Verschlusssache Prüfung - NRW

Das Ministerium für Schule und Bildung NRW hat iwas an der Anfrage nicht verstanden :woman_shrugging:t2:

Allerdings sehe ich mich gerade nicht in der Lage eine adäquate Antwort zu verfassen. Mag mir dabei jemensch bitte helfen?

Vielen lieben Dank!

Ich hab hier mal was zusammengetippt. Wenn wer anders Ergänzungen hat, gerne einfach reinschreiben, dafür ist das Pad da. :slight_smile:

(Ich erwähne an der Stelle @alvaro.zoder, weil der sich bestimmt freut dieses Werkzeug mal im Einsatz zu sehen.)

Hallo @datnetz, @fnord ,

Danke erstmal, @fnord, für die Veranschaulichung eines “Community-Dokuments” :slight_smile: Dieses Tool hat noch viel Entwicklungspotenzial.

Bevor ich aber selbst in dieses speziell verlinkte CodiMD-Dok schreibe, ein paar kurze Anmerkungen zur Sache:

  1. Das Thema “Spannungsfeld Informationsfreiheitsrecht/Urheberrecht” ist für mich noch ziemliches Neuland. Ob ich diese Anfrage für eine erste Expedition in diesen Urwald nutze, hängt ein wenig von den weiteren Umständen ab…

  2. Tatsächlich scheint die Behörde etwas an deinem Anliegen vorbeigeredet zu haben, @datnetz ; denn Dir ging es ja um die Aufgaben aus dem Jahr 2010, nicht um die Aufgaben der letzten drei Jahre.

  3. Unklar erscheint mir, warum die Behörde hier § 46 UrhG ins Feld führt: “Sammlungen für den religösen Gebrauch” (:D) . Entweder ein Tippfehler oder ein Denkfehler, nehme ich an.

  4. Die entscheidende Frage im Hinblick auf die Auskunftspflicht dreht sich um das Verhältnis von (alten) Prüfungen als möglicherweise (noch?) urheberrechtlich/verwertungsrechtlich geschützte Informationen zum Landes-IFG. Ein Blick in § 3 III IFG NRW verheißt nicht unbedingt Gutes; dort sind ja Prüfungseinrichtungen vom IFG ausgenommen, sofern es um Prüfungen geht. Wenn Schulen auch “Prüfungseinrichtungen” im Sinne von § 3 III sind - davon gehe ich aus, müsste es aber prüfen -, dürfte die Zuverfügungstellung der Prüfungen aus den letzten 3 Jahren “überobligatorisch” ergehen, jedenfalls nicht auf Grundlage des IFG NRW zu beanstanden sein.
    [5. Daran schließt sich die Frage an, wer die Urheber solcher Prüfungen sind, getrennt nach den Prüfungen vor und nach Schaffung der QUA-LIS (einer Landesbehörde). Ich würde annehmen, dass nicht Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes die Prüfungen erstellen, sondern andere die Feder führen und dafür eine Vergütung erhalten - wenn dem so war (für die Prüfungen vor 2018) bzw. ist, dann ist von einem gewissen urheberrechtlichen Schutz sicherlich auszugehen.]

  5. @datnetz, darf ich fragen, ob es tatsächlich, wie @fnord in seinem Formulierungsvorschlag im CodiMD-Doc schreibt, für private Lehr- und Lehrzwecke gedacht? Dies könnte natürlich für die Art einer weiteren Argumentation maßgeblich sein.

  6. last, but not least: Richtigerweise verweist @fnord in seinem Form.vorschlag auf § 5 II IFG NRW - das impliziert nämlich, dass die Behörde einen justiziablen Verwaltungsakt erlässt. Aber: Ich würde, wenn es Dir darum geht, nochmal in Kommunikation mit der Behörde zu treten, vor einem solchen Hinweis überlegen, ob Du dann ggf. bereit wärst, im Falle einer weiteren Ablehnung das Ganze weiterzuverfolgen mit Widerspruch und Klage (die Chancen kann ich jetzt gerade nicht einschätzen, da mir eben die Urheberrechts-Kenntnisse fehlen).
    Ich würde aber in einem weiteren Schreiben klarstellen, dass es Dir um das Jahr 2010 geht. Wenn Du mir die beiden Punkte (Informationsinteresse, Bereitschaft zur Weiterverfolgung durch Widerspruch (Kostenrisiko 30 Euro) und Klage) klärst, kann ich auch gerne in dem von @fnord angefangenen Doc ein paar Formulierungsvorschläge anbringen.

Zusätzlich könntest Du nocht überlegen, das Informationsbegehren zu erweitern:

QUA-LiS ist an die Festlegungen gebunden, die das Ministerium bzgl. der Veröffentlichung von Prüfungsunterlagen getroffen hat.> (heißt es in der Antwort).

Nun: Man könnte einen Antrag auf Zugänglichmachung all der Festlegungen stellen, die das Ministerium meint - soweit diese nicht schon öffentlich zugänglich sind. Du könntest Dich also erstmal auf die Suche begeben, was Du im Netz dazu findest, um dann zu entscheiden, ob Du zusätzlich durch einen IFG-Antrag mehr dazu erfahren willst, was das Ministerium bezüglich der Veröffentlichung von Prüfungsunterlagen festgelegt hat.

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