Ablehnung nach §6 IFG

Hallo zusammen,
ich habe eine Anfrage, welche nach §6 IFG abgelehnt worden ist. Die genaue Begründung findet ihr in der Anfrage (Weisungen und Schulungsunterlagen zum Thema Sanktionen).
Nun habe ich mich ein wenig erkundigt und weiß, dass in NRW kein Widerspruchsverfahren existiert. Stimmt das?
Wenn ja, gilt dann auch wie beim Widerspruch für Klagefrist, dass die Frist auf ein Jahr gesetzt wird, wenn keine Belehrung statt gefunden hat?

Danke schon mal für die Antwort.

Anmerkung:
Ich weiß, dass hier i.d.R. nur juristische Laien antworten, aber trotzdem würde ich mich über eine Antwort freuen.

In NRW gibt es kein Vorverfahren /Widerspruchsverfahren, insofern ist direkt Klage erforderlich.

Allerdings beträgt die Klagefrist -auch wenn kein Vorverfahren erforderlich ist- nur 4 Wochen ab Erlass des Bescheids (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Voraussetzung ist aber, dass im Bescheid auf diese Frist hingewiesen wurde, sonst gilt die Jahresfrist.

Gruß Barca

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Danke. Es deckt sich mit meinen Recherchen. Mal sehen, was ich da mache.

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Die AfA gilt als das Bundesbehörde (auch die lokalen) und es muss Wiederspruch eingelegt werden.

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Hallo zusammen,
ich wollte nun Widerspruch einlegen und dies wäre jetzt der Haupttext:

Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen Ihren Bescheid vom 04.06.2021 (Gz. ; Dok-Nr. #0004) lege ich hiermit
WIDERSPRUCH
ein.
Sachverhalt
Mittels E-Mail vom 02.06.2021 beantragte ich auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Zusendung der „Weisungen und Schulungsunterlagen zum Thema Sanktionen“. Der genaue, vollständige Wortlaut soll hierbei nicht erneut wiederholt werden, da er beiden Parteien zugänglich ist. In Ihrem elektronisch übermittelten Bescheid vom 04.06.2021 lehnen Sie als Agentur für Arbeit Meschede-Soest (AfASoest) mein Informationersuchen auf Basis meines Antrags ab. Sie lehnen die Anfrage nach § 6 IFG sowie nach § 2 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetz ab. Als Grund für die genannten Rechtsgrundlagen, dass die Schulungsunterlagen aufgrund der methodischen Aufbereitung persönlich geistige Schöpfung und nicht nur eine routinemäßige Zusammenstellung von Informationen sei. Auch hierbei wird aus obig bereits genannten Gründen auf eine Wiederholung des genauen Wortlauts verzichtet. Darüber hinaus begründeten Sie, dass die AfASoest ein berechtigtes Interesse habe die beantragten Unterlagen nicht zu veröffentlichen oder an Dritte herauszugeben, da es ein Markt für Schulungen auf dem Gebiet des SGB II und SGB III gäbe.
Begründung
Die Anfrage wurde mit dem § 6 IFG und dem § 2 Abs. 2 UrhG abgelehnt und damit, dass die AfASoest ein berechtigtes Interesse einer Nicht-Veröffentlichung hat, da es ein Markt für diese Schulungen gebe. Intern erstellten und verwendeten Schulungsunterlagen besitzen eine Schöpfungshöhe, jedoch sind diese Schulungsunterlagen von Mitarbeitern der AfASoest erstellt worden und somit amtliche Werke. Diese sind nach dem § 5 UrhG nicht geschützt. Darüber hinaus kann eine Behörde (welche das AfASoest ist) kein Inhaber von Urheberrechten sein. Ein Ausschluss kann nur durch Rechter Dritter entstehen. Hier könnte man davon ausgehen, dass die Mitarbeiter die Rechte besitzen könnten. Diese jedoch erfüllen lediglich ihre Dienstpflicht mit der Erstellung dieser Werke, wo durch die vollständigen Nutzungsrechte dieser Werke auf den Dienstherren entfallen. Auf den § 6 S. 2 und § 3 IFG kann sich das AfASoest nicht berufen (was diese mit der Begründung des berechtigten Interesses scheinbar versucht), da die AfASoest eine Behörde und kein Unternehmen/Betrieb ist. Auch eine Begründung auf § 3 IFG Nr. 6 kann nicht gelten, da mit den lediglich intern genutzten Schulungsunterlagen die AfASoest nicht handelt (wie die AfASoest selbst angegeben hat) und auch bestritten werden kann, dass der angebliche Schaden das öffentliche Interesse überwiegen würde.

Ich hab mich ein wenig an diesem Ratgeber des LfDI BaWü bedient.

Was denkt ihr ist das ok und gut?
Was würdet ihr evlt. noch ergänzen?

Moin, also Urheberrechte haben die Mitarbeiter eigentlich immer (die Behörde nicht). Großes ABER: Die Mitarbeiter treten im absoluten Regelfall die Nutzungsrechte an die Behörde ab. Und zu deren Aufgaben gehört auch das IFG.

Siehe dazu Urteil des BVerwG zu den Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes, dass da eindeutig ist. Siehe v.a. Randnummern 40, 41.

Einzige Hintertür wurde vom BVerwG offengelassen für kommerziell verwertete Materialien.

https://www.bverwg.de/250615U7C2.14.0

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Danke für den Hinweis.
Kommerziell verwenden die das nicht (was sie selber glücklicherweise selber geschrieben haben).
Sie könnten es - machen es aber nicht (nach deren Angaben).

Anscheinend hat sich FragDenStaat eines solchen Falles angenommen:

Bin gespannt, ob sie mit Urheberrecht durchkommen. Bei mir haben sie dann noch behauptet, dass die Vortragenden ihre Vorträge in der Freizeit erstellt haben und es auch gar keine schriftlichen Vereinbarungen über das Halten der Vorträge gäbe, aber Nebentätigkeitsvereinbarungen bei ihren Dienststellen haben die Vortragenden auch nicht.