70€ für das Einscannen von 77 DIN A4 Seiten?

Hallo zusammen,
also dieses Hin und Her wofür die Gebühren denn jetzt sein sollen ist mir auch sofort aufgefallen. Besonders, weil doch gerade am Anfang zumindest kostenfrei direkte Einsicht möglich sein sollte. Das ist in dem Sinne wichtig, weil die Akte offensichtlich ja schnell auffindbar war und keine personenbezogenen Daten enthielt (nach damaliger Einschätzung). Es scheint mir daher tatsächlich ausschließlich um den Vorgang der Digitalisierung zu gehen.
Das ist hier so ein typischer Fall, wie ich ihn auch kenne. Meine Erfahrung ist, dass die Behörde nicht von ihren Gebühren abrücken wird. Eine Pflicht zur Erläuterung einer Kostenschätzung (habe ich neulich auch erst gelernt) gibt es wohl nicht. Ebenso wenig für einen, was wohl eigentlich gewünscht wird, Kostenvoranschlag (das ist was anderes, als eine Kostenschätzung).
Die Behörde hat meiner Einschätzung nach alles getan, wozu sie rechtlich verpflichtet ist. Und auch meine Erfahrung: sie wird diese Gebühren erheben. Was sie nicht darf, ist diese vorher zu erheben (Kostenvorschuss). Das ist nur in Ausnahmefällen so z.B. wenn Du schon häufiger nicht zahlen konntest oder die Höhe der Summe bei Ausfall den Haushalt der Behörde gefährden sollte (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.05.2014 - OVG 12 B 22.12 - openJur). Das liest sich für mich aber so, als würde die Behörde zuerst Gebühren bezahlt haben wollen und dann die Information liefern wollen.
Du wirst so wie ich es einschätze nicht darum herumkommen entweder direkt hinzugehen oder die Gebühren (unter Vorbehalt einer Rechtsprüfung;aber das darf man ja immer) zu zahlen. Ich füge in solchen Fällen immer hinzu, dass ich aktuell die Höhe nicht verstehe, und auf einen ausführlichen Gebührenbescheid gespannt bin. In Deinem Fall würde ich das OVG Urteil oben gleich mit erwähnen und fordern dass Sach- und Gebührenbescheid gleichzeitig ergehen.
Und dann bleibt in so einem Fall nur die gerichtliche Prüfung, wie Du ja dann auch angekündigst hast. Da die Landesbeauftragte ja auch Zweifel hegt an der Höhe sieht es zumindest gut aus, dass das Gericht die Höhe reduziert.
Und wir sagen immer “die Behörde”. Letztlich muss man es so sagen sind es ein/zwei Einzelpersonen. Meiner Erfahrung nach eben gerade nicht in der Bearbeitung mit IFG Anträgen bewandert. In einem meiner Fälle wurde gegenüber der Landesbeauftragten von wörtlich: “artfremder Verwaltungstätigkeit” gesprochen, für die man doch bitte auch für jeden Atemzug entlohnt werden sollte.
Sollte das bis vors Gericht gehen, helfe ich gern mit ein paar logischen Argumenten, weil da schon ein paar Widersprüche drinn sind, die man gut für sich auslegen könnte.
LG

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@GeroCGN
Ich würde Dir zunächst empfehlen - soweit noch nicht geschehen - im von @rugk verlinkten Gebührenthread nach den Schlagwörtern “Kostenvoranschlag” und “Kostenschätzung” zu suchen. Ziel dabei: Zu erfahren, wie Du vielleicht am besten eine weitere Erinnerungsnachricht an die Behörde formulierst - und dabei darauf hinweist, dass sie Dir bitte schon im Vorfeld der Bearbeitung (des Scannens) und in Erfüllung der Beratungspflicht nach § 25 VwVfG sagen, warum sie nun fast eine Stunde zum Scannen veranschlagen.
Denn in einer Sache hat @LanMarc Recht: Gibst Du Dein OK zur Bearbeitung, wirst Du damit rechnen müssen, zunächst die in Rechnung gestellte Summe 70 € zahlen zu müssen. Die spätere Anfechtung des Gebührenbescheids stellt keine aufschiebende Wirkung her - d.h. Du wirst zunächst zahlen müssen - und ist mit dem Risiko behaftet, dass Du die Gebühren am Ende doch wirst zahlen müssen und zusätzlich noch die Gebühren für ein Widerspruchsverfahren (10 - 50 Euro, hier übrigens die IFG GebVO NRW: Nordrhein-Westfalen IFG Gebühren).

Kurzum: Du kannst im Vorfeld noch Folgendes versuchen:

  1. Per IFG-Anfrage anfragen, ob sie in der Behörde ein Multifunktionsgerät zum Scannen haben. Das Informationsinteresse daran könntest Du dergestalt darstellen, dass Du sagst, dass dies für die Beantwortung von IFG-Anfragen in informationsfreundlicher und bürgerorientierter Weise relevant ist.

  2. Einer guten Idee von @john.doe folgend: Die IFG-Leitlinien der Stadtverwaltung Köln anfragen, wie er das für Stuttgart und jemand anderes mal erfolgreich für Bonn getan hat (IFG Leitlinien/Dienstanweisungen der Stadt Bonn - unten findet man ein PDF mit den als “Verfahrenshinweisen IFG” bezeichneten Leitlinien)
    Diese Leitlinien - meist vorgegeben vom Rechtsamt der Kommunalverwaltung - könnten durchaus unterschiedlich ausfallen und ggf. auch speziell Vorgaben zur Gebührenpraxis machen (etwa dazu, was unter “einfache Auskunft” fallen soll).

kleine grundsätzliche Erkenntnis
Ich würde dazu übergehen, flächendeckend diese IFG-Leitlinien anzufragen, unabhängig vom Verwaltungszweig und der Jurisdiktion. Insbesondere eben dort, wo etwas mit der Gebührenpraxis nicht ok zu sein scheint.
Neben möglicherweise helfenden Informationen zu einem konkreten Problem spiegeln solche Leitlinien auch die IFG-Politik und die IFG-Kultur bis zu einem gewissen Grad wider.
(Nur wird man damit wohl nicht den klugen IFG-Feinden auf die Spur kommen, die Standardtexte zur Abwehr von IFG-Anfragen verschicken, sofern es solche gibt. Ich bin gespannt auf die Antwort der Stadt Stuttgart auf die Anfrage @john.does - IFG Leitlinien/Dienstanweisungen der Landeshauptstadt Stuttgart)

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Vielen Dank für eure vielen Tipps.

Welches Kostenrisiko gehe ich denn bei Widerspruch und Klage ein? Ich bin durchaus in der Lage die 70€ oder eine gewisse Menge mehr an Kosten aufzubringen. Auch gibt es aus der Kölner Verkehrsbubble Unterstützung, so dass ich die Kosten nicht vollständig selbst tragen müsste.

Rechnung:
70€ Gebühren
+
10-50€ für den Widerspruch
+
Wieviel kostet circa die Klage, falls ich unterliege?

Anfrage nach den Leitlinien zur Beantwortung von IFG Anfragen ist raus:

Nachdem ich mir mal den Schriftwechsel des Antrags durchgelesen habe, sehe ich hier auch verhärtete Fronten und ein festgefahrenes Verfahren.
Ich denke es gibt noch folgende Optionen:

  • Fachaufsichtsbeschwerde
  • Rechtsweg gegen den Gebührenbescheid (vllt den Bescheid über Crowdfunding finanzieren?)
  • IFG-Antrag zurückziehen(?) und darauf bestehen, dass der Antrag nur nach dem UIG beabreitet werden soll.

Für das letztere sehe ich noch folgenden Argumentationsspielraum:

§ 7 Abs. 1 UIG

(1) Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maßnahmen, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wirken sie darauf hin, dass Umweltinformationen, über die sie verfügen, zunehmend in elektronischen Datenbanken oder in sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind.

Die Behörde muss von sich aus dieses Dokument eigentlich schon digitalisieren.

§ 10 Abs. 1 und 2

(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.
(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest:
[…]
2. politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt;
3. Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden;
4. Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
[…]

Für mich sind Lärmgutachten Teile von verkehrspolitischen Konzepten, vielleicht hilft es damit weiterzuargumentieren.

Diese Argumentation kannst du z.B. in der Fachaufsichtsbeschwerde bestimmt gut bringen. Und generell zeigt sich in dem Schriftverkehr ganz gut, dass die Behörde die Informationen am liebsten gar nicht rausgeben möchte.

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Wenn du gegen den Gebührenbescheid klagst, dann sieht es, wenn ich das richtig sehe, ganz gut aus. Der Streitwert bei IFG-Sachen beträgt 5000€, aber du klagst ja dann gegen den Gebührenbescheid. Laut Gerichtskostenrechner wäre das bei einem Streitwert von 70€ (Falls das nicht der Streitwert ist, gerne korrigieren @alvaro.zoder) ein Gerichtsgebührenrisiko von 114,00€ in der 1. Instanz. Dann kommt es noch drauf an ob sich eine der beiden Parteien durch einen Rechtsbeistand vertreten lässt. Das wären laut Rechner 169,58€ pro Partei.

Das sind aber dann auch die Kosten wenn du komplett unterliegst und das Gericht dir 100% aller Kosten aufbrummt. Wenn aber z.B. die Stadt Köln dich, wenn sie unterliegt, in die nächste Instanz zieht, dann musst du quasi das doppelte an Gebühren zahlen, wenn die Instanz das entscheidet.

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Sehr gut!:slight_smile: Mal sehen, was dabei rumkommt…

Das ist eine sehr gute Idee. Die Wahrheit ist, dass ich mit dem UIG noch so gut wie gar keine Erfahrungen gemacht habe. Doch ein Lärmgutachten dürfte ohne Weiteres als Umweltinformation eingeordnet werden (unser Head of Legal bei FdS: “es [das UIG allgemein] ist unter dem TBM der Umweltinformation echt weitreichend…” - ich verlasse mich an dieser Stelle ganz auf seine Einschätzung;)).
Nun dürfen zwar auch nach dem UIG - im Grunde, was die Höhe betrifft die gleichen - Gebühren für den Verwaltungsaufwand verlangt werden wie beim IFG , wenn es sich nicht um eine einfache Auskunft handelt.
Aber der entscheidende Vorteil ist, wie @fnord gesehen hat, dass man mit dem § 7 I UIG argumentieren kann - und speziell damit, dass hier das Einscannen des Lärmgutachtens schon vom Gesetzeszweck des (§ 7 ) UIG vorgegeben ist.

Andererseits dürte es insofern auch nicht schaden, das IFG zusätzlich heranzuziehen - das dürfte für das OB der Gebührenerhebung keine Rolle spielen. Ich denke also nicht, dass die Rücknahme des IFG-Antrags hier eine Rolle spielt (könnte eher Verwirrung stiften). Es reicht sicherlich, auf § 7 UIG zu verweisen und darauf eben, dass der Antrag sich auch auf das UIG stützt.

Die Gerichtskosten wären 114 €, richtig (ja, der Gebührenstreitwert beträgt 70 €, aber maßgeblich ist für die Berechnung der Gerichtskosten der sog. Gebührensatz, der sich an den Streitwert anlehnt. Wegen § 34 I GKG 38 €, die mit 3 multipliziert werden = 114 €.

[Mini-Exkurs noch ins Gerichtskosten-Gebührenrecht: In der Anlage 2 zum GKG findet man die Gerichtskostengebührensätze in einer Tabelle - angelehnt eben an den Streitwert. Der Streitwert bestimmt sich wiederum im Verwaltungsrecht nach dem sog. “Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit”, den man im Internet finden kann. Wichtig ist, dass der Auffangstreitwert von 5.000 € allgemein im Verwaltungsprozess und speziell in IFG-Prozessen maßgeblich ist, wo es nicht nur um die Anfechtung eines Gebührenbescheids geht (hier auch ein Thread aus dem Forum zum Thema Streitwert: Streitwert und Gerichtskosten bei Verwaltungsklage - #18 von Apoly). Wichtig ist noch das sog. Kostenverzeichnis in Anlage 1, angelehnt an die in § 3 GKG genannten Grundsätze. Dort sind die Koeffizienten aufgeführt - geordnet nach Gerichtsbarkeit und Verfahrensart sowie anderen Faktoren wie Einigung, Rücknahme des Antrags etc. - mit denen der zugrunde liegende Gebührensatz, den man nach Ermittlung des Streitwerts der Tabelle in Anlage 2 entnimmt, multipliziert wird. Das Ergebnis sind die Gerichtskosten.
Zusammenfassend:

  1. Streitwert ermitteln (Streitwertkatalog bzw. Auffangstreitwert)
  2. Anlage 2 den Gebührensatz entnehmen.
  3. Diesen mit der richtigen Nummer in Anlage 1 zum GKG multiplizieren.
    (Letzteres ist allerdings das für Laien schwierigste - man muss die richtige Nummer erstmal finden.
    Hier richtig: Nr. 5110 - die normale Verfahrensgebühr sieht einen Koeffizienten von 3 vor).
    Ende Exkurs]

Allerdings dürften sonst keine Kosten drohen - denn nur in Ausnahmefällen (hier nicht zu erwarten) beauftragen Behörden Rechtsanwälte mit der Vertretung der eigenen Interessen. Und Dir selbst drohen nur eigene Kosten, wenn du einen Anwalt beauftragst.

Kurzum - Kostenrisiken:

bei Verlust des Rechtsstreits:

70 € + 10 - 50 (wohl 30 die Regel) + 144 Euro.

Wenn Du gewinnst, natürlich gar kein Kostenrisiko - was Du für den Bescheid und den Widerspruch vorgeleistet hast, muss Dir nachher rückerstattet werden.

Ich würde aber zunächst versuchen, dem Rat von @fnord folgend auf § 7 zu verweisen und freundlich darauf, dass es sich um eine Einfache Auskunft handeln sollte.

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Falls alle Stricke reißen:

Einfach die Anfrage in Einzelanfragen splitten bis die Grenze erreicht ist. Sprich: Beantrage die Seiten 1-30. :slight_smile:

Warte auf Antwort. Immernoch kostenpflichtig? Dann halt 1-20… Rinse and Repeat. Da wird denen das Lachen schon vergehen. IRGENDWANN muss die Anfrage kostenlos sein. Danach dann einfach für fehlende Seiten wiederholen.

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Klasse! Das ist aktuell auch meine Taktik. Ich erfrage zuerst recht viel, besonders bei jenen, die quasi immer Kosten “schätzen” und reduziere dann auf ein einziges Element.
Das zeigt auch ein wenig die Absurdität bei jenen Länder IFGs, wo ene kostenfreie Auskunft möglich ist/sein muss. Ich bin sicher da brauchts auch nur wieder einen, der das bis ganz oben durchklagt.

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Sehr gute Idee:)
Das ist wirkliche Schwarmintelligenz …gegenseitiges Ergänzen, neue Ideen zu entwickeln…

Auf diese Weise - überhaupt durch das kluge Zusammenwirken von Recht und Logik - kann man Verhaltensweisen ändern, ohne das es eines langgestreckten Gerichtsverfahrens bedarf. Kein rechtliches “Schlupfloch”, sondern die effektive Symbiose der Kenntnis der Rahmenbedingungen mit dem Streben nach mehr Information. Die Besonderheit ist, dass die Dynamik von einem Gesetzeszweck bestimmt wird, der ein anderer ist als der konventioneller Gesetze: das Ziel ist der Zugang zu /das Teilen von Information …von Wissen.

In diesem Sinne dein Vorschlag : Das Wissen / die Informationen häppchenweise “bestellen”:wink:

Hier mein neuer Versuch. Ich bin gespannt. :slight_smile:

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Sehr gute Arbeit:) Sehr gut ist auch der Verweis auf das Handbuch der Stadt Köln.
(Off-topic: Diese Anfrage nach dem Handbuch der Stadtverwaltung Köln in der aktuellen Ausgabe ist recht instruktiv: Zum Einen, was die Kommunikationskultur zwischen Antragsstellern und Behörden angeht (hier ein etwas zu fordernder Ton, sicherlich;)), zum Anderen aber - was der Antragssteller richtig erkennt und vehement bekämpft - die Ineffizienz und fehlende Datenkompetenz bei Behörden angeht.)

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Halbe Stunde - 31 Euro. Damit liegst du nun exakt an der Grenze, wo langsam die Rechtsprechung “einfache” Anfragen annimmt.

Ich helfe mal mit: Die ersten 10 Seiten wurden hier beantragt

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Die Anfrage nach EINER Seite wurde nun gebührenfrei beantwortet:

Falls noch jemand helfen möchte, sollte er bei Seite 13 weitermachen.

@Apoly
Magst du bei deiner Anfrage nochmal etwas Druck machen bzw. die LDI einschalten?

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LOL okay, da wir ja nichts zu tun haben, hier deine Seite 13:

BTW, wenn du etwas bestimmtes suchst, lohnt sich hier wohl eine binäre Suche. :upside_down_face:

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Welche Seiten werden denn noch benötigt? :upside_down_face:

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Gleiche Frage, welche Seiten werden denn noch benötigt?

Da @rugk Seite 13 angefragt hat (Vielen Dank!) geht es nun mit Seite 14 @icewave und Seite 15 @LanMarc77 weiter.

Da die Anfrage nach Seite 11 funktioniert hat, würde ich empfehlen die Formulierung zu übernehmen. Im Betreff wäre es für die Übersichtlichkeit sicherlich hilfreich die Seitennummer anzugeben.

Da ich mich erfolgreich auf diese Aktion beworben habe, wird es wohl auch in den nächsten Wochen noch eine Mini-Kampagne geben über die noch mehr Personen die restlichen Seiten werden anfragen können.

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Seite 14: done.

Wir merken an dieser Stelle einmal mehr, wie unsinnig die VerwGebO IFG NRW ist. Klar, man sollte Behörden nicht mit Arbeit überschütten, aber wir sehen ja wie einfach sich die Regelungen umgehen lassen. Und jetzt hat die Behörde sehr viel mehr Arbeit mit der Bescheidung von mehreren Anträgen, statt die Unterlagen einfach direkt transparent im Netz zu veröffentlichen.

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Done

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Vielen Dank!

Ja da stimme ich dir zu. Ich hätte die Gebühren auch anstandslos getragen, wenn die Behörde die Gebühren sinnvoll begründet hätte und wenn mir die Behörde erläutert hätte, warum es sich nicht um Umweltinformationen im Sinne des UIG handeln soll, zu deren Digitalisierung und Veröffentlichung die Behörde verpflichtet ist.

Nach den vielen Nebelkerzen, die die Behörde geworfen hat, scheinen die Gebühren nur ein weiterer Grund zu sein meine Anfrage unnötig zu erschweren.

Siehe dazu auch die Ablehnung zu dieser Anfrage, die jemand anderes gestellt hat und bei der der Anfragende grundsätzlich bereit ist Gebühren zu tragen.