Abituraufgaben und Urheberrecht

Hallo,

in Aufgaben der Mathematikabiture 2022/2023 - FragDenStaat (nicht von mir gestellt) fragen Schüler*innen die Abituraufgaben der letzten Jahre an, um sich auf die Prüfung vorzubereiten.

Die Antwort des Ministeriums behauptet, das Urheberrecht würde der Herausgabe im Weg stehen. Das ergab für mich keinen Sinn, da das Urheberrecht ja beim Ministerium liegen sollte.

Bei meiner Recherche bin ich auf Klausurheberrecht: Alte Abituraufgaben dürfen nicht veröffentlicht werden – netzpolitik.org gestoßen. Dort wird als Ausschlußkriterium die Tatsache genannt, dass das Urheberecht bei einem externen Dienstleister liegt.

Um zu klären wie der Stand der Dinge im Saarland ist, habe ich Urheberrecht an Abituraufgaben - FragDenStaat gestellt. Das Ministerium verweigert die Antwort mit der Begründung, in seiner Rolle als Prüfungseinrichtung würde es nicht dem IFG unterliegen.

Bevor ich Geld für eine Anwältin ausgeben: Hat jemand Erfahrungen mit dem Thema, die sie/er mit mir teilen würde?

viele Grüße,
Achim

hallo Achim,

na, das Ministerium hat sich ja offensichtlich nicht die allergrößte Mühe gegeben - den/die Datenschutzbeauftragte um Vermittlung zu bitten, war auf jeden Fall schon mal ein guter Gedanke.

Ansonsten würde ich argumentieren, dass das Ministerium (1) keine Prüfungsbehörde, sondern ein Ministerium ist, das ja nicht die Abiturprüfungen durchführt, sondern nur für den Verwaltungs-Hintergrund zuständig ist und (2) nicht “im Bereich von Prüfungen” tätig wird - der Schutzgedanke der Ausnahme ist, dass keine Prüfungen erforscht werden können, um sich einen unfairen Vorteil zu verschaffen. Darum geht es hier ja offensichtlich nicht, weil es dir ja nicht um konkrete Prüfungen geht, sondern nur allgemein um das Urheberrecht an Prüfungen. Darüber hinaus wurden alle Prüfungen, für die Urheberrechte bestehen könnten, ja auch schon gestellt, von daher kann sich da auch niemand einen unfairen Vorteil verschaffen.

Zum Vorgehen:
Du könntest das dem Ministerium so schreiben und sie bitten, dir einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid darüber zuzuschicken (am besten sagen, dass sie aber erst noch die Vermittlung des/der Datenschutzbeauftragten abwarten sollen, bevor sie dich bescheiden). Wenn sie es dann immer noch ablehnen, dann müsstest du innerhalb eines Monats nach Zustellung des ablehnenden Bescheids Klage zum Verwaltungsgericht erheben, und dann könnte es Sinn machen das einer Anwältin zu geben, damit die einen Blick darauf werfen kann und das dann ggf macht :slight_smile:

Hoffe, das hilft dir!
LG
Jannis

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Puh, also mir würde jetzt nicht direkt einfallen, wieso das Ministerium nicht unter § 1 S. 4 SIFG fallen sollte.

Für Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Schulen und sonstige Bildungseinrichtungen sowie Prüfungseinrichtungen gilt dieses Gesetz nur, soweit sie nicht im Bereich von Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden.

Das Ministerium ist ja zuständig für die Abnahme der Prüfungen?

Das Ministerium ist ja nun einmal ziemlich klar keine dieser Einrichtungen.

  • Forschungseinrichtungen
  • Hochschulen
  • Schulen
  • sonstige Bildungseinrichtungen
  • Prüfungseinrichtungen
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Das würde ich tatsächlich so nicht pauschal sagen. (zum SIFG gibts leider keinen Kommentar, sonst hätte ich da mal fix nachgesehen)

Da gibts einen recht spannenden Vergleich in Sachsen: Die Landesdirektion Sachsen (Aufsichtsbehörde für Gemeinden/Landkreise) ist gleichzeitig Prüfungseinrichtung für Ausbildungen z. B. zum Verwaltungsfachangestellter. Diese ist somit transparenzpflichtig nach § 4 I SächsTranspG, wird jedoch in § 4 III S. 1 Nr. 5 SächsTranspG als Prüfungseinrichtung wieder ausgeschlossen.

Ich kenne mich mit der Verwaltung im Saarland nicht aus, aber wenn die Prüfungen tatsächlich von dem Ministerium abgenommen werden, könnte das durchaus angewandt werden. Aber nunja, das SIFG ist ja insgesamt eigentlich ein Witz.

Urheberrechte haben immer Menschen inne, keine Institutionen. Institutionen können aber Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken haben. Im Falle des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags hat das Bundesverwaltungsgericht 2014 entschieden, dass Behörden an im Dienst entstandenen Werke automatisch Nutzungsrechte erhalten. Für den Fall, dass eine Behörde selbst das abstreitet, besteht aber immer die Möglichkeit der Einsichtnahme vor Ort:
VG Frankfurt a.M. Urt. v. 23.1.2008 – 7 E 3280/06 (V)

@domma würdest du ggf den LfDI nochmal an die Vermittlung erinnern (oder hast du bereits Post bekommen?)? Die Meinung würde mich auch interessieren.

@juliankpf Ich hab’ noch keine Antwort und werde mal nachfragen. Ich ziehe in Erwägung “meine” Anwältin mal drauf schauen zu lassen, habe aber auch nur begrenzte Resourcen (Zeit und Geld) und gerade an anderer Stelle eine wahrscheinliche Klage in der Pipeline.

Ich würde an deiner Stelle erstmal auf die Rückmeldung des LfDI warten. Wenn de da nämlich dem Ministerium folgt, könnte es sportlich werden vor Gericht.

Kannst den Informationsfreiheitsbeauftragten ja bei seiner Arbeit unterstützen und ihm das Urteil aus Frankfurt zusenden und das vom BVerwG aus Leipzig. Hier übrigens noch eine Übersicht zum Thema Urheberrecht vs. Informationsfreiheit vom LfDI Schleswig-Holstein:
https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/1250-.html