§80 VwGO (2) Satz 1, aufschiebende Wirkung

Hallo LanMarc77,

ich bin Jurist und arbeite seit Kurzem ehrenamtlich für FdS. Eine meiner Aufgaben ist es, bei der Beantwortung solcher Fragen mitzuhelfen.

Deine interessante Anfrage hat einige interessante Fragen aufgeworfen, die ich in den nächsten Tagen zu beantworten versuche.

  1. Inwiefern kann man die Beantwortung der eigenen Anfrage davon abhängig machen, dass die Behörde dem Antragsteller vorab einen “Kostenvoranschlag” zuschickt - den dieser dann absegnen muss?
    a) Inwiefern ist die Behörde verpflichtet, diesem “bedingt gestellten Informationsantrag” Rechnung zu tragen?
    b) Sofern sie nicht gehalten wäre, einen solchen “Kostenvoranschlag” zu machen (etwa weil sie darauf abstellt, dass sich das noch nicht abschätzen lässt) - inwiefern ist der Antragsteller dann zumindest auf der sicheren Seite, wenn er die Bedingung ausdrücklich artikuliert? Das heißt: Kann er dann wenigstens sicher sein, dass die Behörde nicht aktiv wird, um ihm anschließend eine (hohe) Summe in Rechnung zu stellen?

Das sind sehr wichtige Fragen angesichts der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht leider vor nicht allzu langer Zeit die “Kostenpraxis” der Bundesbehörden bei Anwendung des IFG abgesegnet hat (Bundesverwaltungsgericht: Gebührenerhebung nicht rechtswidrig). Auch ich selbst habe mir bei der Formulierung einer eigenen IFG-Anfrage vor ein paar Wochen dieselben Fragen gestellt wie Du. Deine differenzierenden Gedanken dazu haben mir die Wichtigkeit der Beantwortung dieser Frage vor Augen geführt.

  1. Gebührenbescheid IFG und § 80 II Nr. 1.
    Die Frage, ob Gebührenbescheide unter den § 80 II Nr. 1 fallen, ist - so haben es auch meine ersten kurzen Recherchen bestätigt - eine seit Langem umstrittene Frage - nicht nur das IFG betreffend, sondern jegliche Verwaltungsverfahren, die fast immer mit Gebühren verbunden sind. In diesem Zusammenhang wird tatsächlich der Begriff “Finanzierung/Finanzierungsfunktion” wichtig. Meine erste - vorsichtige - Antwort auf Deine Frage ist, dass wohl leider von der “herrschenden” Meinung auch Gebühren unter die “Abgaben” (siehe Wortlaut § 80 II Nr. 1) subsumiert werden - mit der Folge, dass man die Gebühren vorerst wird zahlen müssen, wenn man nicht - wie Du - einen Antrag nach § 80 IV an die Behörde stellt.
    Aber hier werde ich noch weitere Recherchen durchführen; die Frage wird sein, ob diese Lesart des § 80 II Nr. 1 auch bei der Anwendung der verschiedenen Informationsfreiheitsrechte vorherrschend ist. Denn ein Unterschied ist klar: Vom Gesetzgeber, vom “Geist” der IFGe intendiert ist natürlich, dass verwaltungskostenmäßig andere Maßstäbe angelegt werden als in normalen Verwaltungsverfahren.

Kurzum: Wenn Du Dich noch ein paar Tage gedulden kannst, werde ich diese Recherchen durchführen und Dir ein hoffentliche weiterführendes Ergebnis präsentieren können - auch für andere User.

PS:
Deine differenzierenden Ausführungen in der Korrespondenz mit der Uni in Frankfurt Oder haben mein Bewusstsein auch in einem weiteren, für die Informationsfreiheit wichtigen Punkt geschärft: Der Frage der ordnungsgemäßen und effizienten Aktenführung - die im besten Fall (programmatisch) an darauf ausgelegt werden sollte, auch dem interessierten Bürger “per Knopfdruck” die Informationen zur Verfügung stellen zu können.
(Hier sollte man wahrscheinlich noch etwas Nachsicht mit dem Usus in Behörden haben, also der gewohnheitsmäßig physischen Aktenführung und der noch fehlenden Infrastruktur für ein richtiges “e-Government”).

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