Zusicherung von Gebühren durch Behörde - dann Rückzug

Hallo zusammen,

ich habe seit letztem Jahr eine LIFG BW-Anfrage an die Stadt Radolfzell laufen, mit der ich zeigen will, dass die Stadt systematisch und rechtswidrig Versammlungen beschränkt und bei der die Korrespondenz mit der Behörde von sehr viel Ignorieren und Missverstehen seitens der Behörde geprägt ist. In kurz:

Am 26.9.2021 habe ich meine Anfrage gestellt, am 4.11.2021 erhielt ich die Auskunft, für die Bearbeitung würden Gebühren iHv 50 Euro anfallen (das ist wohl der Standardwert der Stadt Radolfzell), daraufhin habe ich meine Anfrage am 23.11.2021 auf rund die Hälfte angegrenzt. Am 16.2.2022 erhielt ich dann eine etwas wirre Nachricht, die andeutete, die Gebühren könnten tatsächlich deutlich höher sein als 50 Euro, und jetzt bekam ich gestern die Antwort, dass die Gebühren “aufgrund rechtsstaatlicher Bindung an Recht und Gesetz” korrigiert werden müssen auf jeden Fall 200 Euro übersteigen werden.

Dass hier irgendwas nicht richtig ist, ist wohl offensichtlich. Habt ihr Ideen, wie ich die Behörde auf die 50 Euro (die ich mittlerweile gerne bezahlen würde) zurückkriegen kann?

Meine Recherche zum Thema “Zusicherung” gem. § 38 VwVfG hat ergeben, dass eine solche Zusicherung nicht vorliegt, weil die Behörde mir nur per E-Mail geantwortet hat und ohne elektronische Signatur, sodass das Formerfordernis des § 3a VwVfG nicht erfüllt ist. Die Rechtsprechung und Kommentarlage dazu ist eindeutig :frowning:

Andererseits ist die Zusicherung ja nur hinsichtlich der Gebühr; die Informationen müssen sie mir ja eh geben, damit ist der Fall dem klassischen Fall der Zusicherung einer Baugenehmigung oÄ nicht allzu ähnlich, weil hier die materielle Rechtslage ja eindeutig ist…

Der LDI war bisher nicht wirklich hilfreich, ist nicht auf mein Problem eingegangen sondern hat nur gesagt, er bittet die Behörde um nochmalige Prüfung der Gebührenhöhe. Wichtig zu wissen könnte außerdem sein, dass ich die Behörde gerade wegen Untätigkeit in einer anderen Frage zu ihrem Versammlungsverhalten verklage, das drückt die Stimmung zwischen uns ein wenig und lässt mich vermuten, dass ich dort mit netten Worten wenig bewirken kann :sweat_smile:

Hat von euch jemand noch Ideen zur Zusicherung oder einen ganz anderen Ansatz? Vielleicht gelten Sonderregeln zur Zusicherung von Gebühren?

Freue mich über alle Tipps und liebe Grüße,
Jannis

Moin.
Zum rechtlichen Ansatz hast du nun ja selbst bereits argumentiert: eine Zusicherung nach VwVfG ist hier - da einfache E-Mail - nicht gegeben.

Ich halte die Argumentation der Behörde aber (leider) durchaus für haltbar. Es ist die Sprache von der Sichtung und ggf. Schwärzung von 70 Einzelakten.
Bei einem Stundensatz von 15€ a 15 Minuten (60€ = 60 Minuten) wären die erst berechneten 50€ lächerliche 50 Minuten, also weniger als eine Minute pro Akte :slight_smile:

Sogar 200€ halte ich hier für wenig, ich kenne den maximalen Gebührenrahmen hier nicht, aber sogar diese wären human.

Danke für die schnelle Antwort… habe leider immer noch keine besseren Gedanken dazu gehabt und werde es jetzt erstmal auf anderem Weg versuchen. Anderfalls bleiben nur noch die üblichen Versuche, die Gebühren zu drücken, aber die vermeintliche Zusicherung hilft da vermutlich tatsächlich nichts :confused:

Abgesehen kennt das LIFG BW keinen maximalen Gebührenrahmen sondern überlasst es der informationspflichtigen Stelle, selbigen festzulegen - bei der Stadt Radolfzell beträgt die Höchstgebühr also 10.000 Euro :sweat_smile:
Kostenlose einfache Anfrage an nicht-Landesbehörden oder einen Ermäßigungstatbestand kennt das LIFG BW leider auch nicht… :frowning: