Moin,
eine meiner Lieblingsbehörden hat augenscheinlich neue Textbausteine gefunden.
Neuerdings wird den Betreiberwünschen nach ganzseitigen Schwärzungen offenbar bereitwillig gefolgt. Dazu kommen dann Begründungen wie diese:
“Das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt den Schutz der Geschäftsgeheimnisse auch nicht. Das öffentliche Interesse überwiegt nur dann, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt; es genügt somit nicht das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009, Az. 7 C 2.09). Hierbei ist insbesondere die grundrechtliche Verwurzelung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses in Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG zu berücksichtigen, demgegenüber das öffentliche Informationsinteresse nicht grundrechtlich normiert ist. Ein erforderliches besonderes Interesse an der Offenlegung ist nicht dargelegt.”
Ich dachte bislang, dass es beim UIG gerade nicht auf ein besondere Interesse des antragstellers ankäme? Und wäre der GG-Verwurzelung von Art 14 nicht - gerade im UIG - auch 20a entgegenzuhalten?! Wenn das BVerwG-Urteil hier sinnrichtig herangezogen wird, erscheint mir das ein problematischer Brocken zu sein. Gibt’s da brauchbare Gegenargumentationen oder neuere Urteile? Als Geschäftsgeheimes sieht besagter Behördensaftladen im übrigen alles an, was irgendwie exklusives Wissen darstellt.