§11: Wie weit geht er und wie setzt ich ihn durch?

Hallo,

die saarländische Kultusministerin fällt im Kontext von Corona regelmäßig mit Aussagen auf, die sie mit “Studien haben gezeigt. …”, “Experten sagen …”, “Wir wissen …” zu legitimieren versucht. Ich versuche seit einer Weile das Ministerium irgendwie dazu zu bringen, die Karten auf den Tisch zu legen, um welche Studien, Experten, … es sich handelt und auf welche konkreten wissenschaftlichen Ergebnisse die Ministerin sich bezieht. Bisher recht erfolglos.

Mein letzter Versuch bezog sich auf §11 des IFG. Ich habe zuerst eine vollständige Aktenliste angefragt, worauf hin man mir eine für mich vollkommen unbrauchbare Dokumentensammlung geschickt hatte. Darauf hin habe ich die Anfrage konkreter auf Corona eingeschränkt. Heute habe ich folgende Antwort erhalten:

Das Ministerium behauptet:

[…] Dem steht im Übrigen der von Ihnen zitierte § 11 IFG nicht entgegen, da er die Behörden keineswegs verpflichtet, Verzeichnisse zu führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.

Das saarländische IFG bezieht sich explizit auf die Paragraphen 1-9 und 11 des Bundes-IFG. Unter § 11 IFG - Einzelnorm steht:

Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.

Ich sehe da keinen großen Spielraum für Mißverständnisse. Oder haben ich etwas falsch verstanden?

Weiter wird begründet:

Wir haben bereits mitgeteilt, dass beim Thema Corona Veröffentlichungen bzw. die Verlautbarungen zum Beispiel des RKI, des DGUV, des BMAS und des BMG, des Verbandes der Kinder- und Jugendärzte, die S3-Leitline beobachtet und ausgewertet werden und die Grundlagen für die Entscheidungen bilden.

Wenn die Behörde “auswertet” sollte das Resultat Dokument sein, die ich sollte sehen dürfen. Oder?

Angenommen ich habe den Paragraphen nicht falsch verstanden und grundsetzlich Recht: Wie gehe ich nun weiter vor? Mir scheint, das Ministerium will sich in keinem Fall in die Karten schauen lassen. Die Datenschutzstelle war bisher wenig hilfreich. Bleibt mir nur eine Klage? Wo warum wie genau?

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zu § 11 IFG:

a) “Sollen” ist immer so eine Sache, vgl. Muss-, Soll- und Kann-Vorschrift – Wikipedia
b) Die Verzeichnisse müssten selbst dann nicht zwingend deinen Anfragezwecken entsprechend geführt sein.

“Wenn die Behörde “auswertet” sollte das Resultat Dokument sein, die ich sollte sehen dürfen. Oder?”

Wenn es Dokumente gibt, darfst du die grundsätzlich sehen. Ja. Das wäre auch mein Ansatz, dass du alle Auswertungen, Einschätzungen etc. anfragst. Es kann höchstens sein, dass das Ministerium tatsächlich gar keine Dokumente hat, weil sie nichts über ihre Auswertung aufgeschrieben haben.