Also grds. kann man sich einer Kampagne auch nur der Einfachheit halber bedienen, um seine eigenen Informationsinteressen durchzusetzen.
Das ist eine Vereinfachung der Antragstellung, impliziert aber nicht, dass du das erklärte Ziel der Kampagne auch teilst.
Ich ändere den Standardtext auch immer etwas, aber trotzdem merklich, ab, sodass er nicht mehr 1:1 mit dem Mustertext übereinstimmt. Und schon grenze ich mich von der Kampagne ab und kann bestreiten, dass ich die Anfrage im Rahmen einer Kampagne gestellt habe.
Auch kann man mit der Veröffentlichung von (Zwischen-) Nachrichten warten, dann kann die Behörde auch keinen Veröffentlichungsvorsatz unterstellen.
Außerdem hast du dir ganz bewusst einen Themenkomplex, hier Vodafone, herausgesucht, und bist sicher nicht wahllos vorgegangen. Wenn du jetzt auch noch Kunde bei Vodafone bist, könnte auch das als Indiz für echtes Interesse gelten.
Für das Vorliegen von Ablehnungsgründen ist die Behörde grds. beweispflichtig, dabei können auch Anscheinsbeweise, wie hier von der Behörde ins Feld geführt, reichen, das muss jedoch im Einzelfall betrachtet werden. Hier liegt es also an deinem Argumentationsgeschick vor Gericht, falls du es dazu kommen lassen möchtest.
Da das Bundeskanzleramt den selben Baustein an alle Antragsteller schickt, könnte man auch anmerken, dass die im Bescheid angeblich erfolgte Einzelfallprüfung unterblieben ist, vielmehr erweckt sich der Anschein, dass die Anträge im Massenverfahren abgefertigt werden.
Wie gesagt, es liegt an dir, ob du für dich gute Argumente findest, mit denen du den Bescheid auseinander nehmen kannst. Ein paar mögliche Argumente habe ich dir oben schon genannt.
Die Vermittlung wäre auch eine Option, allerdings musst du hier bedenken, dass dadurch
- die Widerspruchsfrist von 1 Monat nicht gehemmt wird
- es sich hierbei nicht um einen Rechtsbehelf handelt
- der BfDI in den meisten Fällen keine große Hilfe ist, vor allem nicht bei Kampagnen, weil da eine Flut an Vermittlungsanfragen auf ihn zurollt, die er wahrscheinlich -ebenfalls im Massenverfahren- abarbeiten wird, um die Behörde nicht vollkommen lahm zu legen