe (ich ärgere mich selbst gerade drüber) keinen Rechtsbehelf eingelegt.
Dann habe ich 1 Monat später die Dokumente bekommen, allerdings einfach nur mit einem Anschreiben, ohne Rechtsbehelfsbelehrung. Jetzt ist so ein bisschen die Frage: Ist das auch wieder ein Verwaltungsakt, gegen den man Widerspruch einlegen kann? Falls das so ist, würde ja durch die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung die Frist auf ein Jahr verlängert werden, dann könnte ich noch Widerspruch einlegen, und damit hätte ich ja auch einen Grund für die Akteneinsicht.
ja, aber die Zulässigkeit der Klage ist nicht Voraussetzung für den Anspruch nach § 100 VwGO - das wäre in vielen Fällen ja auch ein bisschen witzlos, weil man ja die Akteneinsicht erst braucht, um dann ggf. auch die Zulässigkeit der Klage begründen zu können. Nach meiner Erfahrung ist es bei VGs völlig üblich, erstmal Akteneinsicht zu nehmen und dann weiterzusehen. Ich weiß allerdings auch nicht, wie ein VG hier damit umgehen würde, weil das ja zugegebenermaßen ein seltsamer Fall ist - probieren kostet nichts (zumindest wenn man einen PKH Antrag stellt und keine richtige Klage erhebt ;))
Spannend wirds dann auch, wenn in der Akte die mit der IFG-Anfrage begehrten Information schon drin sind und die Behörde sich auf einen Ausschlussgrund des IFG beruft, den der § 100 VwGO aber nicht kennt. Einerseits kanns ja nicht sein, dass man dann so an die Informationen kommt, andererseits kann man das Akteneinsichtsrecht auch nicht stärker beschränken als es in der VwGO vorgesehen ist, und § 100 VwGO geht dem IFG vor…
Das ist klar, aber bereits zur Klageerhebung ist ja bekannt das die Klage gar keinen Aussicht auf Erfolg haben kann.
Vorsicht, du verwechselst hier Klageerhebung mit Begründung. In jedem Falle muss vorher - wenn du Akteneinsicht nach § 100 VwGO beantragen möchtest - die Klage bereits erhoben sein bzw. erhoben werden. Dies kannst du zwar fristwahrend machen und erst nach Akteneinsicht begründen, aber die Klage ist trotzdem erstmal erhoben.
Wie kommst du darauf? PKH wird relativ sicher abgelehnt, weil die Klage gar keine Aussicht auf Erfolg haben kann. Und wenn man ohne PKH Klage erhebt, darf man zumindest die 1,0-fachen Gerichtsgebühren bei Rücknahme zahlen.
Meines Erachtens nach würde es exakt so laufen. Es kann durchaus passieren das man die beantragten Informationen dann zwar hat, das Gericht die Klage aber abweist, weil ein Ausschlusstatbestand des IFG greift.
ich vermute ein VG wird sehr zurückhaltend damit sein, einen PKH-Antrag direkt abzulehnen, ohne dem Antragsteller die Gelegenheit zur Stellungnahme/Begründung gegeben zu haben, egal wie offensichtlich der Fall auf dem Papier aussieht. Und für die Begründung braucht man natürlich erst Akteneinsicht
ja, aber die Zulässigkeit der Klage kann ja auch streitig sein und Gegenstand der Klagebegründung, für die man Akteneinsicht braucht. oder was meinst du?
ja, aber für die Prüfung der PKH kommt es ja auf die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache an, deswegen muss man dabei dann ja schon ein bisschen begründen was überhaupt Sache ist und was man will und warum man Recht hat (haben könnte). Die PKH wird dann ja nicht innerhalb von wenigen Tagen abgelehnt, teilweise läuft der PKH-Antrag ja auch über Monate und wird erst kurz vor der mündlichen Verhandlung entschieden. Und wenn man sagen würde
“ich stelle einen Antrag auf PKH für eine noch zu erhebende Klage und beantrage Akteneinsicht gem. § 100 VwGO. Der PKH-Antrag wird nach der Akteneinsicht begründet und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt Nachweisen mit der Antragsbegründung nachgereicht (oder: alsbald möglich nachgereicht)”
würde ich annehmen dass ein VG erstmal die Akte schickt und dann wartet wie man den PKH-Antrag begründet. und dann kann man den PKH-Antrag einfach zurücknehmen und muss keine Gebühren bezahlen. Die Rücknahme eines PKH-Antrags ist ja gebührenfrei, bzw. auch wenn er dann abgelehnt würde (weil man keine Begründung nachgeliefert hat) würden keine Kosten entstehen. Die Klage muss man dafür nicht erheben, weil normalerweise ja nach der Stattgabe eines PKH-Antrags die Wiedereinsetzung der Klage in den vorherigen Stand erfolgt
wenn das Ziel ist, die Informationen zu bekommen, hat man dann ja alles was man will
Ich glaube, wir verstehen uns falsch. Das Verfahren hat bereits keine Aussicht auf Erfolg, weil der Rechtsbehelf der Falsche ist (vgl. §§ 69, 70 VwGO). Das wird das VG auch so direkt mit Blick auf den Bescheid feststellen. Die Klage kann somit gar keinen Erfolg haben.
Puh, also das find ich echt schwierig. Du spekulierst auf ein Verwaltungsversagen. Wenn man Pech hat, zahlt man am Ende zig hundert Euro für gar nichts.
Also ich verstehe worauf du hinaus willst, aber so würde das halt nicht klappen.
Sicher, aber dazu noch eine Rechnung für Gerichtsgebühren von zig hundert Euro.
Zumindest wie ich deinen ersten Post und diesen Beitrag lese, bist du der Antragsteller in dem Verwaltungsverfahren. Sollte ich damit richtig liegen, handelt es sich bei der Akte um deine personenbezogenen Daten. Aus diesem Grund kannst du nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO eine kostenfreie Kopie als Datenauskunft bekommen. Nur wenn Bereiche aus Art. 23 DSGVO betroffen sind, könnten bestimmte Teile nicht zugänglich gemacht werden. Ob die Akte vollständig sein wird, kann ich dir nicht sagen, weil die Gerichte das teilweise unterschiedlich interprätieren, wie weit das Akteneinsichtsrecht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz auf der einen Seite geht und nach der DSGVO auf der anderen Seite.
Um eine Vollständigkeit der Datenauskunft gewährleisten zu können, könntest du gleichzeitig einen IFG-Antrag auf Übermittelung des vollständigen Aktenverzeichnisses zur Akte beantragen.
Das wären meine spontanen Überlegungen, wie du recht einfach und kostenfrei möglicherweise deine Infos bekommen könntest