Sehr gut! Mal sehen, was dabei rumkommt…
Das ist eine sehr gute Idee. Die Wahrheit ist, dass ich mit dem UIG noch so gut wie gar keine Erfahrungen gemacht habe. Doch ein Lärmgutachten dürfte ohne Weiteres als Umweltinformation eingeordnet werden (unser Head of Legal bei FdS: “es [das UIG allgemein] ist unter dem TBM der Umweltinformation echt weitreichend…” - ich verlasse mich an dieser Stelle ganz auf seine Einschätzung;)).
Nun dürfen zwar auch nach dem UIG - im Grunde, was die Höhe betrifft die gleichen - Gebühren für den Verwaltungsaufwand verlangt werden wie beim IFG , wenn es sich nicht um eine einfache Auskunft handelt.
Aber der entscheidende Vorteil ist, wie @fnord gesehen hat, dass man mit dem § 7 I UIG argumentieren kann - und speziell damit, dass hier das Einscannen des Lärmgutachtens schon vom Gesetzeszweck des (§ 7 ) UIG vorgegeben ist.
Andererseits dürte es insofern auch nicht schaden, das IFG zusätzlich heranzuziehen - das dürfte für das OB der Gebührenerhebung keine Rolle spielen. Ich denke also nicht, dass die Rücknahme des IFG-Antrags hier eine Rolle spielt (könnte eher Verwirrung stiften). Es reicht sicherlich, auf § 7 UIG zu verweisen und darauf eben, dass der Antrag sich auch auf das UIG stützt.
Die Gerichtskosten wären 114 €, richtig (ja, der Gebührenstreitwert beträgt 70 €, aber maßgeblich ist für die Berechnung der Gerichtskosten der sog. Gebührensatz, der sich an den Streitwert anlehnt. Wegen § 34 I GKG 38 €, die mit 3 multipliziert werden = 114 €.
[Mini-Exkurs noch ins Gerichtskosten-Gebührenrecht: In der Anlage 2 zum GKG findet man die Gerichtskostengebührensätze in einer Tabelle - angelehnt eben an den Streitwert. Der Streitwert bestimmt sich wiederum im Verwaltungsrecht nach dem sog. “Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit”, den man im Internet finden kann. Wichtig ist, dass der Auffangstreitwert von 5.000 € allgemein im Verwaltungsprozess und speziell in IFG-Prozessen maßgeblich ist, wo es nicht nur um die Anfechtung eines Gebührenbescheids geht (hier auch ein Thread aus dem Forum zum Thema Streitwert: Streitwert und Gerichtskosten bei Verwaltungsklage - #18 von Apoly). Wichtig ist noch das sog. Kostenverzeichnis in Anlage 1, angelehnt an die in § 3 GKG genannten Grundsätze. Dort sind die Koeffizienten aufgeführt - geordnet nach Gerichtsbarkeit und Verfahrensart sowie anderen Faktoren wie Einigung, Rücknahme des Antrags etc. - mit denen der zugrunde liegende Gebührensatz, den man nach Ermittlung des Streitwerts der Tabelle in Anlage 2 entnimmt, multipliziert wird. Das Ergebnis sind die Gerichtskosten.
Zusammenfassend:
- Streitwert ermitteln (Streitwertkatalog bzw. Auffangstreitwert)
- Anlage 2 den Gebührensatz entnehmen.
- Diesen mit der richtigen Nummer in Anlage 1 zum GKG multiplizieren.
(Letzteres ist allerdings das für Laien schwierigste - man muss die richtige Nummer erstmal finden.
Hier richtig: Nr. 5110 - die normale Verfahrensgebühr sieht einen Koeffizienten von 3 vor).
Ende Exkurs]
Allerdings dürften sonst keine Kosten drohen - denn nur in Ausnahmefällen (hier nicht zu erwarten) beauftragen Behörden Rechtsanwälte mit der Vertretung der eigenen Interessen. Und Dir selbst drohen nur eigene Kosten, wenn du einen Anwalt beauftragst.
Kurzum - Kostenrisiken:
bei Verlust des Rechtsstreits:
70 € + 10 - 50 (wohl 30 die Regel) + 144 Euro.
Wenn Du gewinnst, natürlich gar kein Kostenrisiko - was Du für den Bescheid und den Widerspruch vorgeleistet hast, muss Dir nachher rückerstattet werden.
Ich würde aber zunächst versuchen, dem Rat von @fnord folgend auf § 7 zu verweisen und freundlich darauf, dass es sich um eine Einfache Auskunft handeln sollte.