Bescheid vom Amt:
Dem VIG-Antrag wird stattgegeben, aber der Zugang wird auf eine reine Akteneinsicht vor Ort im Amt Ravensburg (ohne Kopien) beschränkt. Begründung: Abstrakte Befürchtung einer Veröffentlichung im Internet via FragDenStaat / Topf Secret und Datenschutzbedenken.
Mein Widerspruch per E-Mail:
Ich habe per E-Mail Widerspruch gegen den Zwang zur Akteneinsicht vor Ort eingelegt (Begründung: Kein „wichtiger Grund“ gem. § 6 VIG; Vorrang der Schwärzung nach § 6 Abs. 2 VIG).
Aktuelle Reaktion des Amtes:
Formmangel: Das Amt verlangt eine handschriftliche Unterschrift (Post/Fax), da E-Mail ungültig ist (§ 70 VwGO). Fehlt diese, wird der Widerspruch kostenpflichtig zurückgewiesen.
Kostenrisiko: Bei Aufrechterhaltung geht die Sache an das Regierungspräsidium Tübingen (kostenpflichtiger Bescheid bei Niederlage).
Betriebsaufgabe: Das Amt merkt an, dass der Betrieb seit dem 01.05.2026 gewerblich abgemeldet ist.
Dass der Betrieb geschlossen ist, war mir davor nicht bewusst. Mir geht es hier aber ganz klar ums Prinzip und das VIG-Recht auf einfache Informationsübermittlung.
Meine Fragen an die Community:
Kostenrisiko durchziehen? Wie sind eure Erfahrungen mit dem RP Tübingen bei dieser „Akteneinsicht vor Ort“-Masche? Lohnt sich der Gang durch die Instanzen oder droht eine teure Klatsche?
Einfluss der Betriebsaufgabe? Hat die Gewerbeabmeldung rein rechtlich irgendeine Auswirkung auf den VIG-Anspruch bezüglich der alten Berichte?
Empfehlung: Unterschriebenen Widerspruch jetzt schnell per Post/Fax nachreichen oder lieber ruhen lassen/zurückziehen, um Gebühren zu vermeiden?
Widerspruch in jedem Falle formgerecht nachreichen. Parallel dazu bereits den Datenschutzbeauftragten einschalten. Entweder Frist abwarten und dann Vermittlungsgesuch anstoßen oder bereits jetzt anschreiben.
Meine Vorschläge sollten unangekündigt keine Kosten verursachen und/oder diese werden zuvor genannt, meist in einer Spanne. In Sachen Klage kenne ich mich nicht aus.
Die Frage ist immer: Hast du ein Rechtsschutzbedürfnis. Ich denke, wenn du die dir angebotene Akteneinsicht vor Ort nicht wahrnimmst, würde ich das verneinen. Vereinbare einen Termin zur Einsicht. Schreibe schriftlich oder via mjp.justiz.de, dass du trotzdem/gleichwohl gerne Kopien erhalten würdest, gerne selbst bei der Einsicht die Dinge abfotografieren würdest, dass du dir zumindest alle Inhalte handschriftlich abschreiben möchtest. Jetzt musst du dir noch überlegen, wofür du diese weiteren Informationen haben möchtest. Wo ist jetzt dein Rechtsschutzbedürfnis? Wenn dir selbst die Notizen verweigert werden, hast du eins, aber in allen anderen Fällen wird das schwierig. Gleichwohl kannst du natürlich formal und rechtzeitig Widerspruch einlegen. Steht sicher im VIG oder in irgendeiner Kostenverordnung, was das maximal kosten darf. Dagegen kannst du dann klagen, du kannst auch nur gegen die Kosten klagen, wenn dir das reicht. Wenn du nicht nur gegen die Kosten klagen willst, stell dich auf etwa 5 Jahre Verfahrensdauer ein, an deren Anfang du ca. 500 Euro an das Gericht überweisen musst und womöglich am Ende dieser Zeit wiederbekommst. Wenn gegen dich entschieden wird, dann musst du noch einmal Fahrtkosten für die Gegenseite und 20 Euro bezahlen. Jetzt kennst du das Kostenrisiko.
danke dir für deine Einschätzung und den Hinweis bezüglich des Kostenrisikos und der Verfahrensdauer bei einer Klage! Das sind natürlich Punkte, die man im Hinterkopf behalten muss, wenn es hart auf hart kommt.
Beim Thema Rechtsschutzbedürfnis sehe ich die Rechtslage im VIG-Verfahren allerdings etwas anders:
Ablehnung der gewählten Zugangsart ist eine eigenständige Beschwer:
§ 6 Abs. 1 Satz 2 VIG gewährt dem Antragsteller ausdrücklich ein Wahlrecht bezüglich der Form des Informationszugangs. Wenn die Behörde die beantragte digitale Übermittlung verweigert und auf eine Vor-Ort-Einsicht verweist, stellt diese Abweichung rechtlich eine Teilablehnung dar. Ein Rechtsschutzbedürfnis zur Gegenwehr liegt damit vor, da man nicht verpflichtet ist, eine rechtswidrige Einschränkung der Zugangsart klaglos hinzunehmen oder dafür lange anzureisen.
Obergerichtliche Rechtsprechung (VGH BW): VGH Baden-Württemberg, 13.12.2019 - 10 S 2614/19 - dejure.org
Der für Ravensburg zuständige VGH Baden-Württemberg hat (u. a. im Beschluss v. 13.12.2019 – 10 S 2614/19) bereits entschieden, dass die bloße Sorge vor einer Veröffentlichung auf „Topf Secret“ oder „FragDenStaat“ keinen „wichtigen Grund“ darstellt, um die digitale Herausgabe zu verweigern. Die behördliche Verwendungsprüfung ist insoweit unzulässig.
Widerspruch vs. Klage: Aktuell geht es erst einmal nur um das behördliche Widerspruchsverfahren. Hier entstehen weder Gerichtskostenvorschüsse noch jahrelange Verfahrenszeiten. Erst wenn ein kostenpflichtiger Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vorläge, stellt sich die Frage einer Klage vor dem VG samt Kostenrisiko.
Ich kenne genug Behörden, die einfach über ignorieren die Anfragen erledigen. Und dann bist du schnell wieder im selben Problem: Erinnern, erinnern, erinnern, und dann kommt die Untätigkeitsklage, Vorschuss ca. 500€. Und dann kommt das Risiko des Vorwurfs des Rechtsmissbrauchs. Und nur weil der VGH so (zu recht und korrekt) entschieden hat, muss ja ein VG nicht entsprechend dieser Linie entscheiden!
Du kannst doch einfach einsehen! Das wird dir jeder vorwerfen, erst die Behörde und dann das VG. Und nach Einsicht wirst du gefragt, ob du die Klage nicht zurücknehmen willst!
Du musst die “ich habe juristisch recht”-Seite von “ich bekomme, was ich wissen will” unterscheiden.