Ablehnungsbescheid nach Untätigkeitsklage

Es geht um diese Anfrage:

Was bisher geschah: Anfang des Jahres gab es einen Leak einer Analyse des Bundeskriminalamtes zum Covid-Protestgeschehen. Das BKA hat die Verbreiter aufgefordert, die Analyse wieder vom Netz zu nehmen. Als ich von dem Leak Wind bekommen habe, war die Analyse bereits nicht mehr abrufbar. Also habe ich ganz offiziell eine IFG-Anfrage ans BKA gestellt.
Nach 3 Monaten Funkstille habe ich Untätigkeitsklage gegen das BKA erhoben. Ich habe das BKA verklagt, 1. meinen Antrag zu bescheiden und 2. mir die Analyse rüberwachsen zu lassen. Postwendend kam ein ablehnender Bescheid vom BKA in meinen Briefkasten. Klagepunkt 1 wäre damit erledigt, Klagepunkt 2 hingegen nicht. Als Rechtsbehelfsbelehrung steht im Bescheid, dass ich diesem innerhalb eines Monats widersprechen kann. Ich beabsichtige, dies zu tun.
Nun frage ich mich, wie ich das korrekt mache. Ich dachte, dieses Widerspruchdingens ist ein Vorverfahren zum Gerichtsverfahren. Nun befinden wir uns aber schon im Klageverfahren. Antworte ich jetzt also der Behörde mit einem Widerspruch innerhalb der Monatsfrist und informiere dann das Gericht über meinen Widerspruch? Oder schreibe ich nur dem Gericht, dass mir das BKA einen Ablehnungsbescheid gesendet hat und ich dazu auf diese oder jene Weise Stellung nehme?

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Hi @h.thielemann,
ich habe es von hier so verstanden, dass Du nun entscheiden musst, ob Du die Klage als erledigt erklärst, oder als Verpflichtungsklage fortführst. Ich kenne die Klageschrift nicht, aber ich nehme mal an, wenn Du 2. da schon drinn hast, wird auch das Gericht ohne weiteres von Dir annehmen, dass Du auch an der Klärung in der Hauptsache mit diesem Verfahren interessiert bist.
Daher würde ich den Widerspruch bearbeiten und der Behörde die Chance zum umdenken geben. Aber ich denke wir wissen beide, das wird nix. Das Gericht würde ich informieren, dass Du die Klage als Verpflchtungsklage in der Hauptsache weiterführst und nachrichtlich auf dem laufenden halten, bis der Widerspruchsbescheid da ist.
LG

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Deine Referenz beschreibt genau meinen Fall. Ich verstehe den Artikel so, dass ich auf den Widerspruch reagieren kann, aber dazu nicht verpflichtet bin und die Klage einfach als Verpflichtungsklage weiterführen kann. Ich warte vielleicht einfach mal ab, was das Gericht dazu sagt. Ich schätze, dass das BKA jetzt dem Gericht schreiben wird, dass es mir einen Bescheid erteilt hat und die Sache nun als erledigt ansieht.

Eigentlich möchte ich nur mit dem Gericht kommunizieren und nicht mit dem BKA, weil letztere mich eh nicht ernst nehmen, und weil ich nicht alles zweimal verschicken will, erst ans BKA und dann zur Kenntnisnahme ans Gericht.

Unabhängig zu dem Fall auch die Frage: Könntest du vlt. die Post auch auf FragDenStaat hochladen? Bisher sieht man in der Anfrage überhaupt nicht, dass da irgendeine Klage erfolgte…

Ach ja, das geht mir auch so. Das finde ich immer so mühsam, denen dann jedes Argument zu widerlegen. Ich vermute mal aber, dass das Gericht keine Lust hat Mittelsperson zu sein bzw. könnte ich mir vorstellen, dass die sich das alles bezahlen lassen.
Ich habe bei meinen Klagen immer direkt geantwortet, und dem Gericht dann das in einem extra Schreiben geschickt und dort noch hingeschrieben, warum ich dem anderen so geantwortet habe. Ob das der Grund für den Erfolg war, weiß ich nicht.
Und ehrlich erzählen die da ordentlich viel in dem Widerspruch, sagen aber quasi nix.
LG

Habe jetzt Klageschrift und Bescheid nachgetragen.

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Auch wenn du jetzt schon etwas getan hast: Grundsätzlich kannst du auch bei Gericht anrufen und die Fragen was du jetzt tun kannst/musst/sollst. Die müssen dich dabei unterstützen, das Verfahren korrekt zu bestreiten.

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Grundsätzlich: Klage umstellen auf Verpflichtungsklage.

Im Zweifel: einmal mit dem Richter telephonieren und bei der Behörden Akteneinsicht beantragen.

Da deine Klage bereits eine echte Verpflichtungsklage ist (und nicht Untätigkeitsklage, wie eigentlich gewollt), müsstest du eigentlich nur den Klageantrag ändern / erweitern im Sinne von z.B.

Nach Erhalt des Widerspruchbescheids der Beklagten ist es erforderlich, den Klageantrag umzustellen. Ich beantrage nunmehr wie folgt zu erkennen:

  1. Der Bescheid der Beklagten vom ??? in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ??? wird aufgehoben.
  2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Antrag des Klägers vom 06.02.2021
    auf Herausgabe des Gutachtens Aktuelle Entwicklungen im Protestgeschehen
    im Kontext der Covid-19-Pandemie stattzugeben - hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
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Die Klage kannst du dir ersparen.

Es gibt eine Kopie des Dokuments im Internet Archive.

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Oh, uups. Na nun habe ich aber schon geklagt und das BKA hat der Herausgabe bereits widersprochen. Dass das PDF noch im Web-Archive herumlungert, ist wahrscheinlich ein Versehen des BKA. Also hätte es doch noch Sinn, das Dokument ganz offiziell zu erhalten, oder?

Naja… nach § 9 (3) IFG kann der Antrag abgelehnt werden

wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

Daher würde ich denken, dass es sinnvoll ist, zu beschreiben, dass du die begehrten Informationen auf diesem Wege erhalten hast, das Dokument an das Gericht schicken und die Beklagte bitten, mitzuteilen, ob weitergehende Informationen noch vorhanden sind. Anschließend erklärst du die Klage in dem entsprechenden Umfang für erledigt und beantragst, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Wenn das BKA darauf nicht antwortet, hängt deine Entscheidung davon ab, ob du davon ausgehst, dass noch weitere Informationen vorhanden sind. Wenn nein, einfach die ganze Klage für erledigt erklären, andernfalls erklärst du die Klage in dem Umfang für erledigt, wie dir das Dokument bereits vorliegt. Nunmehr beantragst du daher “unter Aufhebung des Bescheids vom ??? in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ??? die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger das Gutachten ‘Aktuelle Entwicklungen im Protestgeschehen im Kontext der Covid-19-Pandemie’, mit Ausnahme des ihm bereits vorliegenden Teils (vgl. Anlage X) herauszugeben” oder so.

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Nun ist es ja so, dass der Antrag abgelehnt werden kann, wenn ich mir die begehrte Information aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Mit dieser Begründung hat das BKA die Ablehnung jedoch nicht begründet.
Ich denke daher darüber nach, ob ich nicht dem Gericht das Dokument zusende, und dabei die Klage dahingehend abändere, dass mir das BKA die Erlaubnis zur Veröffentlichung auf FragDenStaat.de erteilt. Letztlich ist das BKA ausweislich seines Ablehnungsbescheids immer noch der Meinung, dass die Veröffentlichung des Dokuments die Nationale Sicherheit beeinträchtigt und nicht einmal eine Teilschwärzung in Frage kommt.

Wieso solltest du um eine Erlaubnis betteln? Verpflichtungsklage, dass du die Informationen erhältst und danach kannst du damit machen und tun was immer du willst.

Das BKA begründet die Ablehnung mit Nationale Sicherheit und Gefährdung der Zusammenarbeit mit anderen Behörden. Diese Behauptung kann ich am besten widerlegen, wenn ich dem Gericht das Dokument zusende. Aber wenn ich dem Gericht das Dokument zusende, dann ist meine Klage eigentlich überflüssig. Nun hat das BKA anderen Leuten die Veröffentlichung des Dokuments bereits verboten, also könnte ich doch das Gericht damit beauftragen, mir die Erlaubnis zur Veröffentlichung zu beschaffen.