Unterlagen Herrausgabe nur über Anforderung einer Behörde

Hallo zusammen,
ich habe eine Anfrage an die die Landestalsperrenverwaltung und die Feuerwehrschule zu Lehrgangsunterlagen über das Thema Hochwasserschutz gestellt. Diese Unterlagen würden unter das SächsUIG fallen. Es wird aber die Herrausgabe verweigert mit dem Verweis auf Urheberrecht und dass es sich nicht um “selbsterklärende Unterlagen” handelt.
Wie kann man vorgehen, vorallem, wenn man nicht Mitglied einer Wasser- oder Feuerwehr ist. Die Unterlagen werden letztendlich nur allgemeine Informationen enthaltun und keine Dienstgeheimnisse.
Link zur Anfrage
Anfrage LFS

Vielen Dank im voraus!

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Hallo @neuc und Willkommen im Forum,

ich würde die Landestalsperrenverwaltung mal um einen Bescheid des Antrags innerhalb der Frist bitten. Vielleicht kommt dann was Interessantes.

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Hallo und willkommen!

Ihre gesetzliche Anspruchsgrundlage auf Aktenauskunft ist jedoch nicht einschlägig, so daß wir Ihnen die Materialien nicht direkt zur Verfügung stellen werden.

Ein richtiger Ausnahmegrund wurde nicht genannt. Also gerne auf einen Bescheid drängen.
Wenn es kompliziert wird, haben wir auch den Klima-Helpdesk, falls das dort reinpasst.

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Danke für die Hinweise. Nach einem Bescheid wollte ich schon fragen

Diese Dreistigkeit der Behörde macht einen fast sprachlos. Mit welcher Selbstgefälligkeit dort geantwortet wird ist echt unglaublich.

Die Frage nach dem Bescheid ist völlig richtig. Und die Untätigkeitsklage sollte leicht gewonnen sein, falls die Behörde das nun ignoriert. (Nach 3 Monaten kannst du die einreichen)

Ob das UIG letztlich einschlägig ist, wird sich zeigen. Aber zumindest eine vernünftige Begründung muss her.

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Die Feuerwehrschule hat geantwortet. Ich weiß gar nicht was ich dazu sagen soll. Ein Verwaltungsakt mit einer Widerspruchsbelehrung sieht anders aus. Da ist die frage, ob ich per Post oder per Mail Widerspruch einlegen soll.
Antwort der LFS

Widerspruch immer per Post/Fax (oder beides). Einzig “vorab” auch gerne per Mail.

Ohne Belehrung beginnen die Fristen meines Wissens nach später zu laufen - zwingend notwendig ist sie wohl nicht.

Nach § 8 Abs. 2 SächsUIG gilt auch

(2) Die Ablehnung des Antrags bedarf der Schriftform, wenn der Antrag schriftlich gestellt wurde oder die antragstellende Person dies begehrt.

Insofern wäre darauf zu verweisen.

Auch gilt nach Abs. 3:

Liegt ein Ablehnungsgrund nach den §§ 5 oder 6 vor, sind die hiervon geschützten Umweltinformationen, soweit es möglich ist, auszusondern und die nicht geschützten Umweltinformationen zugänglich zu machen.

Da die Behörde hier aber eine derartige Haltung einnimmt und der Bitte nicht nachkommt, kannst du wohl auch einfach Widerspruch einreichen und dir dieses Formalismusgeplänkel sparen. Wenn du einen Entwurf hast, können wir hier im Forum gerne auch noch vor Einreichung drüber diskutieren.

Wie @Apoly sagt, auf jeden Fall schrifltich per Post (oder Fax, aber dann vielleicht doch lieber Post).

Du kannst gerne auch die genannten Gründe im Widerspruch vortragen, zusätzlich fallen mir spontan folgende Punkte ein die du anmerken kannst:

  1. Teilablehnung wurde nicht geprüft
  2. Es wurde keine Betroffenenanhörung durchgeführt, wenn das Staatsministerium zustimmt ist ja alles ok
  3. Es wurde keine Abwägung vom öffentlichen Interesse durchgeführt
  4. Die Einzelfallbeurteilung fehlt vollständig, eine einfache nennung der Norm ist nicht ausreichend
  5. Es ist völlig unklar inwieweit echte Urheberrechte an diesem Dokument überhaupt vorliegen
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Das Schreiben der Feuerwehrschule hatte keine Widerspruchsbelehrung, daher sollte ich für den Widerspruch etwas mehr Zeit haben. Hier mein Widerspruchsentwurf für die Feuerwehrschule, der noch diese Woche per Post rausgehen sollte:

Blockzitat
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen Ihre Entscheidung zu meiner Anfrage nach SächsUIG lege ich hiermit Widerspruch ein.
Es wurde von Ihnen eine Teilablehung nicht geprüft. Ebenfalls wurde keine Betroffenenanhörung durchgeführt. Würde das SMUL zustimmen, dann könnten die Unterlagen herausgegeben werden.
Eine Abwägung des öffentlichen Interesses fand zudem nicht statt. Dies Unterlagen sind im öffentlichen Interesse, da man nachvollziehen kann, welche Maßnahmen durch eine Wasserwehr realistisch getroffen werden können. Es wurde das Verständnis der behördlichen Maßnahmen wachsen.
Eine Einzelfallprüfung meiner Anfrage fehlt vollständig. Die einfache Nennung einer Norm ist nicht ausreichend. Zudem ist unklar inwieweit für die Lehrgangsunterlage Urheberrechte vorliegen. Schließlich wurde es von Behörden erstellt und ist somit ein amtliches Dokument, das nicht unter das Urheberrecht fällt. Es könnten für eine Urheberrechtskonforme Übergabe der Unterlagen Schwärzungen vorgenommen werden.
Das SächsUIG ist auf meine Anfrage anwendbar, da Maßnahmen Auswirkung auf Gewässer haben und die menschliche Gesundheit unmittelbar betroffen ist. Es ist eine Anleitung für behördliches Handeln.

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Die Landestalsperrenverwaltung hat mir mit der ersten Antwortmail geantwortet.
Ich habe nochmal nach einem Bescheid gefragt. Ansonsten würde ich einen ähnlichen Widerspruch wie bei der Feuerwehrschule machen. Es muss dort nur exakt begründet werden, warum das SächsUIG anwendbar ist.

Also ich würde dazu raten den Widerspruch etwas strukturierter aufzubauen. Sprich: Mit Paragraphen zu untermauern und aufzugliedern.

Wieso ist UIG einschlägig?

Wieso sind Ausnahmetatbestände

a)
b)
c)

hier nicht wirksam. Falls du Hilfe dabei brauchst, sag Bescheid :wink:

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