50,25€ für 2 Seiten eines Protokolls

Hi, ich hab eine Anfrage (Link) wegen zweier Seiten eines Protokolls an meine Verwaltung gestellt.
Dabei wurde mitgeteilt, dass “Im Zuge dieser Bearbeitung habe ich festgestellt, dass die Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachen-Anhalt im Februar 2025 geändert wurde. Für einen Zeitaufwand von 45 Minuten fällt nunmehr eine Gebühr von 50,25 € an. Damit ist die Grenze von 50 EUR, bis zu der gemäß § 10 Abs. 2a IZG LSA keine Gebühren festgesetzt werden, überschritten.”

D.h. im Prinzip werden in Sachsen-Anhalt nun ab 31 Minuten immer Kosten erhoben.

Weil mir für zwei Seiten Text ein solcher Bearbeitungsaufwand trotzdem zu hoch erschien, habe ich Widerspruch eingelegt mit der Bitte um Aufschlüsselung.

Dabei entfielen im Antwortschreiben in der Aufschlüsselung der Zeitaufwände 15 Minuten für die Erstellung des Bescheids. Wäre dies nicht gewesen, wären wir bei 28 Minuten. So sind es 43 Minuten. D.h. nur die Verwaltungstätigkeit des Bescheids haut mir 1/3 der Zeit rein.

Hätte man keinen Bescheid erstellt, würden keine Kosten anfallen.

Müsste im übrigen nicht das das IZG mit steigenden Tariflöhnen auch immer kostentechnisch angepasst werden oder um das zu verhindern, statt 50 Euro zu schreiben, setzt man im Gesetz die 45 Minuten fest und erst darüber hinaus werden Kosten erhoben?

Wie verfahre ich jetzt weiter? Mit geht es gar nicht um die 50 Euro, sondern ums Prinzip und um hier eine Abwehrpraxis der Verwaltung zu verhindern.

Ich kann den Widerspruch aufrecht erhalten und werde, da die Bearbeiterin die selbe ist, wie die Bescheiderstellerin, diesen nicht durch bekommen.

Ich kann parallel noch den Datenschutzbeauftragten um Vermittlung bitten, was aber erfahrungsgemäß lange dauert. Wenn ich den Widerspruch zurückziehe wird er mir vermutlich nur schreiben, dass sich die Sache wohl erübrigt hat, weil ich den Widerspruch ja nicht aufrecht erhalte?

Ich sehe momentan noch wenig Grundlage für einen erfolgreichen Widerspruch.

Ein Bescheid muss natürlich erstellt werden, dies fließt in die Kostenaufteilung rein. Auch ist die Anzahl an Kopien erstmal keine Grundlage für die Kosten, denn der Rechercheaufwand muss auch beachtet werden

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Dem würde ich mich anschließen. Zudem ist in den meisten IFG / IZG in Deutschland geregelt, dass bis zu einem Zeitaufwand von 30 Minuten von einer einfachen Anfrage auszugehen ist, die gebührenfrei ist. Auch das Land Sachsen-Anhalt scheint diese 30 Minuten als Zeitgrenze zu nutzen. Das ist m. E. nicht zu beanstanden.

Gesetze sind in Stein gemeißelt und werden nicht automatisch an die Lohnentwicklung angepasst (außer die Diätenerhöhungen für unsere Bundestagsabgeordneten :clown_face:). Das heißt, das Kostengesetz bleibt solange in Kraft, bis es legislativ geändert wird.
Einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht. Man könnte aber über das Petitionsrecht eine entsprechende Bitte / Anregung einreichen. Eine solche Gesetzesänderung würde, wenn sie denn beschlossen werden würde, in den meisten Fällen aber auch nur für zukünftige Fälle gelten, sofern keine Rückwirkungsklausel im neuen Gesetz enthalten ist.

Darüber hinaus obliegt es dem Gesetzgeber zu entscheiden, ob man eine Kostengrenze oder eine Zeitgrenze festlegt. Da kann jedes Bundesland und auch der Bund seinen eigenen Weg gehen.

Ich persönlich würde den Widerspruch zurückziehen, da in Sachsen-Anhalt im worst case zusätzlich das 1,5-fache der ursprünglichen Gebühr (50,25 € x 1,5) für den Widerspruch als Kosten festgesetzt werden können, wenn man verliert. Ob Auskunft und Widerspruch dir jetzt insgesamt ≈ 126 € wert sind, musst du wissen. Ich sehe hier keine Chance auf ein Obsiegen, wenn die Behörde jetzt nicht über Nacht plötzlich ihre Auffassung um 180° ändert. Man könnte der Behörde hier einen gewissen Ermessensspielraum zusprechen, aber die Behörden sind auch angehalten kostendeckend zu arbeiten. Man kann eine Ermessensentscheidung anregen, da es hier nur um 25 Cent Überschreitung geht, aber einen Rechtsanspruch hat man auch hier nicht.

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Ich würde das durcheskalieren bis vor Gericht.
Es kann einfach nicht sein, dass das so lange dauert.
Man kann ein bisschen effizienter arbeiten als das.
Und wenn es wirklich irgend etwas lächerliches war
und der Bescheid sich auf “Wie gewünscht, anbei” beschränkt hat,
dann kann man wirklich fragen, warum das 15 Minuten gedauert haben soll.

Und dann würde ich auch fragen, wie viele Stellen die für solche Anfragen haben und ob nicht am Ende mehr Zeit abgerechnet wird als die Mitarbeiter überhaupt arbeiten. Und natürlich dehnt sich jede Arbeit aus, wenn entsprechend viel Zeit zur Verfügung steht…

Brauchte es wirklich den Bescheid?
Wenn man dir nachweislich die zwei Seiten zukommen lässt,
dann bist du nicht beschwert, hast kein Rechtsschutzinteresse, kannst nicht klagen,
dann bedarf es des Bescheids auch nicht.
Da kann man sich wirklich Arbeit sparen.
Und wenn nur durch den Bescheid letztlich die Kostenpflicht entstanden ist,
ist das erst recht zu hinterfragen…

Gerichtskosten belaufen sich selbst beim Verlieren auf 3 x 38 Euro,
das kann man schon mal durchexerzieren…

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Ich habe für eine IZG-Anfrage am 27.06.2022 einen Bescheid über 500 Euro bekommen.
Das war der erste Kostenbescheid, den die Behörde jemals versendet hat.
Weil ich dagegen geklagt habe, hat die Behörde davon abgesehen,
seitdem weitere Bescheide zu erstellen, bis das erst einmal geklärt ist.

Nun gab es einen ersten Verhandlungstermin bei Gericht, 95 Minuten am 17.06.2025.
Die Richterin hat nach 14 Tagen entschieden,
dass sie doch kein Urteil sprechen kann,
weil sie noch ein paar andere Akten beiziehen möchte…

Das zieht sich noch…

Womöglich muss ich am Ende tatsächlich etwas zahlen,
aber ich habe mir selbst und allen anderen bei dieser Behörde
über nunmehr 3 Jahre hinweg viel Geld gespart…

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Er hat einen Verwaltungsakt ausgelöst und dieser ist qua Gesetz bekannt zu geben. Also ja, ein Antrag auf eine Verwaltungsleistung führt immer auch zu einem Bescheid. Erst recht, wenn Kosten anfallen.

Zudem ist man für alles, was man der Behörde unterstellt, beweispflichtig, denn die Abrechnung nach pauschalierten Sätzen anstelle der Stechuhr ist Usus im Informationsfreiheitsrecht. Das lässt sich ganz einfach durch einen Blick in die Kostenverordnung klären.

Klar kann er klagen, aber hier den Beweis eines Rechtsfehlers oder eines Zeitbetruges zu führen, wird kein Spaß.

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Vielen Dank für die Antworten. Wir haben uns jetzt dazu entschieden, das Ganze zurückzuziehen. Jedoch werden wir es an Kontakte im Landtag zweier Parteien weitergeben und versuchen Änderungen zu bewirken.