AIG Brandenburg: Dienstanweisungen keine Akten im Sinne §3 AIG?

Hallo Zusammen,

ich habe bei der Gemeinde Hoppegarten alle derzeit gültigen internen Geschäftsanweisungen, Dienstanweisungen, Arbeitshilfen und Leitfäden (des EMA) angefragt.

Die Anfrage wurde mit der Begründung abgelehnt, „bei einer Dienstanweisung handelt es sich nicht um Akten im Sinne von §3 AIG“.

In §3 AIG des Landes Brandenburg ist der Begriff „Akten“ definiert als „alle schriftlich, elektronisch, optisch, akustisch oder auf andere Weise aufgezeichneten Unterlagen, soweit diese ausschließlich amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienen“.

Ideen?

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Hallo und herzlich Willkommen hier im Forum ersteinmal.

Nun zu deiner Frage:

Ich gehe davon aus, dass Dienstanweisungen unter “dienstlichen Zwecken dienen[d]” fallen. Die Dienstanweisung ist eine Weisung der vorgesetzten an eine nachgeordnete Stelle und erfüllt nur Zwecke innerhalb der Verwaltung (Handlung nach Anweisung von oben).

Ich würde ersteinmal den Beauftragen für das Akteneinsichtsrecht um Vermittlung bitten (über den Knopf ‘Vermittlung’).
Allerdings hämmt das nicht die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs (ein Monat), der im Ablehnungsfall Kosten verursachen würde.

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Genau, gerade in Brandenburg ist eine Vermittlung hilfreich und die Beauftragte engagiert.

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Dass insbesondere kleine Gemeinden (wie hier) IFGs nicht korrekt anwenden, ist leider keine Seltenheit. Erfahrungsgemäß sind das aber auch die Fälle, wo am ehesten eine 180-Grad Wende in der Rechtsauffassung möglich ist. LfDI wird das hier schon drehen wie meine Vorsprecher gesagt haben.

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Danke für Eure Antworten. Ich habe eine Vermittlung gestartet.

Der Bescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. Wenn nicht innerhalb eines Monats ein Widerspruch erhoben wird, dann wird der Bescheid rechtskräftig. Der Bescheid würde auch gelten, wenn du beispielsweise nach Fristablauf eine positive Rückmeldung vom Beauftragten bekämest. Daher kann es vielleicht notwendig sein, dass du Widerspruch gegen den Bescheid einlegen musst.

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Hallo @brandenburger,
ich nerve die LDA auch ordentlich und kann nur bestätigen, was Arne da gesagt hat, dass die alles tun, was sie können. Aber Geduld Du haben musst.
Das haben die nicht so richtig gesagt, aber ich habe da Gefühl, die wollen einen vor einer Klage beschützen. Das finde ich zwar ein heeres Ziel, aber verzögert aus meiner Sicht nur alles. Mir wäre es lieber, wenn ich schnell weiß, wann ich ein Gericht zur Prüfung brauche.

Und wie @Kris sehe ich auch die Frist. Behalte die im Auge, zur Not kann man auch mal Widerspruch einlegen und dann die Begründung nachreichen. Das gibt der LDA etwas Zeit.

LG

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