Ablehnung wegen Urheberrecht

Hallo!

Die Deutsche Welle führt für Diplomaten des höheren Auswärtigen Dienstes Medientrainings durch. Die Lehrmaterialien (Präsentation, Texte usw.) dazu habe ich angefragt und nun die sehr knappe Ablehnung erhalten, dass alle Dokumente geistiges Eigentum der Deutschen Welle seien.

Wir werden Ihnen keine Einsicht in die Ausbildungsunterlagen der DW Akademie gewähren.
Hier handelt es sich sämtlich um Dokumente, die dem Schutz des geistigen Eigentums der Deutschen Welle unterliegen.

Siehe: Medientraining für das Auswärtige Amt - FragDenStaat

Kann man das so pauschal ablehnen? Ich bin kein Urheberrechtsexperte, aber das Glyphosat-Gutachten unterliegt doch auch dem Urheberrecht des BfR - da musste aber Einsicht gewährt werden.

Es würde mich sehr freuen, wenn ihr mir da weiterhelfen könnt!

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Moin,

Ich habe es kaum erlebt, dass eine Behörde die Herausgabe verweigert hat mit Bezug aufs Urheberrecht. Meistens untersagen sie nur die Veröffentlichung. Zwar ist es Möglich, jedoch passiert es meiner Erfahrung nach sehr selten.
Es gibt einen Artikel von Netzpolitik.org indem exemplarisch steht, dass das Land Sachsen-Anhalt ein Gutachten einer fremden Anwaltskanzlei herausgeben muss.
Was du jetzt machen könntest: Mit der Argumentation von @PhillipFDS argumentieren und/oder den BfDI einschalten, dass der sich bitte die Sache einmal ansehen soll.
Da du noch keinen förmlichen Bescheid bekommen hast, kannst du auf diesen bestehen und notfalls Widerspruch einlegen und danach klagen.

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Moin,

der Fall ist auf jeden Fall nicht trivial. Der Schutz des geistigen Eigentums ist als Ausschlussgrund in § 6 IFG geregelt. Die Unterlagen dürften auch schutzfähig nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG sein. Der Schutz geistigen EIgentums im IFG ist eine Ausprägung des Eigentumsschutz aus Art. 14 GG. Allerdings handelt es sich bei der DW um eine Anstalt öffentliches Rechts, die aus Steuergeldern finanziert wird. Juristische Personen des öR können sich aber grundsätzlich nicht auf Grundrechte berufen; in aller Regel daher auch nicht ohne weiteres auf den Schutz geistigen Eigentums aus § 6 IFG. Etwas anderes kann insbesondere dann allerdings mal gelten, wenn es sich um Urheberrechte Dritter handelt (und die Stelle nicht die erforderlichen Rechte hat) oder um fiskalisches Handeln der öffentlichen Stelle, insbesondere mit deutlichem Bezug zu grundrechtlichen Schutzbereichen. Letzteres wird bspw. bei Verwertung der Arbeitsergebnisse von öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen und öffentlichen Hochschulen angenommen. Bei der DW wäre hier an die Pressefreiheit zu denken. Allerdings scheint diese “Lehrtätigkeit” nicht diesem grundrechtlich geschützten Bereich der DW zuzurechnen zu sein. Außerdem wird auch teilweise gefordert, dass der Schutz geistigen Eigentums auch in solchen Fällen ausdrücklich fachgesetzlich geregelt sein muss. Im Deutsche Welle - Gesetz findet sich hierüber soweit ersichtlich aber nichts. Insgesamt könnte es Sinn machen, noch einmal darauf hinzuweisen, dass sich die DW in ihrer Fortbildungstätigkeit als Anstalt des öR nicht auf den Schutz geistigen Eigentums berufen kann. Sollte die DW das anders sehen, muss sie bescheiden und dann kannst du dagegen im förmlichen Verfahren vorgehen, wobei sich die Erfolgsaussichten auf Basis der derzeit vorhandenen Informationen noch nicht beurteilen lassen. Viel Erfolg!

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Danke Jasper, danke Phillip!

So schnell und fundiert hatte ich das wirklich nicht erwartet. :grinning:

Ist das schon ein Widerspruch, wenn ich der DW jetzt auf die Ablehnung antworte, dass ich das anders sehe? Ein formaler Bescheid ist es ja nicht, nur könnten die, wenn sie das anders sehen ja 30€ für die Ablehnung eines Widerspruchs berechnen (ist mir beinahe schonmal passiert).

Für den Fall, dass das kein Widerspruch ist, habe ich hier mal eine Antwort formuliert. Kann ich das so abschicken?

Sehr geehrter Herr XY,

vielen Dank Für Ihre Antwort vom 8. Mai.

Ich bin der Meinung, dass meine Anfrage zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet wurde, weil die Deutsche Welle sich als Anstalt öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht auf Grundrechte, wie den Eigentumsschutz aus Art. 14 GG berufen kann. Darauf basieren aber § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, sowie Abs. 2 UrhG, auf dessen Grundlage der Schutz geistigen Eigentums nach § 6 IFG ein Ausschlussgrund für den Zugang zu amtlichen Informationen darstellt.
Andere grundgesetzliche Schutzbereiche sollten dem Antrag ebenfalls nicht entgegen stehen, da die Fortbildungstätigkeit der Deutsche Welle Akademie nicht unter die durch das Grundgesetz geschützte Pressefreiheit fällt. Der Schutz geistigen Eigentums müsste für solch einen Fall ebenfalls fachgesetzlich geregelt sein - im Deutsche Welle-Gesetz ist dies aber augenscheinlich nicht geschehen.

Bitte unterscheiden Sie ebenfalls zwischen der Veröffentlichung und der Herausgabe der Informationen. Teilen Sie mir bitte begründet mit, wenn Sie die Veröffentlichung der Informationen auf fragdenstaat.de mit Verweis auf das Urheberrecht untersagen wollen. Die Informationen werden dort nicht automatisch veröffentlicht, sondern müssen erst freigegeben werden.

Ich möchte an dieser Stelle auf einen sehr ähnlichen Fall in Sachsen-Anhalt verweisen, bei dem ebenfalls aus urheberrechtlichen Gründen die Herausgabe von Informationen verweigert wurde. Das Verwaltungsgericht Magdeburg verpflichtete das zuständige Justizministerium dazu Einsicht in die angefragten Informationen zu gewähren. Siehe: https://netzpolitik.org/2018/verwaltungsgericht-urheberrecht-kein-ausschlussgrund-fuer-auskuenfte/

Sollten Sie meiner Argumentation nicht zustimmen, bitte ich Sie, mir für die Ablehnung meiner Anfrage einen förmlichen Bescheid auszustellen, damit ich ggf. Widerspruch dagegen einlegen, oder den gesetzlichen Vermittler einschalten kann.

Mit freundlichen Grüßen

Das Forum ist halt schnell^^

Nein. Zumindest kein Widerspruch im verwaltungsrechtlichem Sinne. Es fehlt schon - sofern du es per Mail machst - an der Schriftlichkeit, die §70 VwGO (1) vorsieht.
Ich gehe ja nach wie vor davon aus, dass kein Bescheid erlassen wurde, sondern nur eine formlose Mitteilung.

Den BfDI als Vermittler kannst du auch ohne Bescheid informieren. Das würde ich auch jetzt schon tun, deine Argumentation übermitteln und auf seine Antwort warten, denn der BfDI hämmt keine Fristen.

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Ich persönlich würde etwas weniger auf einen Bescheid drängen. Wie @Jasper sagt, hemmt die Anrufung des BfDI keine Fristen.

Ein “richtiger” Bescheid löst typischerweise eine Rechtsbehelfsfrist aus, die kürzer ist als die Vermittlung durch den BfDI normalerweise dauert. Im Ergebnis “muss” man Klage erheben bevor die Vermittlung abgeschlossen ist.

Aus diesen Gründen kann man das Ganze etwas konstruktiver formulieren:

Für den Fall, dass wir uns in dieser Frage nicht einig werden können, bitte ich Sie um eine einfache Rückmeldung. Für diesen Fall möchte ich vorschlagen, dass wir den BfDI als gesetzlichen Vermittler um Stellungnahme bitten.

(Vorstehendes sollte nicht als Rechtsberatung aufgefasst werden.)

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@Jasper dann bin ich ja beruhigt, dass das kein Widerspruch ist. Ein förmlicher Bescheid ist bei mir nicht angekommen und die DW hat auch keinen Bescheid erwähnt.

@lukasmayer stimmt, mit dem Bescheid hast du recht, deine Formulierung ist auch deutlich netter.

Ich hab jetzt erstmal nur der DW geschrieben - mal sehen, was da kommt.

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Dabei bin ich mir nicht so sicher: Einen Bescheid muss es nicht geben - sonst gingen z. B. Bitten um mündliche Auskünfte via Telefon mit anschließender mündlicher Ablehnung nicht. Das Selbe bei anderen Behörden in anderen Verfahren: Wenn der Sachbearbeiter dir mündlich mitteilt, dass er deiner Bitte nicht nachkommen wird, ist das auch eine Entscheidung, die überprüft werden kann; unabhängig dessen, dass man keinen Papierbescheid bekommen hat.

Den Verweis auf § 70 Absatz 1 VwGO verstehe ich nicht: Der Absatz bzw. Paragraph beziehen sich auf den Widerspruch und dessen Schriftformbedürfnis - nicht auf den Bescheid der Behörde.

Den Verweis auf § 70 Absatz 1 VwGO verstehe ich nicht: Der Absatz bzw. Paragraph beziehen sich auf den Widerspruch und dessen Schriftformbedürfnis - nicht auf den Bescheid der Behörde.

Damit ist denke ich gemeint, dass der Widerspruch, wenn er elektronisch übermittelt wird, über ein De-Mail-Konto und nicht per E-Mail versendet werden muss, um rechtssicher zu sein. Meine Antwort wäre demnach kein Widerspruch.

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Deine Antwort passt insofern nicht zu meiner Einschätzung, als dass ich davon ausgehe, dass hier eine finale Entscheidung der Behörde vorliegt, gegen die ein Widerspruch (sofern ein Widerspruchsverfahren allgemein zulässig wäre, wovon ich hier jetzt mal der Einfachheit halber ausgehe) zulässig ist. Dein Schreiben könnte man - auch wenn da nicht wörtlich Widerspruch drüber steht (worauf es dabei nicht ankommt) als Widerspruch ansehen. Wenn die Behörde das ebenso sieht, bekommst du ggf. bald einen Widerspruchsbescheid.

Exakt. So hatte ich es gemeint.

Hast du damit Erfahrung bzw. soetwas schon einmal gesehen?
Ich habe immer nur Antworten gesehen, dass ein Widerspruch per Post etc. eingereicht werden kann. Nicht via Mail.

Zudem habe ich gerade noch etwas in §37 VwVfG gefunden:

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen…

Ich sehe in der Nachricht nicht, dass erkennbar ist, welche Behörde den Verwaltungsakt erlassen hat. Es wird nur gesagt, dass die Unterlagen der DW-Akademie nicht übersant werden. Ich erkenne nicht, dass die Nachricht von der DW kam, wenn ich es nicht anhand der Mailadresse oder des Kontextes sehen würde (ich weiß nicht, ob unter der Grußformel noch mehr steht, gehe aber nicht davon aus, da ich regelmäßig bei Anfragen sehe, dass unten eine - teilweise riesige Signatur - ausgeschwärzt ist. vlt. ist das aber auch von Anfrage zu Anfrage/Behörde zu Behörde unterschiedlich).

Und schließlich fände ich es seltsam, wenn die DW Ablehnungsbescheide per Mail versendet. Das wäre dann die einzige mir bekannte Behörde, die dies tut. Zudem wäre es die einizge mir bekannte Behörde, die keine Rechtsbehelfsbelehrung anhängt.

Vlt wäre es aber auch eine Möglichkeit, wenn @Storminer noch eine Mail hinterher schickt, in der er sagt, dass seine letzte Nachricht kein Widerspruch sein soll, sondern eine formlose bitte die Rechtsauffassung der Behörde zu ändern (falls es doch ein Bescheid sein sollte, nach §48 VwVfG zu ändern).

Aber vlt falle ich ja auch komplett auf die Schnauze mit meinen Ideen…

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Ich glaube ich weiß nun, was ihr meintet. Da stand ich leider auf dem Schlauch und habe die Antworten falsch verstanden.

Ja, formal würde das zurückgewiesen werden, weil die Formerfordernisse nicht erfüllt sind. Ob die Behörde davon ausgeht, dass der Antragsteller weiß, dass das kein gültiger Widerspruch ist, ist unklar. Entsprechend könnte die Behörde auch davon ausgehen, dass das durch Unwissenheit des Bürgers als Widerspruch gemeint war. Dass die Behörde das richtig versteht, darauf würde ich mich insofern nicht verlassen, als dass ich bei Behörden schon alles erlebt habe - am Ende muss man es gerade biegen, egal wie abwegig oder bekloppt eine Behörde gehandelt hat. Speziell bei Behörden mit wenig Erfahrung zu Bürgern oder zum IFG kommen regelmäßig OHA-Momente heraus. Ob eine Behörde das dann formlos ablehnt/auf den Fehler hinweist oder einfach im Sand verlaufen lässt (Fristverstreichen abwarten lassen) weiß ich nicht. Dem Antragsteller zeitnah auf seinen Fehler hinweisen dürfte jedoch die Pflicht der Behörde sein. Wenn das zeitnah genug geschieht, könnte der Antragsteller den Formfehler nachträglich ausbessern (z. B. Widerspruch ausdrucken, unterschreiben und noch mal einreichen). Für den Antragsteller positiv ist insofern, dass über die Rechtsmittelmöglichkeiten gar nicht aufgeklärt wurde - die Frist dürfte demnach deutlich länger sein, als üblich.

Die Argumentation überzeugt meiner Meinung nach nicht: Der Antragsteller hat sich an diese E-Mail-Adresse von sich aus gewendet und sich darüber informiert, dass die zu der Behörde gehört. In der Antwort der Behörde wird höchstwahrscheinlich eine entsprechende Signatur stehen (Name der Behörde, Adresse, ggf. Verwaltungsabteilung). Wir sehen diese nicht - der Antragsteller kann die Signatur jedoch sehen. Er weiß also Bescheid, wenn die vermuteten Angaben dort stehen. Auch die automatische E-Mail der Behörde teilt mit, dass hier die Deutsche Welle kommuniziert.

Leider kann man das nur schwierig auf FragDenStaat.de nachvollziehen: Antragsteller können einen Bescheid ausschließlich via E-Mail bekommen haben oder sie haben die Papiervariante nicht hochgeladen. Ich meine mich daran zu erinnern, dass das schon mal vorkam - entweder bei einem meiner Verfahren oder bei einem Verfahren, dem ich gefolgt bin. Das kann ich leider ohne großen Zeitaufwand nicht mehr nachvollziehen. Kurzfristig habe ich nichts über die Suche auf FdS finden können.

Keine oder fehlende Rechtsmittelbelehrungen kommen häufiger vor, speziell wenn der Sachbearbeiter nicht weiß, wie formal der Antrag nun verstanden werden muss: Ist es eine unverbindliche Bitte oder eine verbindliche Aufforderung? Dass man das bei den generierten FdS-Texten nicht erkennt, würde mich jedoch wundern und spricht nicht für die Behörde.

Wichtig ist nun sich einerseits nicht in der Formalia des Verwaltungsverfahrens zu verzetteln (was nicht heißt, dass man jeden Fehler machen sollte oder darf), als auch die rechtlichen Fragen hinter dem Sachverhalt der IFG-Anfrage zu klären. Wie schon angemerkt hemmen die Vermittlungsbitten die Fristen nicht. Man kann die auskunftspflichtige Behörde jedoch in beiderlei Einverständnis bitten, die Frist auszusetzen/zu verlängern, bis die Entscheidung/Stellungnahme des BfDI/LfDI vorliegt. Damit hatte ich vor wenigen Jahren positive Erfahrungen, weil Behörden das durchaus tun und es bei manchen Verfahren zu wirklich nützlichen Stellungnahmen kam, wodurch die Behörde auch (teilweise) einlenkte.

:wink: .

Nochmal nachbessern: Jetzt habe ich erst gesehen, dass der Behördenantwort scheinbar jegliche Signatur fehlt. Ich weiß nicht, ob das ein Darstellungsfehler war oder ich aus Versehen in den falschen Tab geschaut hatte. Meine Sichtweise zur Klarheit, wer da nun eigentlich geantwortet hat, reduziert sich dadurch natürlich. Wenn das eine E-Mail ohne jegliche Signatur ist, könnte man schon weniger davon ausgehen, dass dem Antragsteller bekannt ist, wer da eigentlich geantwortet hat. Die Frage ist aber, ob das fürs Verfahren relevant ist oder so von Dritten auch eingeschätzt wird. Es spricht manches dafür, manches dagegen. Notfalls erhält man eben die gleiche Antwort nochmal, nur dann mit Brief-Vorlage. Das ändert an dem eigentlichen Problem (Urheberrechtsproblematik) nichts.

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Erstmal danke für den Beitrag. Ich glaube, ich denke immer zu theoretisch. Und das mit 16. Was ist bei mir falsch gelaufen…^^

Ich würde deshalb vorschlagen, dass wir diese Thematik jetzt einfach als existent, aber nicht zum diskutieren, abspeichern und auf eine Antwort warten. Dann kann sich meine Sehnenscheidenentzündung auch wieder erholen. Dieser Tag hat ihr nicht allzu gut getan^^.

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Auffällig ist das Vorgehen der auskunftspflichtigen Stelle schon. Ich kann mir gut vorstellen, dass bei Bitte um Bescheidung die Deutsche Welle einen anderen Sachbearbeiter heranziehen wird. Formal dürfte das so juristisch nicht korrekt sein. Es scheitert auch schon daran, dass die Begründung für einen Bürger unzureichend ist: Es wird behauptet, dass ein urheberrechtlicher Schutz vorliegt, ohne auf konkrete Rechtsgrundlagen dafür zu verweisen und dies auszuführen. Ich gehe davon aus, dass das nicht von einem Juristen gemacht wurde. Folglich wird es spannend, ob bei der Bescheidung ein Jurist die vorige Argumentation der Deutschen Welle beibehält und detaillierter argumentiert oder ob die Person die Argumentation verwirft und mit ganz anderen Argumenten ankommen wird.

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Ja @Clemens mit deiner Vermutung hast du Recht: Die Anfrage wurde in der PR-Abteilung beantwortet. Das geht aus der (vorhandenen) Signatur hervor. Mehr als das übliche (Name, Abteilung, Adresse) steht da aber nicht drin (also auch keine Rechtsbehelfsfristen o.ä.).

Ich hab die Mail sicherheitshalber zurückgezogen (sofern das geht) und stattdessen gleich den BfDI angerufen. Das erscheint mir die sicherere Variante, da wie ihr schon sagt man ja mit allem rechnen muss, gerade wenn sich die Behörde wie hier offensichtlich nicht so gut mit dem IFG auskennt.

Okay, das wundert mich, dass man als Außenstehender nicht sehen kann, dass eine Signatur existiert. Ob das so gewollt ist, weiß ich nicht. Das macht es wie in Fällen wie hier schwierig. @stefan Vielleicht sollte das geändert werden und ein Platzhalter für die verdeckte Signatur eingeführt werden, damit man in Zukunft Bescheid weiß:

Mit freundlichen Grüßen
<hier steht eine nicht-öffentlich einsehbare E-Mail-Signatur>

Zurückziehen geht eigentlich immer, da du ja deinen Willen erklärt hast und dieser sich mittlerweile einfach geändert hat. Das ist legitim. Je nach Fall und Rechtslage kann das bloß trotz Zurückziehen Kosten in Form von Gebühren u. Ä. verursachen. Das dürfte hier jedoch nicht auftreten, da du ja sehr zeitnah Bescheid gegeben hast, bevor die Person schon mit der Arbeit zu deinem Schreiben begann.

Auf jeden Fall viel Erfolg!

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Ich habe einen ganz ähnlichen Fall:

Ich möchte von Ärztekammer Vortragsunterlagen haben, sie lehnen Herausgabe mit Verweis auf Urheberrecht ab.

Es gibt eine positive Entwicklung. In Hamburg hat mir der Informationsfreiheitsbeauftragte bestätigt, dass mit einer reinen Einsichtnahme in Fortbildungsunterlagen vor Ort keine Urheberrechte verletzt werden:

Jetzt kann ich noch versuchen, auszuhandeln, den Ort der Einsichtnahme in meine Nähe zu verlegen. Bei einer Kammer, einem Amt, einem Gericht oder einem Notar in der Nähe.