Das das Gericht einen Kostenvorschuss haben will ist normal. Das ist an sich bei allen Gerichtsverfahren (auch vor Zivilgerichten und anderen Gerichten, außer wenn keine Gerichtskosten anfallen) so und gilt auch vor Einreichung von Rechtsmitteln (Berufung, Revision). Bei manchen anderen Verfahren (Antrag auf Einstweilige Anordnung (Eilverfahren) und Zulassung der Berufung z.B.) werden die Gerichtskosten aber erst mit Rechtskraft der Entscheidung fällig.
Die Vorauszahlungspflicht hängt also von der Verfahrensart und nicht dem Gegenstand (also IFG oder nicht IFG z.B.) ab.
Die Gerichtskosten hat am Ende (in der Regel) die unterlegene Partei zu bezahlen. Wenn du mit deiner Klage gewinnst bekommst du das Geld in 99.9% der Fälle zurück, Ausnahmen gibt es nur in Zivilprozessen, wenn die andere Partei zahlungsunfähig ist (da will das Gericht dennoch seine Kosten haben). Die Ausnahme für Untätigkeitsklagen, die zwar vielleicht abgewiesen werden, weil du kein Recht hast, aber wo die Untätigkeit “richtig angemerkt” wurde, gilt wie @LanMarc77 gesagt hat.
Mehr Informationen zu Gerichtskoten findest du auf den (in dieser Hinsicht meiner Meinung nach sehr guten) Seiten der Justiz NRW:
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Kosten_vg/index.php